Rechtsprechung
   BGH, 19.02.1991 - VI ZR 171/90   

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https://dejure.org/1991,139
BGH, 19.02.1991 - VI ZR 171/90 (https://dejure.org/1991,139)
BGH, Entscheidung vom 19.02.1991 - VI ZR 171/90 (https://dejure.org/1991,139)
BGH, Entscheidung vom 19. Februar 1991 - VI ZR 171/90 (https://dejure.org/1991,139)
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Krankenbesuch der Eltern

§ 823 Abs. 1 BGB, Verkehrssicherungspflicht gegenüber unbefugt spielende Kindern;

§ 249 BGB, zur (eingeschränkten) Erstattungsfähigkeit der Besuchskosten naher Angehöriger (Verdienstausfall etc.), Zuordnung zu den Heilungskosten;

§ 249 BGB, zur Erstattungsfähigkeit privatärztlicher Behandlungskosten;

§ 847 BGB (seit 1.8.02: § 253 Abs. 2 BGB), § 287 ZPO, Anforderungen an die Begründung der Schmerzensgeldentscheidung

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Schmerzensgeld - Bemessungsgrundlage - Ermessensentscheidung - Pflicht des Richters - Begründungspflicht

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823 Abs. 1; BGB § 847; ZPO § 287
    Grenzen der Kostenerstattung für den Besuch unfallverletzter naher Angehöriger

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249, § 823, § 847, § 849; ZPO § 287
    Kosten von Besuchen naher Angehöriger bei stationärem Krankenhausaufenthalt des Verletzten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 2340
  • MDR 1991, 729
  • NZV 1991, 225
  • VersR 1991, 559
 
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Wird zitiert von ... (83)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 24.05.1988 - VI ZR 159/87

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Auszug aus BGH, 19.02.1991 - VI ZR 171/90
    Zur Überprüfung auf die Einhaltung dieser Grenzen hat der Tatrichter die tatsächlichen Grundlagen seiner Schätzung darzulegen (st. Rspr., zuletzt vgl. Senatsurteil vom 24. Mai 1988 - VI ZR 159/87 = VersR 1988, 943 m.w.N.).

    Nur so kann nämlich das Revisionsgericht überprüfen, ob das Berufungsgericht seine frühere Wertung als außerhalb des Rahmens liegend erkannt oder ob es geglaubt hat, beide Bemessungen lägen innerhalb des dem Tatrichter zur Verfügung stehenden Freiraums (vgl. Senatsurteil vom 24. Mai 1988 - VI ZR 159/87 aaO).

  • BGH, 22.11.1988 - VI ZR 126/88

    Ersatzfähigkeit elterlicher Zuwendung bei Schadensersatzanspruch eines Kindes

    Auszug aus BGH, 19.02.1991 - VI ZR 171/90
    Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof in gefestigter Rechtsprechung aufgrund wertender Betrachtung wegen ihrer engen Verbundenheit mit den Heilungskosten des Verletzten ausnahmsweise die Kosten für Besuche nächster Angehöriger am Krankenbett des Verletzten als dessen Gesundheitsschaden für erstattungsfähig angesehen (zuletzt Senatsurteile vom 22. November 1988 - VI ZR 126/88 = BGHZ 106, 28, 30 = VersR 1989, 188 sowie vom 24. Oktober 1989 - VI ZR 263/88 = VersR 1989, 1308, 1309 = NJW 1990, 1037 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 18.10.1988 - VI ZR 223/87

    Darlegungs- und Beweislast bei Auffahrunfall; Umfang des Schadens eines

    Auszug aus BGH, 19.02.1991 - VI ZR 171/90
    Die Erstattungsfähigkeit von privatärztlichen Behandlungskosten bei einem gesetzlich krankenversicherten Verletzten hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. Senatsurteile vom 11. November 1969 - VI ZR 91/68 = VersR 1970, 129, 130 und vom 18. Oktober 1988 - VI ZR 223/87 = VersR 1989, 54, 56).
  • BGH, 20.03.1973 - VI ZR 55/72

    Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers und des Besitzers eines Grundstücks

