Weitere Entscheidung unten: BGH, 30.01.1991

Rechtsprechung
   BGH, 22.11.1990 - I ZB 13/90   

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BGH, 22.11.1990 - I ZB 13/90 (https://dejure.org/1990,708)
BGH, Entscheidung vom 22.11.1990 - I ZB 13/90 (https://dejure.org/1990,708)
BGH, Entscheidung vom 22. November 1990 - I ZB 13/90 (https://dejure.org/1990,708)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Fristensicherung - Anwalt

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 233
    Organisationspflichten der Prozeßbevollmächtigten und des Verkehrsanwalts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 233
    Sorgfaltspflichten des Prozeßbevollmächtigten und des Verkehrsanwalts nach Beauftragung eines Prozeßbevollmächtigten für die Berufungsinstanz

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1991, 828
  • MDR 1991, 676
  • VersR 1991, 896
  • BB 1991, 447
  • AnwBl 1991, 408
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 26.09.1990 - VIII ZB 24/90

    Sorgfaltspflichten des Verkehrsanwalts bei der Erteilung eines

    Auszug aus BGH, 22.11.1990 - I ZB 13/90
    Diese Pflicht trifft den Prozeßbevollmächtigten der abgeschlossenen Instanz ebenso wie den Verkehrsanwalt der Partei, der es übernommen hat, den zweitinstanzlichen Rechtsanwalt zu beauftragen (vgl. BGH, Beschl. v. 24.1.1985 - I ZB 14/84, VersR 1985, 499; Beschl. v. 26.9.1990 - VIII ZB 24/90, Umdr. S. 7).
  • BGH, 28.09.1989 - VII ZR 115/89

    Freigabe einer Forderung durch Abtretung

    Auszug aus BGH, 22.11.1990 - I ZB 13/90
    Er hat alles ihm Zumutbare zu tun und zu veranlassen, damit die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels gewahrt wird (vgl. BGH, Beschl. v. 28.9.1988 - VII ZB 115/89, BGHR ZPO § 233 - Fristenkontrolle 12 m.w,N.; Beschl. v. 18.10.1990 - I ZB 7/90, Umdr. S. 5).
  • BGH, 18.10.1990 - I ZB 7/90

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Sorgfaltspflichten des mit der Prüfung der

    Auszug aus BGH, 22.11.1990 - I ZB 13/90
    Er hat alles ihm Zumutbare zu tun und zu veranlassen, damit die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels gewahrt wird (vgl. BGH, Beschl. v. 28.9.1988 - VII ZB 115/89, BGHR ZPO § 233 - Fristenkontrolle 12 m.w,N.; Beschl. v. 18.10.1990 - I ZB 7/90, Umdr. S. 5).
  • BGH, 19.12.1988 - II ZR 243/88

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Auszug aus BGH, 22.11.1990 - I ZB 13/90
    Dazu gehört vorrangig, daß er eigenverantwortlich das für den Beginn des Laufs der Rechtsmittelfrist maßgebende Zustellungsdatum feststellt (BGH, Beschl. v. 19.12.1988 - II ZB 243/88, BGHR ZPO § 233 - Rechtsmittelauftrag 5).
  • BGH, 24.01.1985 - I ZB 18/84

    Feststellungspflicht - Prozeßbevollmächtigter - Rechtsmittelfrist -

    Auszug aus BGH, 22.11.1990 - I ZB 13/90
    Diese Pflicht trifft den Prozeßbevollmächtigten der abgeschlossenen Instanz ebenso wie den Verkehrsanwalt der Partei, der es übernommen hat, den zweitinstanzlichen Rechtsanwalt zu beauftragen (vgl. BGH, Beschl. v. 24.1.1985 - I ZB 14/84, VersR 1985, 499; Beschl. v. 26.9.1990 - VIII ZB 24/90, Umdr. S. 7).
  • BGH, 27.01.2016 - XII ZB 684/14

    Beginn der Berufungseinleguns- und Begründungsfrist für nach gesetzlicher

    Dazu gehört vorrangig, dass er eigenverantwortlich das für den Beginn des Laufs der Rechtsmittelfristen maßgebende Zustellungsdatum feststellt (vgl. BGH Beschluss vom 22. November 1990 - I ZB 13/90 - NJW-RR 1991, 828).

