Rechtsprechung
OLG Hamburg, 08.03.1990 - 6 U 224/89 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zivilprozessrechtliche Anforderungen an die Substantiierung eines vorliegenden Feststellungsinteresses; Ausgestaltung der Leistungspflichten einer Privathaftpflichtversicherung für einen durch das Anzünden von Feuerwerkskörpern entstandenen Brandschaden; Anforderungen an ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 27.07.1989 - 72 O 96/89
- OLG Hamburg, 08.03.1990 - 6 U 224/89
Papierfundstellen
- VersR 1991, 92
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 02.06.1976 - IV ZR 163/75
Haftung einer Privathaftpflichtversicherung für die durch den Versicherten …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 11.12.1980 - IVa ZR 29/80
Deckungsbereich der Privathaftpflichtversicherung
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 03.06.1987 - IVa ZR 247/85
Differenzierung zwischen beruflichen und gewerblichen Tätigkeiten - …
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- BGH, 17.01.1973 - IV ZR 146/71
Betriebshaftpflichtversicherung - Deckungsbereich - Mitversicherte …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OLG Köln, 14.12.1977 - 2 U 67/77 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 06.04.1979 - I ARZ 403/78
Bestimmung des allgemeinen Gerichtsstandes einer ausländischen …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OLG Karlsruhe, 19.03.1987 - 12 U 188/86
Risikobegrenzung; Gefahren des töglichen Lebens; Deckungsbereich; …
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- BGH, 09.11.2011 - IV ZR 115/10
Privathaftpflichtversicherung: Eingreifen des Risikoausschlusses für die Gefahren …
Das führt den Versicherungsnehmer zu der Annahme, auch mit einer ungewöhnlichen und gefährlichen "Beschäftigung" sei ein Verhalten angesprochen, das - ähnlich wie die Ausübung eines Berufes oder Amtes - über eine nicht nur kurze Zeit fortdauert, sondern auf eine längere Dauer angelegt ist und so einen von den normalen Gefahren des täglichen Lebens abgrenzbaren Bereich besonderer Gefahrenlagen bildet, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederholt eintreten (vgl. dazu OLG Hamburg VersR 1991, 92 f.; OLG Düsseldorf VersR 1994, 850 f.; ÖOGH VersR 1979, 69).Zwar hat die Rechtsprechung mehrfach eine "Beschäftigung" im Sinne der Ausschlussklausel bei spontanen oder impulsiven Handlungen, etwa der Begehung von Straftaten oder einer Flucht vor der Polizei, zu Recht verneint (OLG Düsseldorf VersR 1994, 850 f.; r+s 1997, 11; OLG Koblenz VersR 1996, 444; OLG Hamburg VersR 1991, 92 f.; OLG Saarbrücken VersR 2002, 351 f.; OLG Frankfurt am Main VersR 1996, 964, 965; a.A. OLG Jena VersR 2006, 1064 f.).
- OLG Karlsruhe, 26.01.1995 - 12 U 263/94
Mitversicherung von Gefahren einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OLG Hamm, 22.06.2005 - 20 U 48/05
Kein Ausschluss des Versicherungsschutzes bei Verletzung aus tätlicher …
Eine derartige allgemeine Betätigung setzt nach dem Wortlaut ("Beschäftigung") eine gewisse Dauer voraus (vgl. OLG Frankfurt, VersR 1996, 964; OLG Oldenburg, VersR 1996, 1487: planmäßig und sich nicht nur auf einen ganz kurzen Zeitraum erstreckend;… Voit/Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., Privathaftpfl. Nr. 1 Rn. 11 = S. 1335; noch enger OLG Düsseldorf, VersR 1994, 850 unter 2: von einer gewissen Regelmäßigkeit oder aber doch wenigstens längerer Dauer; OLG Hamburg, VersR 1991, 92 unter 3: gewisse Regelmäßigkeit). - OLG Bamberg, 19.09.1991 - 1 U 2/91
Abgrenzung zur Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung
Andernfalls entfiele der Versicherungsschutz immer dann, wenn eine Handlung unter besonders gefährlichen Umständen vorgenommen worden ist, was mit dem Grundgedanken der Haftpflichtversicherung nicht zu vereinbaren ist und sie entwerten würde (vgl. BGH in VersR 1956, 283und OLG Hamburg in VersR 1991, 92).
Rechtsprechung
LG Berlin, 13.02.1990 - 7 O 274/89 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- VersR 1991, 92