    Auszug aus BGH, 19.02.1991 - VI ZR 171/90
    Jeder Grundstückseigentümer muß wirksame und auf Dauer angelegte Schutzmaßnahmen ergreifen, um Kinder vor den Folgen ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit zu schützen, wenn ihm bekannt ist oder sein muß, daß sie - trotz Verbots - sein Grundstück zum Spielen benutzen, und die Gefahr besteht, daß sie sich an dort befindlichen gefährlichen Gegenständen zu schaffen machen und dabei Schaden erleiden können (vgl. Senatsurteile vom 20. März 1973 - VI ZR 55/72 = VersR 1973, 621, 622 und vom 22. Oktober 1974 - VI ZR 149/73 = VersR 1975, 88, 89).
  • BGH, 24.05.1988 - VI ZR 326/87

    Rechtskraft einer Entscheidung über ein uneingeschränktes Schmerzensgeld

    Auszug aus BGH, 19.02.1991 - VI ZR 171/90
    Dies erhält damit zugleich auch Gelegenheit, zur Klarstellung der Rechtskraft die von dem bezifferten Schmerzensgeldanspruch erfaßten Beeinträchtigungen deutlich zu benennen und hierbei insbesondere darzulegen, welche der sich zukünftig etwa verwirklichenden Beeinträchtigungen durch das zuerkannte Schmerzensgeld abgegolten sind und welche dem Feststellungsausspruch vorbehalten werden (vgl. Senatsurteile vom 8. Juli 1980 - VI ZR 72/79 = VersR 1980, 975 und vom 24. Mai 1988 - VI ZR 236/87 = VersR 1988, 929).
  • BGH, 22.10.1974 - VI ZR 149/73

    Grundstückseigentümer - Verkehrssicherungspflicht - Haftung des

    Auszug aus BGH, 19.02.1991 - VI ZR 171/90
    Jeder Grundstückseigentümer muß wirksame und auf Dauer angelegte Schutzmaßnahmen ergreifen, um Kinder vor den Folgen ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit zu schützen, wenn ihm bekannt ist oder sein muß, daß sie - trotz Verbots - sein Grundstück zum Spielen benutzen, und die Gefahr besteht, daß sie sich an dort befindlichen gefährlichen Gegenständen zu schaffen machen und dabei Schaden erleiden können (vgl. Senatsurteile vom 20. März 1973 - VI ZR 55/72 = VersR 1973, 621, 622 und vom 22. Oktober 1974 - VI ZR 149/73 = VersR 1975, 88, 89).
  • BGH, 10.10.1989 - VI ZR 247/88

    Anspruch einer Patienten gegenüber ihrem Arzt auf Ersatz ihrer Kosten für den

    Auszug aus BGH, 19.02.1991 - VI ZR 171/90
    Anders als in dem Fall, der dem von der Revision zitierten Senatsurteil vom 10. Oktober 1989 - VI ZR 247/88 = VersR 1989, 1247 zugrundelag, werden vorliegend nicht Aufwendungen für eine pflegerische Betreuung des Klägers geltend gemacht, die nach § 843 BGB als dessen Mehrbedarf erstattungsfähig wären.
  • BGH, 21.05.1985 - VI ZR 201/83

    Geltung des Vertrauensgrundsatzes beim Einfahren in eine Straßenkreuzung;

    Auszug aus BGH, 19.02.1991 - VI ZR 171/90
    Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß zu den Besuchskosten, die als Heilbehandlungskosten des Verletzten von dem Schädiger zu ersetzen sind, auch der dem Besucher entstandene Verdienstausfall gehören kann, wobei allerdings die Schadensminderungspflicht es einem Selbständigen u.a. gebietet, in zumutbarem Umfang zeitlich umzudisponieren (vgl. Senatsurteil vom 21. Mai 1985 - VI ZR 201/83 = VersR 1985, 784, 785 m.w.N.).
  • BGH, 24.10.1989 - VI ZR 263/88

    Schadensersatz - Heilbehandlungskosten - Babysitter - Krankenbesuch

    Auszug aus BGH, 19.02.1991 - VI ZR 171/90
    Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof in gefestigter Rechtsprechung aufgrund wertender Betrachtung wegen ihrer engen Verbundenheit mit den Heilungskosten des Verletzten ausnahmsweise die Kosten für Besuche nächster Angehöriger am Krankenbett des Verletzten als dessen Gesundheitsschaden für erstattungsfähig angesehen (zuletzt Senatsurteile vom 22. November 1988 - VI ZR 126/88 = BGHZ 106, 28, 30 = VersR 1989, 188 sowie vom 24. Oktober 1989 - VI ZR 263/88 = VersR 1989, 1308, 1309 = NJW 1990, 1037 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 08.07.1980 - VI ZR 72/79