    Unabhängig davon muss ein Rechtsmittelanwalt stets eigenverantwortlich überprüfen, wann das Urteil dem erstinstanzlich tätigen Rechtsanwalt tatsächlich zugestellt worden ist (vgl. Zöller/Greger ZPO 31. Aufl. § 233 Rn. 23; Prütting/Gehrlein/Milger ZPO 7. Aufl. § 233 Rn. 49; vgl. auch BGH Beschluss vom 22. November 1990 - I ZB 13/90 - NJW-RR 1991, 828, 829).

  • BGH, 11.06.2008 - XII ZB 184/07

    Zurechnung des Anwaltsverschuldens nach Kündigung des Mandats

    Diese war zwar verpflichtet, sich bei der Übernahme des Mandats bei Rechtsanwalt Dr. L. als dem bisherigen Bevollmächtigten des Beklagten über den Lauf eventueller Fristen zu erkundigen (vgl. BGH Beschluss vom 22. November 1990 - I ZB 313/90 - VersR 1991, 896).
  • BGH, 25.01.2022 - VIII ZR 233/20

    Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der

    Er muss daher geeignete und verlässliche Maßnahmen treffen, die eine zuverlässige Information vom Lauf der Frist gewährleisten (BGH, Beschluss vom 22. November 1990 - I ZB 13/90, NJW-RR 1991, 828 unter III 1 mwN).
  • BGH, 09.05.2019 - IX ZB 6/18

    Sorgfaltspflichten eines Prozessbevollmächtigten; Beauftragung eines anderen

    Zu den in eigener Verantwortung wahrzunehmenden Sorgfaltspflichten des den Auftrag erteilenden Rechtsanwalts gehört dabei insbesondere, dafür zu sorgen, dass der Rechtsmittelanwalt über das Datum der Zustellung des anzufechtenden Urteils zutreffend unterrichtet wird (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 1985 - IX ZR 28/85, VersR 1986, 462; vom 22. November 1990 - I ZB 13/90, NJW-RR 1991, 828, 829).

    Diesen - für den Prozessbevollmächtigten der abgeschlossenen Instanz unabhängig von der eigenen Prüfungspflicht des Rechtsmittelbevollmächtigten bestehenden (BGH, Beschluss vom 22. November 1990, aaO; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 233 Rn. 50) - Pflichten hat der Beklagte zu 2 als in eigener Sache tätiger Anwalt nicht genügt.

  • BGH, 15.01.2001 - II ZB 1/00

    Beginn der Wiedereinsetzungsfrist aus Sicht des Korrespondenzanwalts

    Das gilt auch bei einem entsprechenden Verschulden eines von der Partei beauftragten Verkehrsanwalts (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Oktober 1995 - XI ZB 17/95, VersR 1996, 606; v. 22. November 1990 - I ZB 13/90, MDR 1991, 676).
  • OLG Bremen, 13.08.2015 - 5 UF 72/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung

    Werden mehrere Anwälte für verschiedene Instanzen beauftragt, so überschneiden sich ihre Vertreterpflichten unter Umständen: Die Überwachung der Rechtsmittelfrist, insbesondere die Feststellung des Zustellungszeitpunkts der anzufechtenden Entscheidung, ist auch noch Pflicht des Verfahrensbevollmächtigten für die Vorinstanz (BGH, Beschluss vom 22.11.1990, I ZB 13/09, NJW-RR 1991, 828 f.; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 233 Rn. 23 - Stichwort: "Mehrere Anwälte", m.w.N.).

    Insbesondere muss er eigenverantwortlich das für den Beginn des Laufs der Rechtsmittelfrist maßgebende Zustellungsdatum feststellen (BGH, Beschluss vom 22.11.1990, I ZB 13/09, NJW-RR 1991, 828, 829; BGH, Beschluss vom 18.12.1985, I ZR 171/85, NJW-RR 1986, 614; Zöller/Greger, a.a.O., jeweils m.w.N.).

