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BGH, 25.06.1991 - VI ZB 15/91 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist - Unverschuldetes Nichteinhalten der Berufungsfrist - Schuldhaftes Versäumen der Frist des gesetzlichen Vertreters oder des Prozeßbevollmächtigten steht einem eigenen Verschulden der Klägerin ...
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
ZPO § 233; ZPO § 85 Abs. 2
Ausschluß der Wiedereinsetzung wegen Anwaltsverschuldens bei Kündigung des Mandats - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- VersR 1992, 378
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 24.11.1972 - IV ZB 70/72
Mandat - Niederlegung eines Mandats - Zugang - Willenserklärung - Anwaltspflicht …
Auszug aus BGH, 25.06.1991 - VI ZB 15/91
Denn dieser (innere) Entschluß ist, worauf es insoweit allein ankommt, gegenüber der Familie der Klägerin erst mit Zugang des Schreibens vom 21. Dezember 1990 geäußert worden und ihr damit nicht schon vor, sondern erst zusammen mit der Kündigung des Mandats erklärt worden (vgl. dazu auch BGH, Beschluß vom 24. November 1972 - IV ZB 70/72 - VersR 1973, 185). - BGH, 05.02.1965 - V ZB 12/64
Verfahrensunterbrechung nach Mandatsniederlegung
Auszug aus BGH, 25.06.1991 - VI ZB 15/91
Der Zurechnung des bei solcher Sachlage gegebenen Verschuldens des Rechtsanwalts Sch. steht auch nicht etwa der Umstand entgegen, daß das schuldhafte Verhalten eines Rechtsanwalts nach Beendigung des Vollmachtsverhältnisses der Partei nicht mehr nach § 85 Abs. 2 ZPO zur Last gelegt werden kann (vgl. dazu BGHZ 43, 135, 138; 47, 320, 322) [BGH 19.04.1967 - VIII ZR 46/65]. - BGH, 19.04.1967 - VIII ZR 46/65
Wiedereinsetzung. Begriff des Vertreters
Auszug aus BGH, 25.06.1991 - VI ZB 15/91
Der Zurechnung des bei solcher Sachlage gegebenen Verschuldens des Rechtsanwalts Sch. steht auch nicht etwa der Umstand entgegen, daß das schuldhafte Verhalten eines Rechtsanwalts nach Beendigung des Vollmachtsverhältnisses der Partei nicht mehr nach § 85 Abs. 2 ZPO zur Last gelegt werden kann (vgl. dazu BGHZ 43, 135, 138; 47, 320, 322) [BGH 19.04.1967 - VIII ZR 46/65].
- BGH, 07.02.2013 - IX ZR 138/11
Rechtsanwaltshaftung: Widerrechtliche Drohung mit Mandatsniederlegung
Da sich die Partei die Mandatsniederlegung selbst dann als eigenes Verschulden zurechnen lassen muss, wenn der Anwalt die Kündigung zur Unzeit ausspricht (BGH, Beschluss vom 24. Januar 1985 - I ZR 113/84, VersR 1985, 542, 543; vom 25. Juni 1991 - VI ZB 15/91, VersR 1992, 378 f;… Urteil vom 15. März 2006 - XII ZR 138/01, NJW 2006, 2334 Rn. 16;… Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 85 Rn. 24), liegt es nicht fern, dass im anberaumten Termin gegen die nicht vertretene Partei Versäumnisurteil ergehen wird (vgl. BGH…, Beschluss vom 24. Januar 1985, aaO). - BGH, 15.03.2006 - XII ZR 138/01
Zurechnung des Verschuldens eines durch den Prozessbevollmächtigten bestellten …
Die Anwendung von § 85 Abs. 2 ZPO widerspricht nicht der Entscheidung des VI. Zivilsenats (vom 25. Juni 1991 - VI ZB 15/91 - VersR 1992, 378 f.).Legt ein Anwalt das Mandat aber zur Unzeit nieder, ist dieses mit der Vertragsbeendigung zusammenfallende Verschulden der Partei zuzurechnen (BGH Beschluss vom 25. Juni 1991 aaO S. 379;… Musielak/Weth aaO § 85 Rdn. 16;… MünchKomm-ZPO/von Mettenheim aaO § 85 Rdn. 22;… Zöller/Vollkommer aaO § 85 Rdn. 24;… a.A. Stein/Jonas/Bork aaO § 85 Rdn. 14).
- BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 72/07 B Lediglich ein nach Beendigung des Mandatsverhältnisses unterlaufenes Versäumnis eines früheren Prozessbevollmächtigten muss sich ein Beteiligter nicht mehr zurechnen lassen, da dann die innere Rechtfertigung für eine Zurechnung entfallen ist (…BSGE, aaO; BSG, Beschluss vom 17.5.2000 - B 7 AL 16/00 B - juris RdNr 6; BGH VersR 1992, 378; BGH NJW 2006, 2334, 2335; BGH NJW 2008, 234).
Dementsprechend haben die obersten Bundesgerichte für die hier zu beurteilende Konstellation, dass ein Prozessbevollmächtigter unmittelbar vor Ablauf der - bereits verlängerten - Frist zur Begründung eines Rechtsmittels das Mandat niederlegt und keine Begründung bei Gericht einreicht, entschieden, dass in diesem Fall das Anwaltsverschulden mit der Vertragsbeendigung zusammentrifft und deshalb noch der vertretenen Partei zuzurechnen ist (…BSG SozR 1500 § 160a Nr. 8 S 11 f; BSG…, Beschluss vom 17.5.2000, aaO, RdNr 7; BSG, Beschluss vom 28.2.2008 - B 14 AS 182/07 B - juris RdNr 2; BGH VersR 1984, 850, 851; BGH VersR 1992, 378, 379; BGH NJW 2006, 2334, 2335
; BFH…, Beschluss vom 4.11.2008, V B 101/08 - BFH/NV 2009, 399, 400).
- BGH, 14.11.2007 - IV ZB 22/07
Voraussetzungen der Beiordnung eines Notanwalts; Sorgfaltspflichten eines …
Sollte ein Verschulden anzunehmen sein, würde es noch mit der Niederlegung des Mandats einhergehen und daher gemäß § 85 Abs. 2 ZPO der Beklagten zuzurechnen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 1991 - VI ZB 15/91 - VersR 1992, 378 f.; Urteil vom 15. März 2006 - XII ZR 138/01 - NJW 2006, 2334 Tz. 13-16). - BSG, 17.05.2000 - B 7 AL 16/00 B
Zurechnung des Verschuldens des Prozeßbevollmächtigten im sozialgerichtlichen …
Selbst wenn dies zuträfe, müßte sich der Kläger nach seinem eigenen Vortrag das von ihm behauptete schuldhafte Verhalten seines Bevollmächtigten zurechnen lassen, weil bei einer solchen Fallgestaltung die Kündigung des Vollmachtsverhältnisses mit dem schuldhaften Verhalten des Anwalts einhergeht bzw zusammentrifft (BGH VersR 1992, 378). - BGH, 14.10.1998 - VIII ZB 20/98
Pflichten einer Prozeßpartei; Wahrung der Frist zur Anbringung des …
Sollte dies der Fall sein, so müßte geprüft werden, ob darin ein dem Beklagten zu 2) nach § 85 Abs. 2 ZPO anzurechnendes anwaltliches Verschulden zu sehen ist (vgl. BGH, Beschluß vom 25. Juni 1991 - VI ZB 15/91 = VersR 1992, 378 f). - BGH, 19.03.1997 - IV ZB 2/97
Anforderungen an die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist - Voraussetzungen …
Wenn man aber - wie das Oberlandesgericht - den Vortrag der Klägerin zugrundelegt, wonach unter anderem schon früher Post Dr. F. an die Klägerin mehrmals als unzustellbar zurückgekommen sei, läge ein gemäß § 85 Abs. 2 ZPO der Klägerin zurechenbares Verschulden Dr. Fritzes darin, daß er den Zugang seines Niederlegungsschreibens nicht sichergestellt hat, obwohl er wußte, daß mit einfachem Brief versandte Post nicht bei der Klägerin ankam (vgl. BGH, Beschluß vom 25. Juni 1991 - VI ZB 15/91 - VersR 1992, 378).