    Rechtskraft eines Schmerzensgeldurteils

    Auszug aus BGH, 19.02.1991 - VI ZR 171/90
    Dies erhält damit zugleich auch Gelegenheit, zur Klarstellung der Rechtskraft die von dem bezifferten Schmerzensgeldanspruch erfaßten Beeinträchtigungen deutlich zu benennen und hierbei insbesondere darzulegen, welche der sich zukünftig etwa verwirklichenden Beeinträchtigungen durch das zuerkannte Schmerzensgeld abgegolten sind und welche dem Feststellungsausspruch vorbehalten werden (vgl. Senatsurteile vom 8. Juli 1980 - VI ZR 72/79 = VersR 1980, 975 und vom 24. Mai 1988 - VI ZR 236/87 = VersR 1988, 929).
  • BGH, 11.11.1969 - VI ZR 91/68

    Ersatzfähigkeit von Heilungskosten nach einer Unfallverletzung

  • BGH, 19.01.2021 - VI ZR 210/18

    Haftung der Eltern bei nicht ausreichender Aufsicht über ihr Kind

    Vielmehr muss jeder Grundstückseigentümer wirksame Schutzmaßnahmen ergreifen, um Kinder vor den Folgen ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit zu schützen, wenn ihm bekannt ist oder sein muss, dass sie sein Grundstück zum Spielen benutzen, und die Gefahr besteht, dass sie sich an den dort befindlichen gefährlichen Gegenständen zu schaffen machen und dabei Schaden erleiden können (vgl. Senat, Urteile vom 4. Mai 1999 - VI ZR 379/98, NJW 1999, 2364, juris Rn. 8; vom 23. Mai 1995 - VI ZR 384/94, VersR 1995, 973, juris Rn. 13; vom 14. März 1995 - VI ZR 34/94, NJW 1995, 2631, juris Rn. 9; vom 20. September 1994 - VI ZR 162/93, NJW 1994, 3348, juris Rn. 11; vom 28. April 1992 - VI ZR 314/91, NJW-RR 1992, 981, juris Rn. 11; vom 19. Februar 1991 - VI ZR 171/90, NJW 1991, 2340, juris Rn. 12; jeweils mwN).
  • BGH, 12.07.2005 - VI ZR 83/04

    Unbeschränkte Haftung von Kapitän, Schiffseigner und Reiseveranstalter für

    Die Erstattungsfähigkeit von privatärztlichen Behandlungskosten bei einem gesetzlich krankenversicherten Verletzten hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. Senatsurteile vom 11. November 1969 - VI ZR 91/68 - VersR 1970, 129, 130; vom 18. Oktober 1988 - VI ZR 223/87 - VersR 1989, 54, 56; vom 19. Februar 1991 - VI ZR 171/90 - BGHR BGB § 249 "Heilbehandlungskosten" 4).
  • BGH, 20.09.1994 - VI ZR 162/93

    Grenzen der Verkehrssicherungspflicht gegenüber Kindern

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats muß daher jeder Grundstückseigentümer wirksame und auf Dauer angelegte Schutzmaßnahmen ergreifen, um Kinder vor Unfällen als Folge ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit zu schützen, wenn ihm bekannt ist oder sein muß, daß sie sein Grundstück - befugt oder unbefugt - zum Spielen benutzen, und die Gefahr besteht, daß sie sich dort an gefährlichen Gegenständen zu schaffen machen und dabei Schaden erleiden können (Urteil vom 20. März 1973 - VI ZR 55/72 - VersR 1973, 621; vom 22. Oktober 1974 - VI ZR 149/73 - VersR 1975, 88, 89; vom 19. Februar 1991 - VI ZR 171/90 - VersR 1991, 559; vom 28. April 1992 - aaO S. 844).
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Rechtsprechung
   BGH, 28.04.1992 - VI ZR 314/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,2236
BGH, 28.04.1992 - VI ZR 314/91 (https://dejure.org/1992,2236)
BGH, Entscheidung vom 28.04.1992 - VI ZR 314/91 (https://dejure.org/1992,2236)
BGH, Entscheidung vom 28. April 1992 - VI ZR 314/91 (https://dejure.org/1992,2236)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • hessen.de (Kurzinformation)

