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   BGH, 20.02.1991 - IV ZR 77/90   

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https://dejure.org/1991,3149
BGH, 20.02.1991 - IV ZR 77/90 (https://dejure.org/1991,3149)
BGH, Entscheidung vom 20.02.1991 - IV ZR 77/90 (https://dejure.org/1991,3149)
BGH, Entscheidung vom 20. Februar 1991 - IV ZR 77/90 (https://dejure.org/1991,3149)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Klage eines Versicherungsnehmers auf Zahlung von Berufsunfähigkeitsrente aus der BUZ-Versicherung (Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung) - Verletzung von Anzeigeobliegenheiten (Nichtangabe eines Bandscheibenvorfalls) bei Vertragsabschluss

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 16
    Umfang der Pflicht zur Anzeige gefahrerheblicher Umstände

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Klage eines Versicherungsnehmers auf Zahlung von Berufsunfähigkeitsrente aus der BUZ-Versicherung (Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung); Verletzung von Anzeigeobliegenheiten (Nichtangabe eines Bandscheibenvorfalls) bei Vertragsabschluss

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1991, 735
  • VersR 1991, 578
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 28.03.1984 - IVa ZR 75/82

    Krankenhausaufenthalt als gefahrerheblicher Umstand

    Auszug aus BGH, 20.02.1991 - IV ZR 77/90
    Der Senat hat bereits in seinen Urteilen vom 28. März 1984 - IVa ZR 75/82 - VersR 1984, 629 und vom 11. Juli 1984 - IVa ZR 157/82 - VersR 1984, 855 klargestellt, daß nicht jede frühere Erkrankung eines Antragstellers geeignet ist, einen Versicherer zu veranlassen, den Abschluß eines Vertrages über eine Berufsunfähigkeitsversicherung abzulehnen oder sich auf einen Vertrag nur mit einem vom üblichen abweichenden Inhalt (z.B. mit erhöhter Prämie oder bestimmten Risikoausschlüssen) einzulassen.
  • BGH, 11.07.1984 - IVa ZR 157/82

    Berufsunfähigkeitsversicherung - Feststellung über die Gewährung von

    Auszug aus BGH, 20.02.1991 - IV ZR 77/90
    Der Senat hat bereits in seinen Urteilen vom 28. März 1984 - IVa ZR 75/82 - VersR 1984, 629 und vom 11. Juli 1984 - IVa ZR 157/82 - VersR 1984, 855 klargestellt, daß nicht jede frühere Erkrankung eines Antragstellers geeignet ist, einen Versicherer zu veranlassen, den Abschluß eines Vertrages über eine Berufsunfähigkeitsversicherung abzulehnen oder sich auf einen Vertrag nur mit einem vom üblichen abweichenden Inhalt (z.B. mit erhöhter Prämie oder bestimmten Risikoausschlüssen) einzulassen.
  • BGH, 20.09.2000 - IV ZR 203/99

    Rücktritt des Versicherers von einer Berufungsunfähigkeitsversicherung wegen

    Der Senat hat demgemäß die Offenlegung der Risikoprüfungsgrundsätze des Versicherers in Fällen für geboten erachtet, die die Beurteilung der Gefahrerheblichkeit einer erstmals infolge einer Sportverletzung aufgetretenen Lumbalgie (Senatsurteil vom 20. Februar 1991 - IV ZR 77/90 - VersR 1991, 578) oder des erstmaligen Auftretens von Beschwerden im Gesäß betrafen, die nach Massagen keine weitere ärztliche Behandlung geboten (Senatsurteil vom 7. Juli 1993 - IV ZR 119/92 - VVGE § 16 VVG Nr. 23).
  • LAG Hamm, 06.09.2006 - 6 Sa 1430/05

    Keine Gefahrerhöhung durch unspezifische Rückenbeschwerden in der

    Hat der Versicherer insoweit seiner Substanziierungspflicht genügt, dann gehen Zweifel darüber, ob der Umstand, nach dem schriftlich gefragt war, gefahrerheblich ist, nach der gesetzlichen Beweislastverteilung zu Lasten des Versicherungsnehmers (grundlegend: BGH 28. März 1984 - IVa ZR 75/82; BGH 08. März 1989 - IVa ZR 17/88; BGH 20. Februar 1991- IV ZR 77/90; BGH 07. Juli 1993 - IV ZR 119/92; BGH 20. September 2000 - IV ZR 203/99).

    kurzzeitige und teils länger zurückliegende Erkrankungen und Behandlungen wegen HWS- und LWS-Syndrom; BGH 20. Februar 1991 - IV ZR 77/90 betr.

  • LG Kiel, 23.11.2012 - 5 O 46/12

    Krankenversicherungsvertrag: Voraussetzungen eines Rücktritts des Versicherers

    Für diese Fälle berücksichtigt die Rechtsprechung besonders den Anlass der Diagnose, sodass es zu Erleichterungen für den Versicherungsnehmer kommt (BGH VersR 1991, 578; OLG Hamburg VersR 1990, 610; vgl. auch BGH VersR 2000, 1486).

    Denn bei gewöhnlichen Sportverletzungen, auch wenn sie behandelt worden sind, gilt nicht zwingend, dass diese den Versicherer veranlasst hätten, den Vertrag gar nicht oder zu anderen Bedingungen abzuschließen (BGH VersR 1991, 578).

