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   OLG Hamm, 18.12.1989 - 6 U 94/89   

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https://dejure.org/1989,2160
OLG Hamm, 18.12.1989 - 6 U 94/89 (https://dejure.org/1989,2160)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18.12.1989 - 6 U 94/89 (https://dejure.org/1989,2160)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18. Dezember 1989 - 6 U 94/89 (https://dejure.org/1989,2160)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Abrechnung auf Reperaturkostenbasis; Instandsetzung im Betrieb des Unfallgeschädigten; Kürzung des Ersatzbetrages; Wiederbeschaffungskosten

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Reparatur werkstatteigener Fahrzeuge - Was muss der Versicherer ersetzen?

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 468
  • NZV 1990, 312 (Ls.)
  • VersR 1991, 349
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 19.06.1973 - VI ZR 46/72

    Umfang der Reparaturkosten; Ersatzfähigkeit der Mehrwertsteuer

    Auszug aus OLG Hamm, 18.12.1989 - 6 U 94/89
    Unternehmergewinn und Mehrwertsteuer in Rechnung stellen (BGHZ 61, 56 ...).
  • BGH, 05.03.1985 - VI ZR 204/83

    Geltendmachung fiktiver Reparaturkosten eines unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs

    Auszug aus OLG Hamm, 18.12.1989 - 6 U 94/89
    Deswegen kann Ersatz fiktiver Reparaturkosten grundsätzlich nur bis zu der Grenze verlangt werden, die durch die Abrechnung nach dem Wiederbeschaffungswert gezogen wird (BGH, VersR 1985, 593; 1985, 866).
  • BGH, 26.05.1970 - VI ZR 168/68

    Erforderlichkeitsmaßstab für die Ersatzfähigkeit der Instandsetzungskosten bei

    Auszug aus OLG Hamm, 18.12.1989 - 6 U 94/89
    Ob [der Geschädigte] in diesem Fall neben den reinen Reparaturkosten auch den Unternehmergewinnanteil ersetzt verlangen kann, hängt davon ab, ob er infolge einer besonderen Beschäftigungslage in der fraglichen Zeit nicht in der Lage gewesen wäre, die Instandsetzungskapazität seines Betriebes anderweit und bestimmungsgemäß gewinnbringend einzusetzen (BGH, NJW 1970, 1454).
  • OLG Saarbrücken, 16.05.2013 - 4 U 324/11

    Zum Reparaturkostenersatz bei Eigenreparatur durch Werkstattinhaber

    Ob derjenige, der sich im Rahmen seines Gewerbetriebs mit der Instandsetzung von Fahrzeugen befasst, neben den reinen Reparaturkosten auch den Unternehmergewinnanteil ersetzt verlangen kann, hängt davon ab, ob er in Folge einer besonderen Beschäftigungslage in der fraglichen Zeit nicht in der Lage gewesen wäre, die Instandsetzungskapazität seines Betriebs anderweit und bestimmungsgemäß gewinnbringend einzusetzen (vgl. BGH, NJW 1970, 1454; BGH, VersR 1978, 243; OLG Hamm, VersR 1991, 349; OLG Düsseldorf, VersR 1996, 71; Sanden/Völtz Sachschadensrecht des Kraftverkehrs, 8. Auflage (2006), Rdn. 92; Pardey, Kraftverkehrshaftpflichtschäden, 24. Auflage (2009), 4. Kap., Rdn. 17).

    Es ist ihm einerseits nicht zuzumuten, gewinnbringende Fremdaufträge zurückzustellen, um den Schädiger zu entlasten, und andererseits folgt aus der Subjektbezogenheit des geltenden Schadensbegriffs, dass bei Vorhandensein freier Instandsetzungskapazitäten, die auf Grund der besonderen Beschäftigungslage ohnehin nicht gewinnbringend hätten eingesetzt werden können, bei einer Reparatur im eigenen Betrieb der Anspruch auf Ersatz des Unternehmergewinnanteils entfällt (vgl. BGH, NJW 1970, 1454; OLG Hamm, VersR 1991, 349; Sanden/Völtz, aaO., Rdn. 92).

  • BGH, 19.11.2013 - VI ZR 363/12

    Schadenersatz bei Kfz-Unfall: Selbstreparatur einer beschädigten

    Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Betrieb nicht ausgelastet ist und deshalb ansonsten ungenutzte Kapazitäten für die notwendige Reparatur genutzt werden können (vgl. Senatsurteile vom 26. Mai 1970 - VI ZR 168/68, aaO S. 87; vom 19. Juni 1973 - VI ZR 46/72, BGHZ 61, 56, 58; BGH, Urteil vom 30. Juni 1997 - II ZR 186/96, VersR 1997, 1287, 1288 f.; OLG Hamm, VersR 1991, 349 f.).
  • LG Hannover, 02.03.2012 - 8 S 82/11