    Tierschutz - Schäden durch Tiere - Pferde

  • rechtsportal.de (Auszüge)

    BGB § 823, § 833 S. 2
    Verkehrssicherungspflicht des Pferdehalters gegenüber Kleinkindern

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1992, 981
  • MDR 1993, 28
  • VersR 1992, 844
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 06.03.1990 - VI ZR 246/89

    Erforderliche Sicherung eines in Autobahnnähe liegenden Pferdestalls gegen ein

    Auszug aus BGH, 28.04.1992 - VI ZR 314/91
    Der Tierhalter ist insbesondere verpflichtet, für eine ausreichend sichere Einzäunung der Anlagen zu sorgen, in denen sich seine Tiere aufhalten, wenn von ihnen Gefahr für Dritte ausgehen kann; so ist auch derjenige, der Pferde hält, für deren sichere Unterbringung verantwortlich (vgl. Senatsurteil vom 6. März 1990 - VI ZR 246/89 - VersR 1990, 796, 798).

    Dabei trifft eine entsprechende Pflicht nicht nur den Tierhalter in dieser Eigenschaft, sondern - im Rahmen einer Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB - auch denjenigen, der für ein Grundstück oder Anwesen, auf dem die Tiere gehalten werden, verkehrssicherungspflichtig ist (vgl. Senatsurteil vom 6. März 1990 - VI ZR 246/89 aaO).

    Der Senat hat - im Hinblick auf Verkehrssicherungspflichten - wiederholt dargelegt, daß nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden muß und Sicherungen von absoluter Wirksamkeit kaum möglich sind (vgl. Senatsurteile vom 16. September 1975 - VI ZR 156/74 VersR 1976, 149, 150 und vom 6. März 1990 - VI ZR 246/89 - aaO, jeweils m.w.N.).

  • BGH, 22.10.1974 - VI ZR 149/73

    Grundstückseigentümer - Verkehrssicherungspflicht - Haftung des

    Auszug aus BGH, 28.04.1992 - VI ZR 314/91
    Der Senat hat mehrfach ausgesprochen, daß jeder Grundstückseigentümer wirksame und auf Dauer angelegte Schutzmaßnahmen ergreifen muß, um Kinder vor den Folgen ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit zu schützen, wenn ihm bekannt ist oder sein muß, daß sie (sogar trotz Verbotes) sein Grundstück zum Spielen benutzen, und die Gefahr besteht, daß sie sich an dort befindlichen gefährlichen Gegenständen zu schaffen machen und dabei Schaden erleiden können (vgl. Senatsurteile vom 20. März 1973 - VI ZR 55/72, VersR 1973, 621, 622, vom 22. Oktober 1974 - VI ZR 149/73, VersR 1975, 88, 89 und vom 19. Februar 1991 - VI ZR 171/90, VersR 1991, 559 = BGHR § 823 Abs. 1 BGB Verkehrssicherungspflicht 41).

    Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Beklagten bekannt gewesen wäre oder hätte bekannt sein müssen, daß Kinder unbefugt und ohne gehörige Aufsicht die Bereiche des Pferdestalls und des Pferdekrals zum Spielen benutzen, etwa an der Einzäunung des Krals herumklettern und sich dadurch in Gefahr bringen (vgl. die vom Senat zu derartigen Sachverhalten unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht aufgestellten Grundsätze in den Urteilen vom 22. Oktober 1974 - VI ZR 149/73 - a.a.O. und vom 19. Februar 1991 - VI ZR 171/90 - aaO).

  • BGH, 14.06.1976 - VI ZR 212/75

    Sorgfaltspflicht eines Tierhalters; Verwendung von Elektrozäunen

    Auszug aus BGH, 28.04.1992 - VI ZR 314/91
    Die Erfüllung dieser Pflicht soll allerdings in erster Linie dazu dienen, ein Entweichen der Tiere nach außen, etwa von der Koppel oder Weide auf Dritten zugängliches Gelände, Straßen oder dergleichen zu verhindern, da erfahrungsgemäß in einem solchen Fall mit schweren Unfällen zu rechnen ist (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 1976 - VI ZR 212/75 - VersR 1976, 1086, 1087).