  • BGH, 07.07.1993 - IV ZR 119/92

    Rücktritt vom Versicherungsvertrag wegen fehlender Angaben des Versicherten -

    Der Senat hat bereits wiederholt klargestellt, daß nicht jede frühere Erkrankung und nicht jede frühere Behandlung eines Antragstellers geeignet ist, einen Versicherer zu veranlassen, den Abschluß eines Vertrages über eine Berufsunfähigkeitsversicherung abzulehnen oder sich auf einen Vertrag nur mit einem vom üblichen abweichenden Inhalt (z.B. mit erhöhter Prämie oder bestimmten Risikoausschlüssen) einzulassen (Senatsurteile vom 28. März 1984 - IVa ZR 75/82 - VersR 1984, 629; vom 11. Juli 1984 - IVa ZR 157/82 - VersR 1984, 855 und vom 20. Februar 1991 - IV ZR 77/90 - VersR 1991, 578).

    Damit dies beurteilt werden kann, muß die Beklagte vortragen, von welchen Grundsätzen sie sich bei der dem Vertrags Schluß vorausgehenden Risikoprüfung leiten läßt (Senatsurteil vom 20. Februar 1991 - IV ZR 77/90 - a.a.O.).

  • OLG Jena, 22.06.2010 - 4 U 519/07

    Zur vorvertraglichen Obliegenheitsverletzun g bei unwahrer Beantwortung von

    Der Kläger hat nicht nur an einer einmaligen - und deshalb im vorgenannten Sinne nicht offenbarungspflichtigen - Lumbalgie (vgl. hierzu BGH VersR 1991, 578) oder ähnlich belanglosen und alsbald vergehenden Beschwerden gelitten, sondern an stetig wiederkehrenden Beschwerden am "Bewegungsapparat", die ihn in den 6 ½ Jahren vor der Antragstellung zu 25 Untersuchungs- und Behandlungsterminen bei seiner Orthopädin veranlasst haben.
  • OLG Düsseldorf, 29.02.2000 - 4 U 47/99

    Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitsschutz - arglistige Täuschung durch

    Ungeachtet der danach bei entsprechender Fragestellung an sich dem Versicherungsnehmer für die Irrelevanz eines nicht angezeigten Umstands obliegende Darlegungslast kann der Versicherer aber die substantiierte Behauptung des Versicherungsnehmers, ein von ihm verschwiegener Umstand sei nicht gefahrerheblich, nur dadurch widerlegen, daß er detailliert die Grundsätze seiner Risikoprüfung darlegt, aus denen sich ergibt, daß er - in Kenntnis der erfragten Umstände - den Vertrag nicht oder jedenfalls nicht zu den vereinbarten Bedingungen abgeschlossen hätte (BGH r + s 1984, 173, BGH r + s 1989, 201; r + s 1991, 326; 1993, 393; Langheid, a.a.O., §§ 16, 17 Rn. 16).
  • OLG Saarbrücken, 17.05.2017 - 5 U 52/16

    Anfechtung eines Berufsunfähigkeits-Versicherungsvertrages durch den Versicherer

    Eine solche Situation wurde aus den besonderen Umständen des Einzelfalles z.B. dann angenommen, wenn die Ursache der Rückenbeschwerden nicht unbedingt auf zukünftige Beschwerden schließen ließ, die einer Berufsausübung im Wege stehen könnten, wie z.B. bei Rückenbeschwerden nach einem besonderen Ereignis (z.B. Sportverletzung oder Verheben) oder solchen, die nach einer Massage ohne weitere ärztliche Behandlung vergangen sind (BGH, Urt. v. 20.02.1991 - IV ZR 77/90 - VersR 1991, 578; BGH, Urt. v. 07.07.1993 - IV ZR 119/92).
  • OLG Saarbrücken, 03.03.2004 - 5 U 313/03

    Prüfungsumfang des Berufungsgerichts: Bindungswirkung von erstinstanzlichen

    Es ist dann Aufgabe des Versicherers, substantiiert vorzutragen, von welchen Grundsätzen er sich bei der dem Vertragsschluss vorausgehenden Risikoprüfung leiten lässt, es sei denn, die Gefahrerheblichkeit des verschwiegenen Umstandes liegt gewissermaßen auf der Hand (BGH, U. v. 20.9.2000 - IV ZR 203/99, VersR 2000, 1486; U. v. 20.2.1991 - IV ZR 77/90, VersR 1991, 578, 579).
  • LG Essen, 24.07.2019 - 18 O 270/18

    Fortbestand eines privaten Krankenversicherungsverhältnisses

    Entscheidend ist, ob die Beklagte bei Kenntnis der ärztlichen Behandlung des Klägers und der seinerzeit gestellten Diagnose nach ihren Risikoprüfungsgrundsätzen Veranlassung gehabt hätte, den Vertragsschluss als solchen abzulehnen oder den Vertrag zumindest zu anderen Bedingungen abzuschließen als tatsächlich geschehen (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.1991, IV ZR 77/90).
  • LG Coburg, 28.08.2009 - 11 O 480/05

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Verweisbarkeit des Versicherten auf einen

    Dies kann gerade für gewöhnliche Sportverletzungen in Betracht kommen, vgl. insoweit BGH NJW-RR 1991, 735 f.
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