Rechtsprechung
   BGH, 24.03.1992 - VI ZR 210/91   

Nockenwellensteuerrad

§ 823 Abs. 1 BGB, Integritätsinteresse, 'stoffgleich', 'Aufspürbarkeit bei gezielter Suche'

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Produkthaftung wegen Beschädigung der ganzen Sache infolge Fehlerhaftigkeit eines Einzelteils

  • Universität des Saarlandes

    "Weiterfressende" Mängel: Austauschmotorentscheidung

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Herstellerhaftung bei "weiterfressendem Schaden" - Umfang der Fehlersuche

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Produkthaftpflicht des Herstellers für "Weiterfresserschaden" trotz Nichterkennbarkeit bei ordnungsgemäßer Inspektion ("Nockenwellenbefestigung")

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    BGB § 823
    Produkthaftung bei Weiterfresserschaden

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1992, 1678
  • NJW-RR 1992, 1304 (Ls.)
  • ZIP 1992, 704
  • MDR 1992, 851
  • VersR 1992, 758
  • WM 1992, 1323
  • BB 1992, 1089
  • DB 1992, 1402



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Wird zitiert von ... (7)  

  • BGH, 16.12.2008 - VI ZR 170/07  

    Grenzen außervertraglicher Herstellerpflichten bei Produkten mit

    Der Klägerin stehen gegen die Beklagte schließlich keine eigenen oder von der Zedentin abgetretenen außervertraglichen Ansprüche auf Nachrüstung bzw. Kostenübernahme zu, insbesondere keine Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB aus dem Gesichtspunkt der Verletzung des Eigentums an den Pflegebetten, auch wenn dem Hersteller deliktische Pflichten zum Schutz vor Beschädigung oder Zerstörung (hier etwa durch einen Brand) nicht nur in Bezug auf durch Konstruktions- oder Herstellungsmängel gefährdete andere Sachen des Erwerbers, sondern auch zur Erhaltung der von ihm hergestellten Sache selbst aufgegeben sein können (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 86, 256, 258 und vom 24. März 1992 - VI ZR 210/91 - VersR 1992, 758, 759 m.w.N.; BGH, BGHZ 67, 359, 364 f.) .
  • BGH, 31.03.1998 - VI ZR 109/97  

    Eigentumsverletzung durch Anfertigung einer neuen Sache

    Dies ist gemäß den obigen Ausführungen regelmäßig zu verneinen, wenn den zum Einbau in eine Gesamtsache bestimmten einwandfreien Teilen durch den Zusammenbau mit fehlerhaften anderen Teilen eine ihnen zuvor zukommende Verwendbarkeit in einer Weise genommen wird, daß sie dadurch gänzlich wertlos werden (vgl. Senatsurteile vom 14. Mai 1985 - VI ZR 168/83 - aaO. und vom 24. März 1992 - VI ZR 210/91 - VersR 1992, 758, 759; siehe auch Kullmann in: Kullmann/Pfister, Produzentenhaftung, KzA 1512/15; Schlechtriem, BGH EWiR § 823 BGB 2/94, 135, 136; Hinsch, VersR 1992, 1053, 1054).
  • OLG Brandenburg, 05.12.2012 - 4 U 118/11  

    Bauvertrag - Luftkanalsteine entsprechen nicht der DIN: Schadenersatz?

    "Stoffgleichheit" liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur Urteil vom 24. März 1992 - VI ZR 210/91 - Rdnr. 12) vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Fehler von Anfang an die Gesamtsache, für deren Beeinträchtigung Schadensersatz begehrt wird, ergreift, etwa weil die Sache als Ganzes wegen des Mangels von vornherein nicht oder nur in sehr eingeschränktem Maße zum vorgesehenen Zweck verwendbar war (Urteil vom 18. Januar 1983 - VI ZR 270/80 - "Hebebühne").
mehr
  • BGH, 14.05.1996 - VI ZR 158/95  

    Haftung des Zulieferers für die Mangelfreiheit von Produkten

    Letzteres führte zu einer Beeinträchtigung das durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Integritätsinteresses der Schiffseignerin hinsichtlich des Leitrades (vgl. hierzu die Rechtsprechung des Senates zu den sog. "Weiterfresserschäden ", z.B. BGHZ 86, 256, 257 ff., Senatsurteile vom 14. Mai 1985 - VI ZR 168/83 - VersR 1985, 837 f. und vom 24. März 1992 - VI ZR 210/91 - VersR 1992, 758, 759, jeweils m.w.N.).
  • OLG Koblenz, 21.07.1998 - 3 U 739/97  

    zerstörter Austauschmotor - Nachbesserung durch Vertragshändler, (kein) Vertrag

    Voraussetzung hierfür ist, daß der zu ersetzende Schaden mit dem ursprünglichen Mangel nicht "stoffgleich" ist, d.h., daß der Schaden nicht lediglich den auf der Mangelhaftigkeit der erworbenen Sache beruhenden Unwert für das Nutzungs- und Aquivalenzinteresse des Erwerbers ausdrückt (BGH, v. 24.3.1992 - VI ZR 210/9 1, MDR 1992, 851 = NJW 1992, 1678).

    Dieser Mangel war ohne Schwierigkeiten und mit geringem Aufwand behebbar, wobei ohne Bedeutung ist, daß er aufgrund der unmittelbar nach dem Einbau durchgeführten Probefahrt nicht erkannt werden konnte (vgl. dazu BGH, v. 24.3.1992 - VI ZR 210/91, MDR 1992, 851 = NJW 1992, 1678, 1679).

  • OLG Düsseldorf, 28.04.2009 - 20 U 131/08  

    Rechtstellung des Vertragspartners eines urheberrechtlichen

    Das hier geltend gemachte Erfüllungs- bzw. Äquivalenzinteresse ist gerade nicht von der Sachwalterhaftung oder einem Anspruch aus § 826 BGB abgedeckt (BGHZ 86, 256, 259 = NJW 1983, 810; BGHZ 117, 183, 187 f = NJW 1992, 1225; BGH NJW 2005, 1423 = VersR 2005, 554, 556; NJW 1992, 1678).
  • OLG Stuttgart, 01.03.2004 - 5 U 140/03  

    Internationales Produkthaftungsrecht: Bestimmung anwendbaren Deliktsrechts in

    Bezogen auf den hier vorliegenden Fall der Einbau schadhafter Teile in Motoren bedeutet dies, dass ein fehlerhaftes Motorteil später zur Beschädigung bzw. Zerstörung des sonst fehlerfreien Motors führen muss (vgl. BGH NJW 92, 1678 und OLG Köln VersR 91, 348 sowie Thomas-Putzo, aaO, Rn. 213).
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