    Dementsprechend wird auch im Rahmen des nach § 833 Satz 2 BGB dem Tierhalter möglichen Entlastungsbeweises einem Landwirt nicht die Verpflichtung auferlegt, alle theoretisch denkbaren, von dem Tier ausgehenden Gefahren von Dritten durch geeignete Sicherungsmaßnahmen abzuwenden; vielmehr müssen nur die in der Landwirtschaft allgemein üblichen und im Verkehr als ausreichend erachteten Sicherungsmaßnahmen eingehalten worden sein (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 1976 - VI ZR 212/75 - aaO).

  • BGH, 19.02.1991 - VI ZR 171/90

    Kosten von Besuchen naher Angehöriger bei stationärem Krankenhausaufenthalt des

    Auszug aus BGH, 28.04.1992 - VI ZR 314/91
    Der Senat hat mehrfach ausgesprochen, daß jeder Grundstückseigentümer wirksame und auf Dauer angelegte Schutzmaßnahmen ergreifen muß, um Kinder vor den Folgen ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit zu schützen, wenn ihm bekannt ist oder sein muß, daß sie (sogar trotz Verbotes) sein Grundstück zum Spielen benutzen, und die Gefahr besteht, daß sie sich an dort befindlichen gefährlichen Gegenständen zu schaffen machen und dabei Schaden erleiden können (vgl. Senatsurteile vom 20. März 1973 - VI ZR 55/72, VersR 1973, 621, 622, vom 22. Oktober 1974 - VI ZR 149/73, VersR 1975, 88, 89 und vom 19. Februar 1991 - VI ZR 171/90, VersR 1991, 559 = BGHR § 823 Abs. 1 BGB Verkehrssicherungspflicht 41).

    Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Beklagten bekannt gewesen wäre oder hätte bekannt sein müssen, daß Kinder unbefugt und ohne gehörige Aufsicht die Bereiche des Pferdestalls und des Pferdekrals zum Spielen benutzen, etwa an der Einzäunung des Krals herumklettern und sich dadurch in Gefahr bringen (vgl. die vom Senat zu derartigen Sachverhalten unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht aufgestellten Grundsätze in den Urteilen vom 22. Oktober 1974 - VI ZR 149/73 - a.a.O. und vom 19. Februar 1991 - VI ZR 171/90 - aaO).

  • BGH, 20.03.1973 - VI ZR 55/72

    Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers und des Besitzers eines Grundstücks

    Auszug aus BGH, 28.04.1992 - VI ZR 314/91
    Der Senat hat mehrfach ausgesprochen, daß jeder Grundstückseigentümer wirksame und auf Dauer angelegte Schutzmaßnahmen ergreifen muß, um Kinder vor den Folgen ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit zu schützen, wenn ihm bekannt ist oder sein muß, daß sie (sogar trotz Verbotes) sein Grundstück zum Spielen benutzen, und die Gefahr besteht, daß sie sich an dort befindlichen gefährlichen Gegenständen zu schaffen machen und dabei Schaden erleiden können (vgl. Senatsurteile vom 20. März 1973 - VI ZR 55/72, VersR 1973, 621, 622, vom 22. Oktober 1974 - VI ZR 149/73, VersR 1975, 88, 89 und vom 19. Februar 1991 - VI ZR 171/90, VersR 1991, 559 = BGHR § 823 Abs. 1 BGB Verkehrssicherungspflicht 41).
  • BGH, 15.04.1975 - VI ZR 19/74

    Sorgfaltspflichten im Hinblick auf Gefahren bei der Ausübung eines Berufes oder

    Auszug aus BGH, 28.04.1992 - VI ZR 314/91
    Es bedarf nur solcher Sicherungsmaßnahmen, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren und die ihm den Umständen nach zumutbar sind (Senatsurteil vom 15. April 1975 - VI ZR 19/74 - VersR 1975, 812).
  • BGH, 16.09.1975 - VI ZR 156/74

    Pflichten zur Sicherung von Abdeckrosten gegen unbefugtes Abheben

    Auszug aus BGH, 28.04.1992 - VI ZR 314/91
    Der Senat hat - im Hinblick auf Verkehrssicherungspflichten - wiederholt dargelegt, daß nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden muß und Sicherungen von absoluter Wirksamkeit kaum möglich sind (vgl. Senatsurteile vom 16. September 1975 - VI ZR 156/74 VersR 1976, 149, 150 und vom 6. März 1990 - VI ZR 246/89 - aaO, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 27.05.1986 - VI ZR 275/85

