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   BGH, 10.04.1990 - VI ZR 174/89   

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BGH, 10.04.1990 - VI ZR 174/89 (https://dejure.org/1990,3672)
BGH, Entscheidung vom 10.04.1990 - VI ZR 174/89 (https://dejure.org/1990,3672)
BGH, Entscheidung vom 10. April 1990 - VI ZR 174/89 (https://dejure.org/1990,3672)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verjährung eines deliktischen Anspruchs - Betrügerische Warentermingeschäfte - Zeitpunkt der Kenntniserlangung von dem Schadenshergang und der Verantwortlichkeit der Beklagten

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 852 Abs. 1
    Anforderungen an die Kenntnis der Verletzten von dem Schaden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1991, 1032
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 16.05.1989 - VI ZR 251/88

    Unterlassen der Prüfung von Krankenhausunterlagen auf ärztliche Behandlungsfehler

    Auszug aus BGH, 10.04.1990 - VI ZR 174/89
    § 852 I BGB ist auch dann anzuwenden, wenn der Geschädigte einen den Lauf der Verjährung auslösenden Kenntnisstand positiv nicht besessen hat, es aber versäumt hat, eine gleichsam auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit wahrzunehmen (i. A. an BGH, NJW 89, 2323).

    Der Senat hat stets (zuletzt im Urteil vom 6. Februar 1990 - VI ZR 75/89) mit Nachdruck darauf hingewiesen, daß diese Rechtsprechung nicht in dem Sinne mißverstanden werden darf, daß bereits eine - sei es auch grob fahrlässig - verschuldete Unkenntnis der vom Gesetz geforderten positiven Kenntnis gleichstehe; vielmehr betrifft diese Rechtsprechung nur die Fälle, in denen es der Geschädigte versäumt, eine gleichsam auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit wahrzunehmen (vgl. Senatsurteil vom 16. Mai 1989 - VI ZR 251/88 - VersR 1989, 914, 915 m.w.N.), und letztlich das Sichberufen auf die Unkenntnis als Förmelei erscheint, weil jeder andere in der Lage des Geschädigten unter denselben konkreten Umständen die Kenntnis gehabt hätte.

  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

    Auszug aus BGH, 10.04.1990 - VI ZR 174/89
    Da der Beklagte zu 3) trotz rechtzeitiger Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten war, mußte insoweit auf Antrag des Revisionsklägers durch Versäumnisurteil entschieden werden (BGHZ 37, 79, 81).

    Dieses Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf einer Säumnisfolge, sondern berücksichtigt den gesamten derzeitigen Sach- und Streitstand (vgl. BGHZ 37, 79, 82).

  • BGH, 06.02.1990 - VI ZR 75/89

    Beginn der Verjährung im Hinblick auf anhängigen Strafprozeß

    Auszug aus BGH, 10.04.1990 - VI ZR 174/89
    Erforderlich ist jedoch, daß der Geschädigte aufgrund seines Kenntnisstandes in der Lage ist, eine auf eine deliktische Anspruchsgrundlage gestützte Schadensersatzklage schlüssig zu begründen (vgl. das zur Veröffentlichung vorgesehene Senatsurteil vom 6. Februar 1990 - VI ZR 75/89 - m.w.N.).

    Der Senat hat stets (zuletzt im Urteil vom 6. Februar 1990 - VI ZR 75/89) mit Nachdruck darauf hingewiesen, daß diese Rechtsprechung nicht in dem Sinne mißverstanden werden darf, daß bereits eine - sei es auch grob fahrlässig - verschuldete Unkenntnis der vom Gesetz geforderten positiven Kenntnis gleichstehe; vielmehr betrifft diese Rechtsprechung nur die Fälle, in denen es der Geschädigte versäumt, eine gleichsam auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit wahrzunehmen (vgl. Senatsurteil vom 16. Mai 1989 - VI ZR 251/88 - VersR 1989, 914, 915 m.w.N.), und letztlich das Sichberufen auf die Unkenntnis als Förmelei erscheint, weil jeder andere in der Lage des Geschädigten unter denselben konkreten Umständen die Kenntnis gehabt hätte.

