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   OLG Hamm, 16.05.1990 - 20 U 150/89   

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https://dejure.org/1990,15516
OLG Hamm, 16.05.1990 - 20 U 150/89 (https://dejure.org/1990,15516)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16.05.1990 - 20 U 150/89 (https://dejure.org/1990,15516)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16. Mai 1990 - 20 U 150/89 (https://dejure.org/1990,15516)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Fingierter KFZ-Diebstahl? - Welche Tatsachen muss der Versicherungsnehmer beweisen?

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AKB § 12
    Voraussetzungen der Parteivernehmung beim Entwendungsnachweis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1991, 687
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 19.05.1978 - IV ZR 78/77

    Darlegungs- und Beweislast des Versicherungsnehmers hinsichtlich eines Kfz

    Auszug aus OLG Hamm, 16.05.1990 - 20 U 150/89
    Zwar ist zu diesem Beweis zunächst genügend, wenn der Versicherungsnehmer Tatsachen beweist, aus denen sich das äußere Bild eines Diebstahles mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erschließen läßt (st. Rspr., z. B. BGH VersR 77, 610; 78, 732; 80, 229; 81, 345; 84, 29; 85, 330, 559; 86, 53); jedoch ist vorliegend auch das für das nur äußere Bild eines Diebstahles notwendige Mindestmaß an Tatsachen nicht nachgewiesen.

    Darüber hinaus setzt eine Parteivernehmung des Versicherungsnehmers nach § 448 ZPO zum Nachweis des notwendigen Minimalsachverhalts voraus, daß keine Umstände gegen seine Darstellung sprechen, er insbesondere auch subjektiv glaubwürdig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. grundlegend BGH VersR 78, 732, 733).

  • BGH, 27.04.1977 - IV ZR 79/76

    Nachweis eines Diebstahls in der Fahrzeugversicherung

    Auszug aus OLG Hamm, 16.05.1990 - 20 U 150/89
    Zwar ist zu diesem Beweis zunächst genügend, wenn der Versicherungsnehmer Tatsachen beweist, aus denen sich das äußere Bild eines Diebstahles mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erschließen läßt (st. Rspr., z. B. BGH VersR 77, 610; 78, 732; 80, 229; 81, 345; 84, 29; 85, 330, 559; 86, 53); jedoch ist vorliegend auch das für das nur äußere Bild eines Diebstahles notwendige Mindestmaß an Tatsachen nicht nachgewiesen.
  • BGH, 05.10.1983 - IVa ZR 19/82

    Begriff der groben Fahrlässigkeit; Ersatzpflicht des Versicherers bei

    Auszug aus OLG Hamm, 16.05.1990 - 20 U 150/89
    Zwar ist zu diesem Beweis zunächst genügend, wenn der Versicherungsnehmer Tatsachen beweist, aus denen sich das äußere Bild eines Diebstahles mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erschließen läßt (st. Rspr., z. B. BGH VersR 77, 610; 78, 732; 80, 229; 81, 345; 84, 29; 85, 330, 559; 86, 53); jedoch ist vorliegend auch das für das nur äußere Bild eines Diebstahles notwendige Mindestmaß an Tatsachen nicht nachgewiesen.
  • BGH, 28.11.1979 - IV ZR 34/78

    Darlegungs- und Beweislast des Versicherungsnehmers in der Kaskoversicherung;

    Auszug aus OLG Hamm, 16.05.1990 - 20 U 150/89
    Zwar ist zu diesem Beweis zunächst genügend, wenn der Versicherungsnehmer Tatsachen beweist, aus denen sich das äußere Bild eines Diebstahles mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erschließen läßt (st. Rspr., z. B. BGH VersR 77, 610; 78, 732; 80, 229; 81, 345; 84, 29; 85, 330, 559; 86, 53); jedoch ist vorliegend auch das für das nur äußere Bild eines Diebstahles notwendige Mindestmaß an Tatsachen nicht nachgewiesen.
  • BGH, 27.11.1980 - IVa ZR 36/80

    Begriff der Entwendung

    Auszug aus OLG Hamm, 16.05.1990 - 20 U 150/89
    Zwar ist zu diesem Beweis zunächst genügend, wenn der Versicherungsnehmer Tatsachen beweist, aus denen sich das äußere Bild eines Diebstahles mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erschließen läßt (st. Rspr., z. B. BGH VersR 77, 610; 78, 732; 80, 229; 81, 345; 84, 29; 85, 330, 559; 86, 53); jedoch ist vorliegend auch das für das nur äußere Bild eines Diebstahles notwendige Mindestmaß an Tatsachen nicht nachgewiesen.
  • BGH, 16.10.1985 - IVa ZR 209/83

    Nachweis der Entwendung eines versicherten Kfz

    Auszug aus OLG Hamm, 16.05.1990 - 20 U 150/89
    Zwar ist zu diesem Beweis zunächst genügend, wenn der Versicherungsnehmer Tatsachen beweist, aus denen sich das äußere Bild eines Diebstahles mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erschließen läßt (st. Rspr., z. B. BGH VersR 77, 610; 78, 732; 80, 229; 81, 345; 84, 29; 85, 330, 559; 86, 53); jedoch ist vorliegend auch das für das nur äußere Bild eines Diebstahles notwendige Mindestmaß an Tatsachen nicht nachgewiesen.
  • BGH, 19.12.1984 - IVa ZR 159/82

    Leistungsfreiheit des Versicherers bei Zweifeln an der behaupteten Entwendung des

    Auszug aus OLG Hamm, 16.05.1990 - 20 U 150/89
    Zwar ist zu diesem Beweis zunächst genügend, wenn der Versicherungsnehmer Tatsachen beweist, aus denen sich das äußere Bild eines Diebstahles mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erschließen läßt (st. Rspr., z. B. BGH VersR 77, 610; 78, 732; 80, 229; 81, 345; 84, 29; 85, 330, 559; 86, 53); jedoch ist vorliegend auch das für das nur äußere Bild eines Diebstahles notwendige Mindestmaß an Tatsachen nicht nachgewiesen.
  • AG Brandenburg, 04.06.2015 - 34 C 60/14

    Haftung bei psychischen Erkrankungen (hier: posttraumatische Belastungsstörung)

    Unter "Sozialversicherungsträger" im Sinne von § 117 Abs. 3 Satz 2 VVG fallen im Übrigen alle Träger der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Unfallversicherungen ( OLG Frankfurt/Main , NZV 1990, Seiten 233 f. = VersR 1991, Seiten 687 f. OLG München , VersR 1988, Seite 29 OLG München , NJW-RR 1986, Seite 1474 ).
  • LG Duisburg, 17.04.2014 - 12 S 61/13

    Fehlende polizeiliche Anzeige kann Zweifel an Vandalismusschaden begründen

    Allein die Anzeige bei der Polizei und die Meldung bei der Versicherung reichen für den verlangten Beweis zwar nicht aus (vgl. OLG Hamm VersR 1991, 687), die fehlende polizeiliche Anzeige kann aber als Zweifelspunkt bei der hier vorzunehmenden Beweiswürdigung herangezogen werden.
  • LG Duisburg, 17.04.2014 - 11 S 61/13

    Vandalismusschaden, Beweis

    Allein die Anzeige bei der Polizei und die Meldung bei der Versicherung reichen für den verlangten Beweis zwar nicht aus (vgl. OLG Hamm VersR 1991, 687), die fehlende polizeiliche Anzeige kann aber als Zweifelspunkt bei der hier vorzunehmenden Beweiswürdigung herangezogen werden.
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