    Vermietung von Reitpferden

    Auszug aus BGH, 28.04.1992 - VI ZR 314/91
    Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Jungpferde der Erwerbstätigkeit der Beklagten zu dienen bestimmt waren und letzterer daher der in § 833 Satz 2 BGB einem Tierhalter nachgelassene Entlastungsbeweis offen steht; an dieser Beurteilung vermag es nichts zu ändern, daß der Betrieb der Beklagten der Zucht von Reitpferden dient, da diese auf Erwerbszwecke gerichtet war (vgl. dazu Senatsurteil vom 27. Mai 1986 - VI ZR 275/85 - VersR 1986, 1077, 1079).
  • BGH, 31.05.2016 - VI ZR 465/15

    Hundehalterhaftung bei Bissverletzung: Anspruchsmindernde Anrechnung der

    Im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht hat die Beklagte durch eine ausreichende Beaufsichtigung oder eine ausreichend sichere Einzäunung ihres Grundstücks dafür zu sorgen, dass ihr Hund nicht entweichen kann (Senatsurteile vom 27. Oktober 2015 - VI ZR 23/15, aaO Rn. 9; vom 28. April 1992 - VI ZR 314/91, VersR 1992, 844).
  • BGH, 19.01.2021 - VI ZR 210/18

    Haftung der Eltern bei nicht ausreichender Aufsicht über ihr Kind

    Vielmehr muss jeder Grundstückseigentümer wirksame Schutzmaßnahmen ergreifen, um Kinder vor den Folgen ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit zu schützen, wenn ihm bekannt ist oder sein muss, dass sie sein Grundstück zum Spielen benutzen, und die Gefahr besteht, dass sie sich an den dort befindlichen gefährlichen Gegenständen zu schaffen machen und dabei Schaden erleiden können (vgl. Senat, Urteile vom 4. Mai 1999 - VI ZR 379/98, NJW 1999, 2364, juris Rn. 8; vom 23. Mai 1995 - VI ZR 384/94, VersR 1995, 973, juris Rn. 13; vom 14. März 1995 - VI ZR 34/94, NJW 1995, 2631, juris Rn. 9; vom 20. September 1994 - VI ZR 162/93, NJW 1994, 3348, juris Rn. 11; vom 28. April 1992 - VI ZR 314/91, NJW-RR 1992, 981, juris Rn. 11; vom 19. Februar 1991 - VI ZR 171/90, NJW 1991, 2340, juris Rn. 12; jeweils mwN).

    Die sich hieraus ergebenden Pflichten bestehen in besonderem Maße dann, wenn der Gefahrenbereich der Tiere für Kinder zugänglich ist (vgl. Senat, Urteil vom 28. April 1992 - VI ZR 314/91, NJW-RR 1992, 981, juris Rn. 10 f.).

    Werden Gefahren für Kinder durch die gebotene Beaufsichtigung von dritter Seite gewissermaßen neutralisiert, so reduzieren sich entsprechend auch die Sicherungserwartungen an den Verkehrssicherungspflichtigen, der auf eine solche Beaufsichtigung vertrauen darf (vgl. Senat, Urteile vom 23. Mai 1995 - VI ZR 384/94, VersR 1995, 973, juris Rn. 19; vom 20. September 1994 - VI ZR 162/93, NJW 1994, 3348, juris Rn. 16; vom 28. April 1992 - VI ZR 314/91, NJW-RR 1992, 981, juris Rn. 18; Wagner, in: MüKo-BGB, 8. Aufl., § 823 Rn. 489, 492; Hager, in: Staudinger [2009], § 823 BGB Rn. E 45).

    Dazu besteht erst Anlass, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung bestehen (vgl. Senat, Urteile vom 20. September 1994 - VI ZR 162/93, NJW 1994, 3348, juris Rn. 17; vom 28. April 1992 - VI ZR 314/91, NJW-RR 1992, 981, juris Rn. 19).