  • LAG Nürnberg, 31.05.2019 - 2 Sa 140/19

    Wiedereinsetzung - Anwaltswechsel - Anwaltsverschulden - Übersetzungsfehler

    Werden mehrere Anwälte für verschiedene Instanzen beauftragt, so überschneiden sich ihre Vertreterpflichten unter Umständen: die Überwachung der Rechtsmittelfrist, insbesondere die Feststellung des Zustellungszeitpunkts der anzufechtenden Entscheidung, ist auch noch Pflicht des Verfahrensbevollmächtigten für die Vorinstanz (BHG 22.11.1990 - I ZB 13/90; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 233 Rn. 23 - Stichwort: "mehrere Anwälte").

    Insbesondere muss er eigenverantwortlich das für den Beginn des Laufs der Rechtsmittelfrist maßgebende Zustellungsdatum feststellen (BGH 22.11.1990, a.a.O.; 18.12.1985 - I ZR 171/85; OLG Bremen 13.08.2015 - 5 UF 72/15; Zöller/Greger, a.a.O., m.w.N.).

  • BGH, 21.04.1998 - VI ZB 8/98

    Sorgfaltspflichten des Verkehrsanwalts bei Erteilung eines Rechtsmittelauftrags

    Diese Verpflichtung obliegt auch dem Verkehrsanwalt, wenn er es unternimmt, den zweitinstanzlichen Rechtsanwalt zu beauftragen (vgl. BGH, Beschluß vom 22. November 1990 - I ZB 13/90 - BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelauftrag 12).
  • BGH, 01.10.1997 - XII ZB 109/97

    Feststellung des Zustellungsdatums durch einen Rechtsanwalt; Verlassen auf

    Dazu gehört vorrangig, daß er eigenverantwortlich das für den Beginn des Laufs einer Rechtsmittelfrist maßgebende Zustellungsdatum feststellt (Senatsbeschluß vom 26. November 1986 - IVb ZB 115/86 -, BGHR aaO. Rechtsmittelauftrag 2; Beschluß vom 19. Dezember 1988 - II ZR 243/88 -, aaO., Rechtsmittelauftrag 5; und vom 22. November 1990 - I ZB 13/90 -, aaO. Rechtsmittelauftrag 12).
  • OLG Düsseldorf, 29.04.2004 - 5 U 110/03

    Zur Frage der Befugnis zur Verwertung von Gegenständen aus einer Insolvenzmasse

    Der im Wege des Freibeweises zu erbringende volle Beweis ist geführt (vgl. BGH VersR 1991, 896; OLG Frankfurt OLGR 1996, 249).
  • BGH, 17.12.1997 - IV ZB 30/97

    Verschulden des Verkehrsanwalts und des Prozeßbevollmächtigten an der Versäumung

  • OLG Köln, 05.10.2017 - 5 U 92/17

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

  • OLG Brandenburg, 08.03.1995 - 1 U 26/94

    Schadensersatz wegen Verletzung anwaltlicher Sorgfaltpflichten ; Versäumung einer

  • BGH, 01.06.1994 - VIII ZB 18/94

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist -

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Rechtsprechung
   BGH, 30.01.1991 - VIII ZB 44/90   

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https://dejure.org/1991,5891
BGH, 30.01.1991 - VIII ZB 44/90 (https://dejure.org/1991,5891)
BGH, Entscheidung vom 30.01.1991 - VIII ZB 44/90 (https://dejure.org/1991,5891)
BGH, Entscheidung vom 30. Januar 1991 - VIII ZB 44/90 (https://dejure.org/1991,5891)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Fristgerechte Begründung bei anderen Anschein erweckendem Eingangsstempel - Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens - Prüfungsanforderungen an das Gericht bezüglich der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Beweiskraft des gerichtlichen Eingangsstempels

  • VersR (via Owlit)

    ZPO § 519 Abs. 2; ZPO § 236 Abs. 2
    Zur Beweiserhebung bei behaupteter Rechtzeitigkeit des Verlängerungsantrags

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1991, 896
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 02.11.1989 - III ZB 49/89