  • BGH, 26.11.1987 - IX ZR 162/86

    Verjährungsbeginn bei anderweitiger Ersatzmöglichkeit

    Auszug aus BGH, 10.04.1990 - VI ZR 174/89
    Zwar verlangt § 852 Abs. 1 BGB nicht die Kenntnis des Schadenshergangs in allen Einzelheiten, vielmehr reicht für den Verjährungsbeginn im allgemeinen eine solche Kenntnis aus, die es dem Geschädigten erlaubt, eine hinreichend aussichtsreiche - wenn auch nicht risikolose - und ihm daher zumutbare Feststellungsklage zu erheben (st. Rspr., vgl. BGHZ 102, 246, 248 m.w.N.).
  • BGH, 01.12.1986 - II ZR 57/86

    Verschulden bei Vertragsschluss wegen Verletzung einer vorvertraglichen

    Auszug aus BGH, 10.04.1990 - VI ZR 174/89
    Dies ist auch der Grund dafür, daß die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Vermittler von Warenterminoptionsgeschäften weitreichende Aufklärungspflichten auferlegt hat (vgl. etwa BGH, Urteile vom 17. November 1986 - II ZR 79/86 - NJW 1987, 641 und vom 1. Dezember 1986 - II ZR 57/86 - NJW 1987, 641 ff.).
  • BGH, 17.11.1986 - II ZR 79/86

    Aufklärungspflichten des Vermittlers von Londoner Warenterminoptionen

    Auszug aus BGH, 10.04.1990 - VI ZR 174/89
    Dies ist auch der Grund dafür, daß die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Vermittler von Warenterminoptionsgeschäften weitreichende Aufklärungspflichten auferlegt hat (vgl. etwa BGH, Urteile vom 17. November 1986 - II ZR 79/86 - NJW 1987, 641 und vom 1. Dezember 1986 - II ZR 57/86 - NJW 1987, 641 ff.).
  • BGH, 07.07.1998 - X ZR 17/97

    Anfechtung einer Willenserklärung wegen eines Kalkulationsirrtums; Hinweispflicht

    Er hat jedoch zugleich mit Nachdruck darauf hingewiesen, daß dies nicht in dem Sinn mißverstanden werden dürfe, daß bereits eine verschuldete, sei es auch grob fahrlässige Unkenntnis der vom Gesetz geforderten Kenntnis gleichstehe; es gehe vielmehr nur um die Fälle, in denen es der Geschädigte versäume, eine gleichsam auf der Hand liegende, durch einfache Nachfrage zu realisierende Erkenntnismöglichkeit wahrzunehmen und letztlich das sich Berufen auf die Unkenntnis als Förmelei erscheine, weil jeder andere in der Lage des Geschädigten die Kenntnis gehabt hätte (BGH, Urt. v. 10.04.1990 - VI ZR 174/89, VersR 1991, 1032 m.w.N.; Urt. v. 16.05.1989 - VI ZR 251/88, VersR 1989, 914, 915; Urt. v. 05.02.1985 - VI ZR 61/83, NJW 1985, 2022, 2023).
  • BGH, 09.07.1992 - IX ZR 209/91

    Beurkundungszwang für Treuhandverträge bei Bauherrenmodell

    Sogar grob fahrlässige Unkenntnis der tatsächlichen Voraussetzungen löst grundsätzlich nicht die Verjährungsfrist nach § 852 BGB aus (BGH, Urt. v. 15. Dezember 1987 - VI ZR 285/86, VersR 1988, 465, 466; v. 10. April 1990 - VI ZR 174/89, VersR 1991, 1032 f).
  • BGH, 20.09.1994 - VI ZR 336/93

    Kenntnis durch Vernehmung des Geschädigten als Zeuge im Strafprozeß;

    Der Senat hat deshalb zunächst über die Revision gegen die Beklagten zu 1) und 3) entschieden, und zwar dahin, daß er unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils die Berufungen dieser Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen hat (Urteil vom 10. April 1990 - VI ZR 174/89 - VersR 1991, 1032).