    Daraus könnte schon nicht tragfähig geschlossen werden, dass sich Kinder unbefugt und ohne gehörige Aufsicht in den Bereich der abgestellten Pferdetransporter sowie -anhänger begeben und diese sogar betreten hätten (vgl. etwa Senat, Urteil vom 28. April 1992 - VI ZR 314/91, NJW-RR 1992, 981, juris Rn. 25).

    Daher hätten Aufsichtspersonen Kindern ohne ausreichendes Gefahren- und Verantwortungsbewusstsein keinen Freiraum gewähren dürfen, der es ihnen ermöglicht hätte, in einen Pferdetransporter oder -anhänger von Turnierteilnehmern zu gelangen (vgl. etwa Senat, Urteil vom 28. April 1992 - VI ZR 314/91, NJW-RR 1992, 981, juris Rn. 18: umzäunter Pferdekral).

  • BGH, 27.10.2015 - VI ZR 23/15

    Schadensersatz bei Verletzung eines Tieres: Verhältnismäßigkeit der

    Der Beklagte hätte entweder durch eine ausreichende Beaufsichtigung oder eine ausreichend sichere Einzäunung seines Grundstücks dafür sorgen müssen, dass der Hund nicht entweichen kann (vgl. Senatsurteil vom 28. April 1992 - VI ZR 314/91, VersR 1992, 844; Staudinger/Hager, BGB, Neubearb.
  • BGH, 14.02.2017 - VI ZR 434/15

    Tierhalterhaftung: Entlastung von der Gefährdungshaftung bei wirtschaftlichem

    Tiere, die aus Liebhaberei oder zu sonstigen ideellen Zwecken wie zum Beispiel zur Ausübung des Reitsports gehalten werden, ohne dass der Halter aus ihrer Nutzung - der Vermietung, Erteilung von Reitunterricht, Zucht oder dergleichen - seinen Erwerb bezieht, werden von der Vorschrift nicht erfasst (vgl. Senatsurteile vom 12. Januar 1982 - VI ZR 188/80, VersR 1982, 366, 367; vom 27. Mai 1986 - VI ZR 275/85, VersR 1986, 1077, 1079; vom 28. April 1992 - VI ZR 314/91, VersR 1992, 844; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 266/08, VersR 2009, 1275 Rn. 7; MünchKommBGB/Wagner, 6. Aufl., § 833 Rn. 40).

    Die Erfüllung dieser Pflicht soll dazu dienen, ein Entweichen der Tiere, etwa von der Koppel oder Weide, auf Dritten zugängliches Gelände oder Straßen zu verhindern, da erfahrungsgemäß in einem solchen Fall mit schweren Unfällen zu rechnen ist (vgl. Senatsurteile vom 14. Juni 1976 - VI ZR 212/75 - VersR 1976, 1086, 1087; vom 6. März 1990 - VI ZR 246/89, NJW-RR 1990, 789, 791; vom 28. April 1992 - VI ZR 314/91, VersR 1992, 844, 845; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 266/08, VersR 2009, 1275 Rn. 10 f.).

    Dementsprechend ist auch der Tierhalter nicht verpflichtet, alle theoretisch denkbaren, von dem Tier ausgehenden Gefahren von Dritten durch geeignete Sicherungsmaßnahmen abzuwenden; vielmehr muss er nur die allgemein üblichen und im Verkehr als ausreichend erachteten Sicherungsmaßnahmen einhalten (vgl. Senatsurteile vom 14. Juni 1976 - VI ZR 212/75, VersR 1976, 1086; vom 28. April 1992 - VI ZR 314/91, VersR 1992, 844, 845).

  • BGH, 19.01.2021 - VI ZR 194/18

    Verkehrssicherungspflichten eines Grundstückseigentümers gegenüber Kindern bei

    Vielmehr muss jeder Grundstückseigentümer wirksame Schutzmaßnahmen ergreifen, um Kinder vor den Folgen ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit zu schützen, wenn ihm bekannt ist oder sein muss, dass sie sein Grundstück zum Spielen benutzen, und die Gefahr besteht, dass sie sich an den dort befindlichen gefährlichen Gegenständen zu schaffen machen und dabei Schaden erleiden können (vgl. Senat, Urteile vom 4. Mai 1999 - VI ZR 379/98, NJW 1999, 2364, juris Rn. 8; vom 23. Mai 1995 - VI ZR 384/94, VersR 1995, 973, juris Rn. 13; vom 14. März 1995 - VI ZR 34/94, NJW 1995, 2631, juris Rn. 9; vom 20. September 1994 - VI ZR 162/93, NJW 1994, 3348, juris Rn. 11; vom 28. April 1992 - VI ZR 314/91, NJW-RR 1992, 981, juris Rn. 11; vom 19. Februar 1991 - VI ZR 171/90, NJW 1991, 2340, juris Rn. 12; jeweils mwN).