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Auszug aus BGH, 30.01.1991 - VIII ZB 44/90
    Sodann hätte es - von Amts wegen oder auf entsprechenden Antrag des Klägers - über die Umstände, die der Kläger in seinem Wiedereinsetzungsgesuch zur Wahrung der Berufungsbegründungsfrist vorgetragen hat, Beweis erheben müssen und erst dann über den Verlängerungsantrag (vgl. dazu insbesondere BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 1989 - IVb ZB 53/89, und vom 2. November 1989 - III ZB 49/89 = BGHR ZPO § 233, Fristverlängerung 3 und 4) sowie die Zulässigkeit der Berufung entscheiden dürfen.
  • BGH, 16.05.1972 - GSZ 1/72

    Kostenstreitwert bei Aufrechnung

    Auszug aus BGH, 30.01.1991 - VIII ZB 44/90
    Die materielle Beschwer, für die der Wert des streitgegenständlichen Pkw's maßgebend ist (§ 19 Abs. 1 Satz 1 GKG; Schneider, Streitwertkommentar, 8. Aufl., Rdnr. 2412), bleibt hier außer Betracht (BGHZ 59, 17 [BGH 16.05.1972 - GSZ - 1/72] unter 2 c der Gründe; Hartmann, Kostengesetze, 23. Aufl., GKG § 14 Anm. 2 A).
  • BGH, 26.03.1981 - IVa ZB 4/81

    Voraussetzungen zur Wahrung der Berufungsfrist durch Einwurf in einen

    Auszug aus BGH, 30.01.1991 - VIII ZB 44/90
    Beweisbelastet ist insofern die Partei, die sich auf den rechtzeitigen Eingang eines Rechtsmittels oder sonstigen fristgebundenen Schriftstückes beruft (BGH, Beschluß vom 26. März 1981 - IVa ZB 4/81 = NJW 1981, 1789; Zöller/Schneider, ZPO, 16. Aufl., § 518 Rdnr. 20).
  • BGH, 03.03.1983 - IX ZB 4/83

    Widerlegung des durch Anbringung des gerichtlichen Eingangsstempels begründeten

    Auszug aus BGH, 30.01.1991 - VIII ZB 44/90
    Für die Rechtzeitigkeit oder Verspätung eines fristgebundenen Schriftsatzes erbringt der gerichtliche Eingangsstempel als öffentliche Urkunde den vollen Beweis (§ 418 Abs. 1 ZPO? BGH, Beschluß vom 3. März 1983 - IX ZB 4/83 = MDR 1983, 749).
  • BGH, 05.07.1989 - IVb ZB 53/89

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist

    Auszug aus BGH, 30.01.1991 - VIII ZB 44/90
    Sodann hätte es - von Amts wegen oder auf entsprechenden Antrag des Klägers - über die Umstände, die der Kläger in seinem Wiedereinsetzungsgesuch zur Wahrung der Berufungsbegründungsfrist vorgetragen hat, Beweis erheben müssen und erst dann über den Verlängerungsantrag (vgl. dazu insbesondere BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 1989 - IVb ZB 53/89, und vom 2. November 1989 - III ZB 49/89 = BGHR ZPO § 233, Fristverlängerung 3 und 4) sowie die Zulässigkeit der Berufung entscheiden dürfen.
  • BGH, 17.05.1989 - IVa ZB 6/89

    Zzurückzahlung einer gezahlten Brandentschädigung wegen vorsätzlicher

    Auszug aus BGH, 30.01.1991 - VIII ZB 44/90
    Dabei genügt einfache Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO), für die schon eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des behaupteten Geschehensablaufes ausreicht (BGH, Beschluß vom 17. Mai 1989 - IVa ZB 6/89 = BGHR ZPO § 236 Abs. 2 Satz 1, Glaubhaftmachung 1), nicht.
  • BGH, 09.07.1987 - VII ZB 10/86

    Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels im Wege des

    Auszug aus BGH, 30.01.1991 - VIII ZB 44/90
    Vom Beweisverfahren in der Sache selbst unterscheidet sich die Beweiserhebung über verfahrensrechtliche Umstände, insbesondere über die Zulässigkeit von Anträgen und Rechtsmitteln, nur dadurch, daß es sich hierbei um einen Freibeweis handelt, mithin das Gericht von einem Beweisantritt der Parteien unabhängig und auf die gesetzlichen Beweismittel nicht beschränkt ist (BGH, Beschluß vom 9. Juli 1987 - VII ZB 10/86 = NJW 1987, 2875 unter II 1 b der Gründe, m.w.Nachw.).
  • LAG Düsseldorf, 09.12.2020 - 12 Sa 554/20

    Krankheitsbedingte Kündigung - betriebliches Eingliederungsmanagement

    Vielmehr ist der volle Beweis notwendig; an die Überzeugungsbildung des Richters werden insoweit keine geringeren oder höheren Anforderungen gestellt als sonst (BGH 30.01.1991 - VIII ZB 44/90, juris Rn. 11).
  • BGH, 16.01.2007 - VIII ZB 75/06

    Voraussetzungen der Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag

    Danach ist das Gericht weder von einem Beweisantritt der Parteien abhängig noch auf die gesetzlichen Beweismittel beschränkt (Senatsbeschluss vom 30. Januar 1991 - VIII ZB 44/90, VersR 1991, 896, unter II 2 b m.w.Nachw.).

    Denn die eidesstattliche Versicherung ist lediglich auf Glaubhaftmachung angelegt, für die schon eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des behaupteten Geschehensablaufs genügt (Senatsbeschluss vom 30. Januar 1991, aaO, unter II 2 a m.w.Nachw.).

    Die Rechtzeitigkeit des Eingangs der Berufungsbegründung muss indessen - wie auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels - zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen werden; an die Überzeugungsbildung werden insoweit keine geringeren oder höheren Anforderungen gestellt als sonst (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2000 - XII ZB 110/00, NJW-RR 2001, 280; Senatsbeschluss vom 30. Januar 1991, aaO, m.w.Nachw.).

    Falls das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass die vorgelegte eidesstattliche Versicherung keinen vollen Beweis für die fristgerechte Einreichung der Berufungsbegründung erbringt, hätte es die Parteien hierauf hinweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Januar 1991, aaO, unter II 2 c m.w.Nachw.) und ihnen Gelegenheit geben müssen, Zeugenbeweis anzutreten oder auf andere Beweismittel zurückzugreifen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2003, aaO; BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1999, aaO).

    Sodann hätte es - auf Antrag der Beklagten oder von Amts wegen - über die behaupteten Umstände Beweis erheben müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Januar 1991, aaO).

  • BGH, 08.03.2012 - IX ZB 70/10

    Restschuldbefreiungsverfahren: Umfang der Auskunftsverpflichtung des Schuldners;

    Lässt sich der rechtzeitige Eingang nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts feststellen, gehen verbleibende Zweifel zu Lasten desjenigen, der sich auf die Fristwahrung beruft (BGH, Beschluss vom 26. März 1981 - IVa ZB 4/81, NJW 1981, 1789, 1790; vom 30. Januar 1991 - VIII ZB 44/90, VersR 1991, 896).
  • BGH, 15.02.2018 - V ZR 76/17

    Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde i.R.d. Frist; Zustellung einer

    Dies geht zu Lasten der Kläger, weil die Beweislast für die Tatsachen, von denen die Zulässigkeit des Rechtsmittels abhängt, grundsätzlich der Rechtsmittelkläger trägt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 1981 - IVa ZB 4/81, NJW 1981, 1789, 1790; Beschluss vom 30. Januar 1991 - VIII ZB 44/90, VersR 1991, 896 - jeweils für die Rechtzeitigkeit der Berufung).
  • BGH, 19.06.2002 - IV ZR 147/01

    Beweiskraft eines Empfangsbekenntnisses

    Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Berufung trägt der Berufungskläger (BGH, Urteil vom 30. Januar 1991 - VIII ZB 44/90 - VersR 1991, 896 unter 2 b).
  • BGH, 20.07.1998 - NotZ 35/97

    Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde in Notarsachen

    Die Rechtslage ist insoweit nicht grundsätzlich anders als im streitigen Erkenntnisverfahren nach der Zivilprozeßordnung, wo sich das Gericht zwar (auch) im Wege des Freibeweises darum bemühen muß, die die Zulässigkeit eines Rechtsmittels begründenden Umstände zu ermitteln, eine gleichwohl verbleibende Unklarheit aber zu Lasten des Rechtsmittelführers geht (vgl. BGH, Beschl. v. 30. Januar 1991, VIII ZB 44/90, VersR 1991, 896).
  • LAG Hamm, 10.08.2022 - 3 Sa 1592/21

    Eingruppierung einer Schulsekretärin in einem Berufskolleg nach dem TVöD/VKA

    Soweit die Zulässigkeit der Berufung - wie hier - nicht unmittelbar vom Eingang der Rechtsmittelbegründung abhängt, sondern vom Eingang des Antrages auf Verlängerung der Begründungsfrist am 14.02.2022, so gilt auch insoweit für die von Amts wegen zu prüfende Zulässigkeit, dass ein Empfangsbekenntnis zwar den vollen Beweis für die Zustellung an dem in ihm angegebenen Tag liefert, nach ständiger Rechtsprechung hiergegen aber der gemäß § 418 Abs. 2 ZPO im Wege des Freibeweises zu führende Gegenbeweis zulässig ist, der die volle Überzeugung des Gerichts von dem rechtzeitigen Eingang des Schriftsatzes erfordert (s. etwa BGH, 31.05.2017, VIII ZR 224/16, Rn. 18; 30.01.1991, VIII ZB 44/90, Rn. 12; 17.10.1986, V ZR 8/86, Rn. 4).
  • BGH, 15.03.2000 - VIII ZR 217/99

    Wiedereinsetzung bei Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax

    Zu Recht hat das Gericht dabei angenommen, daß die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Rechtsmittelbegründung den Rechtsmittelführer trifft (Senat, Beschl. v. 30. Januar 1991 - VIII ZB 44/90 = VersR 1991, 896 unter II 2 b).
  • BGH, 16.10.1991 - VIII ZB 30/91

    Auslegung eines Beschwerdeantrags eines sich selbst vertretenden Rechtsanwalts -

    Der Bundesgerichtshof hat schon mehrfach entschieden, daß die - unter dem unzutreffenden Gesichtspunkt der Wiedereinsetzung erfolgte - Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen dem Berufungsgericht Anlaß hätte geben müssen, darauf hinzuwirken, daß Zeugenbeweis für die Rechtzeitigkeit angeboten wird (vgl. BGHZ 93, 300, 305 f [BGH 23.01.1985 - VIII ZB 18/84]; Beschluß vom 16. Februar 1984 a.a.O. unter 3 b und vom 8. Oktober 1985 unter 2 b; jüngst noch Senatsbeschluß vom 30. Januar 1991 - VIII ZB 44/90, VersR 1991, 896).
  • OLG Frankfurt, 08.04.2019 - 5 U 195/18

    Wiedereinsetzung: Notwendiger Vortrag zum angeblichen Verlust eines Schriftsatzes

    Auch wenn die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gem. § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO von Amts wegen zu prüfen ist, liegt die objektive Beweislast für den rechtzeitigen Eingang der Berufungsbegründung bei demjenigen, der sich darauf beruft (BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2013 - VIII ZB 13/13, NJW-RR 2014, 179 und juris Rz. 10 m. w. N; BGH, Beschluss vom 30. Januar 1991 - VIII ZB 44/90 -, juris, Rz. 13 m. w. N.; Zöller/Greger, 32. Aufl. 2018, Vorb.
  • LAG Schleswig-Holstein, 13.01.1995 - 6 Sa 202/94

    Beweiskraft des gerichtlichen Eingangsstempels; Beweiskraft einer öffentlichen

  • BGH, 07.03.1996 - V ZB 4/96

    Verschulden bei der Versäumung einer Berufungsfrist durch einen

  • BGH, 02.10.1996 - V ZB 18/96

    Verwerfung einer Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist - Beweis

  • KG, 05.03.1993 - 3 UF 7296/92

    Wahrung der Berufungsfrist durch Eingang der Berufungsschrift per Fax gegen ein

  • BPatG, 05.02.2001 - 10 W (pat) 3/00
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