    Der Senat hat stets (zuletzt im Urteil vom 10. April 1990 - VI ZR 174/89 - a.a.O.) mit Nachdruck darauf hingewiesen, daß diese Rechtsprechung nicht in dem Sinne mißverstanden werden darf, daß bereits eine - sei es auch grob fahrlässig - verschuldete Unkenntnis der vom Gesetz geforderten positiven Kenntnis gleichstehe; vielmehr betrifft diese Rechtsprechung nur die Fälle, in denen es der Geschädigte versäumt, eine gleichsam auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit wahrzunehmen (vgl. Senatsurteil vom 16. Mai 1989 - VI ZR 251/88 - VersR 1989, 914, 915 m.w.N.), und letztlich das Sichberufen auf die Unkenntnis als Förmelei erscheint, weil jeder andere in der Lage des Geschädigten unter denselben konkreten Umständen die Kenntnis gehabt hätte.

  • OLG Frankfurt, 08.02.2018 - 1 U 196/16

    Verjährung von Herausgabeansprüchen wegen verfolgungsbedingten Entzugs eines

    Die von der Berufung angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteile vom 10. April 1990 - VI ZR 174/89 und vom 09. Juli 1996 - VI ZR 5/95) betreffen den umgekehrten Fall.
  • BGH, 22.09.2008 - II ZR 235/07

    Geltendmachung unrichtiger Feststellungen im Berufungsurteil

    Denn die Verjährung nach § 852 Abs. 1 BGB a.F. beginnt mit positiver Kenntnis des Geschädigten von dem Schaden, einschließlich des Schadenshergangs und des Schädigers (vgl. nur BGH, Urt. v. 10. April 1990 - VI ZR 174/89, VersR 1991, 1032).
  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 280/90

    Kenntnisstand eines Betrugsopfers

    Allerdings hat der Senat entschieden, daß die wirtschaftlichen Abläufe und Zusammenhänge, die bei Warenterminoptionsgeschäften zu Verlusten führen, in der Regel für den Nichteingeweihten nicht durchschaubar sind (vgl. Senatsurteil vom 10. April 1990 - VI ZR 174/89 - VersR 1991, 1032).
  • LG Krefeld, 28.02.2008 - 5 O 109/07

    Schadensersatz wegen mangelnder Aufklärung des Anlegers bei

    Dem liegt allerdings zugrunde, das der BGH § 852 Abs. 1 BGB a.F. auch dann angewandt hat, wenn der Geschädigte ein den Lauf der Verjährung auslösenden Kenntnisstand nicht positiv besessen hat, obwohl er die Möglichkeit gehabt hat, sich die erforderliche Kenntnis in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühe zu beschaffen (vgl. BGH VersR 1991, 1032).
  • LG Krefeld, 28.02.2008 - 5 O 127/07

    Ersatz von im Rahmen von Börsentermingeschäften und Börsenoptionsgeschäften

    Dem liegt allerdings zugrunde, das der BGH § 852 Abs. 1 BGB a.F. auch dann angewandt hat, wenn der Geschädigte ein den Lauf der Verjährung auslösenden Kenntnisstand nicht positiv besessen hat, obwohl er die Möglichkeit gehabt hat, sich die erforderliche Kenntnis in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühe zu beschaffen (vgl. BGH VersR 1991, 1032).
  • OLG Brandenburg, 07.06.2007 - 12 W 33/06

    Prozesskostenhilfe; Schadensersatz: Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung gegen

    Dies setzt voraus, dass der Geschädigte aufgrund seines Kenntnisstandes in der Lage ist, eine auf eine deliktische Anspruchsgrundlage gestützte Schadensersatzklage schlüssig zu begründen (BGH VersR 1991, S. 1032).
  • OLG Brandenburg, 15.09.2010 - 12 W 38/10

    Prozesskostenhilfe: Erfolgsaussicht einer Rechtsverteidigung

    Dies setzt voraus, dass der Geschädigte aufgrund seines Kenntnisstandes in der Lage ist, eine auf eine deliktische Anspruchsgrundlage gestützte Schadensersatzklage schlüssig zu begründen (BGH VersR 1991, S. 1032).
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