    Gewinnaufschlag bei Eigenreparatur eines Werkstattbesitzers nur bei

    Einem geschädigten Fahrzeugeigentümer, der selbst ein Autohaus betreibt, in dem fremde Fahrzeuge repariert werden (hier: Klägerin), ist die Eigenreparatur zu Selbstkosten (also ohne Unternehmergewinnaufschlag) nur dann zuzumuten, wenn er in der fraglichen Zeit infolge einer von unzureichender Auslastung geprägten besonderen Beschäftigungslage nicht in der Lage war, die Instandsetzungskapazität seines Betriebs anderweit und bestimmungsgemäß gewinnbringend einzusetzen (vgl. BGH, 26.05.1970 - VI ZR 168/68, BGHZ 54, 82 = NJW 1970, 1454, juris-Rn. 11; OLG Hamm, 18.12.1989 - 6 U 94/89, NJW-RR 1990, 468, juris-Orientierungssatz 1).
  • BGH, 26.05.2023 - VI ZR 274/22

    Kostenersatz einer Fremdreparatur einschließlich des Gewinnanteils als Anspruch

    Dem Geschädigten obliegt es im Rahmen der sekundären Darlegungslast, seine betriebliche Auslastungssituation konkret darzustellen (vgl. Senatsurteil vom 19. November 2013 - VI ZR 363/12, NJW 2014, 1376 Rn. 11; OLG Frankfurt, NJW 2012, 2977, juris Rn. 22; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2021, 1391 Rn. 6; dazu Wenker, jurisPR-VerkR 18/2021 Anm. 1; Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 249 BGB Rn. 145; Katzenstein in Geigel, Haftpflichtprozess, 28. Aufl., Kapitel 3 Rn. 18; aA OLG Saarbrücken, r+s 2013, 520, 522, juris Rn. 96; OLG Karlsruhe, Schaden-Praxis 1999, 128, 129, juris Rn. 6; offengelassen OLG Hamm, VersR 1991, 349) und ggf. Umstände aufzuzeigen, die eine Reparatur in der eigenen Werkstatt unzumutbar erscheinen lassen.
  • OLG Frankfurt, 17.06.1994 - 19 U 104/93

    Ersatzwagenbeschaffung: Wiederbeschaffungswert im Falle eines mit Preisnachlaß

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  • AG Altötting, 19.06.2015 - 1 C 558/14

    Eigenreparatur zu Selbstkosten ohne Unternehmergewinnaufschlag

    Dies ist nur der Fall, wenn die Reparatur zu betriebsschwachen Zeiten erfolgt ist, in denen ohnehin keine gewinnbringenden Fremdaufträge ausgeführt worden wären (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 16.5.2013, AZ. 4 U 324/11; LG Hannover, Hinweisbeschluss vom 2.3.2012, AZ. 8 S 82/11, LG Bochum, Urteil vom 21.6.1989, AZ. 10 S 61/89; OLG Hamm, Urteil vom 18.12.1989, AZ. 6 U 94/89, LG Mühlhausen, Urteil vom 8.11.2011, AZ. 2 S 95/11).
  • OLG Rostock, 02.06.2003 - 3 U 166/02

    Haftungsreduzierung bei gewerblicher Fahrzeugvermietung auf Vorsatz und grobe

    Das Landgericht hat richtig ausgeführt, dass die in den AGB der Klägerin als gewerblicher Fahrzeugvermieterin geregelte Einschränkung des dem Kunden eingeräumten Haftungsausschlusses den von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aufgestellten Anforderungen entspricht (BGH VersR 1991, 349).
  • AG Bonn, 18.05.2018 - 111 C 25/18

    Beilackierung, Verbringungskosten und UPE-Aufschläge

    Es handelt sich gerade nicht um einen dem von der Beklagten zitierten Urteil des OLG Hamm (Urt. v. 18.12.1989, 6 U 94/89) entsprechenden Fall.
  • LG Mosbach, 31.08.2022 - 5 S 23/22
    5 S 23/22 Es ist anerkannt, dass bei konkreter Abrechnung des Schadens folgende Grundsätze gelten: Der Geschädigte, der einen eigenen Reparaturbetrieb unterhält, der auf Gewinnerzielung ausgelegt ist, kann gehalten sein, die dort gegebene Möglichkeit einer kostengünstigen Reparatur in Anspruch zu nehmen, soweit es ihm zumutbar ist (OLG Hamm, VersR 1991, 349).
  • AG Lingen, 23.02.2021 - 4 C 164/20
    Der Reparaturaufwand wird dabei regelmäßig auf der Grundlage eines stritten ist dabei, ob den Geschädigten die Darlegungslast für das Fehlen solcher freien Kapazitäten trifft, oder der Schädiger die fehlende Auslastung der Werkstatt vorzutragen hat (zum Meinungsstand vergl. OLG Hamm, Urteil v. 18.12.1989, 6 U 94/89).
  • AG Nördlingen, 21.07.2020 - 2 C 129/20
  • AG Saarbrücken, 07.05.2014 - 3 C 443/13
  • OLG Stuttgart, 10.03.2009 - 19 U 175/08
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