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   OLG Hamm, 05.12.1990 - 20 U 178/90   

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https://dejure.org/1990,14421
OLG Hamm, 05.12.1990 - 20 U 178/90 (https://dejure.org/1990,14421)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05.12.1990 - 20 U 178/90 (https://dejure.org/1990,14421)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05. Dezember 1990 - 20 U 178/90 (https://dejure.org/1990,14421)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AKB § 12; AKB § 13
    Keine Prozeßführungspflicht des Versicherers wegen ungedeckter Schäden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1992, 48
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Bochum, 05.07.1989 - 2 O 94/88
    Auszug aus OLG Hamm, 05.12.1990 - 20 U 178/90
    Im Rechtsstreit 2 O 94/88 LG Dortmund = 20 U 247/88 OLG Hamm (VersR 1989, 951) nahm der Kl. danach die Bekl. auf weiter gehende Versicherungsleistungen in Anspruch er begehrte die Differenz zum Listenpreis im Zeitpunkt der Wiederbeschaffung (Januar 1988) zuzüglich Überführungs- und Zulassungskosten sowie die Kosten der ersten Inspektion des entwendeten Fahrzeugs.
  • OLG Hamm, 01.02.1989 - 20 U 247/88

    Neupreisentschädigung; Anrechnung von Rabatten; Überführungs-und

    Auszug aus OLG Hamm, 05.12.1990 - 20 U 178/90
    Im Rechtsstreit 2 O 94/88 LG Dortmund = 20 U 247/88 OLG Hamm (VersR 1989, 951) nahm der Kl. danach die Bekl. auf weiter gehende Versicherungsleistungen in Anspruch er begehrte die Differenz zum Listenpreis im Zeitpunkt der Wiederbeschaffung (Januar 1988) zuzüglich Überführungs- und Zulassungskosten sowie die Kosten der ersten Inspektion des entwendeten Fahrzeugs.
  • OLG Karlsruhe, 24.05.2006 - 19 U 65/05

    Pfandleihe: Gewährung eines Darlehens mit einem überhöhten Zinssatz;

    Nur dann, wenn gerade der angestrebte Schutz des Vertragsgegners oder Dritter die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts erfordert (BGH NJW 79, 2092; BGHZ 89, 369; 93, 264; BGHZ 115, 123; BGH VersR 1992, 48) und / oder wenn der Erfüllungsanspruch auf eine unerlaubte Tätigkeit gerichtet ist (BGHZ 37, 258 ; 53, 152; 89, 369), ist eine Gesamtnichtigkeit des Vertrages trotz einseitiger Verbotswidrigkeit anzunehmen (vgl. zusammenfassend Staudinger-Sack, BGB (2003), § 134 BGB Rdnr. 71, 73 m.w.N.).
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