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   OLG Hamm, 17.01.1990 - 20 U 184/89   

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https://dejure.org/1990,6430
OLG Hamm, 17.01.1990 - 20 U 184/89 (https://dejure.org/1990,6430)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.01.1990 - 20 U 184/89 (https://dejure.org/1990,6430)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17. Januar 1990 - 20 U 184/89 (https://dejure.org/1990,6430)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AKB § 10 Nr. 1; Besondere Bedingungen für die Privathaftpflichtversicherung Nr. 3
    Zur Anwendung der "kleinen Benzinklausel" beim Öffnen eines Zauns

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Gebrauch eines Fahrzeugs; Unmittelbarer Vorgang des Anhängens; Bloße Vorbereitungshandungen; Traktor; Öffnen eines Zaunes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    AHB § 1; AKB § 10

Papierfundstellen

  • VersR 1991, 218
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Celle, 03.03.2005 - 8 W 9/05

    Grundsätze der so genannten "Kleinen Benzinklausel"; Entstehung eines Schadens an

    Maßgebend für die Abgrenzung ist mithin, ob der Schadensfall mit dem Gefahrenbereich, für den der KFZ-Haftpflichtversicherer deckungspflichtig ist, in einem inneren Zusammenhang steht, ob es sich also um typische, vom Gebrauch des Fahrzeugs selbst und unmittelbar ausgehende Gefahren handelt (BGH VersR 1994, 83, 84; OLG Düsseldorf VersR 1993, 302, 303; OLG Hamm VersR 1991, 218, 219; OLG Saarbrücken, a.a.O.).
  • LG Limburg, 21.07.1993 - 3 S 263/92

    Wegrollen eines Einkaufswagens vor dem Umladen in eigenen Pkw

    Dieser Begriff, der sowohl in Nr. 3 BBR als auch in § 10 AKB Verwendung findet, grenzt den Gefahrenbereich der Kfz-Haftpflichtversicherung von dem der Privathaftpflichtversicherung ab und dient gleichzeitig dem Zweck, beide Versicherungsarten zu ergänzen und dafür zu sorgen, daß sich Kfz-Haftpflichtversicherung und Privathaftpflichtversicherung nicht überschneiden die Leistungspflicht der Privathaftpflicht versicherung scheidet aus, soweit die Kfz-Haftpflichtversicherung eingreift (vgl. OLG Hamm VersR 1991, 218 m. w. N.).
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