    Werden Gefahren für Kinder durch die gebotene Beaufsichtigung von dritter Seite gewissermaßen neutralisiert, so reduzieren sich entsprechend auch die Sicherungserwartungen an den Grundstückseigentümer, der auf eine solche Beaufsichtigung vertrauen darf (vgl. Senat, Urteile vom 23. Mai 1995 - VI ZR 384/94, VersR 1995, 973, juris Rn. 19; vom 20. September 1994 - VI ZR 162/93, NJW 1994, 3348, juris Rn. 16; vom 28. April 1992 - VI ZR 314/91, NJW-RR 1992, 981, juris Rn. 18; Wagner, in: MüKo-BGB, 8. Aufl., § 823 Rn. 489, 492; Hager, in: Staudinger [2009], § 823 BGB Rn. E 45).

    Dazu besteht erst Anlass, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung bestehen (vgl. Senat, Urteile vom 20. September 1994 - VI ZR 162/93, NJW 1994, 3348, juris Rn. 17; vom 28. April 1992 - VI ZR 314/91, NJW-RR 1992, 981, juris Rn. 19).

    Daraus könnte schon nicht tragfähig geschlossen werden, dass sich Kinder unbefugt und ohne gehörige Aufsicht in den Bereich der abgestellten Pferdetransporter sowie -anhänger begeben und diese sogar betreten hätten (vgl. etwa Senat, Urteil vom 28. April 1992 - VI ZR 314/91, NJW-RR 1992, 981, juris Rn. 25).

    Daher hätten Aufsichtspersonen Kindern ohne ausreichendes Gefahren- und Verantwortungsbewusstsein keinen Freiraum gewähren dürfen, der es ihnen ermöglicht hätte, in einen Pferdetransporter oder -anhänger von Turnierteilnehmern zu gelangen (vgl. etwa Senat, Urteil vom 28. April 1992 - VI ZR 314/91, NJW-RR 1992, 981, juris Rn. 18: umzäunter Pferdekral).

  • OLG Köln, 19.01.2010 - 24 U 51/09

    Schadenersatz wegen Diskriminierung schwarzafrikanischen Paares bei der

    Zur Annahme der Abhängigkeit eines Verrichtungsgehilfen bedarf es allein der tatsächlichen Eingliederung in den Organisationskreis, also in Unternehmen oder Haushalt des Geschäftsherrn (BGH WM 1998, 257; BGH NJW-RR 1992, 981, 982; BGH NJW 1981, 1516; BGH NJW 1958, 220, 221; Wagner, in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage, § 831 Rn. 15).
  • BGH, 20.09.1994 - VI ZR 162/93

    Grenzen der Verkehrssicherungspflicht gegenüber Kindern

    Es bedarf nur solcher Sicherungsmaßnahmen, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zumutbar sind (Senatsurteile vom 15. April 1975 - VI ZR 19/74 - VersR 1975, 812; vom 16. September 1975 - VI ZR 156/74 - VersR 1976, 149, 150; vom 6. März 1990 - VI ZR 246/89 - VersR 1990, 796, 797; vom 28. April 1992 - VI ZR 314/91 - VersR 1992, 844, 845 - jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats muß daher jeder Grundstückseigentümer wirksame und auf Dauer angelegte Schutzmaßnahmen ergreifen, um Kinder vor Unfällen als Folge ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit zu schützen, wenn ihm bekannt ist oder sein muß, daß sie sein Grundstück - befugt oder unbefugt - zum Spielen benutzen, und die Gefahr besteht, daß sie sich dort an gefährlichen Gegenständen zu schaffen machen und dabei Schaden erleiden können (Urteil vom 20. März 1973 - VI ZR 55/72 - VersR 1973, 621; vom 22. Oktober 1974 - VI ZR 149/73 - VersR 1975, 88, 89; vom 19. Februar 1991 - VI ZR 171/90 - VersR 1991, 559; vom 28. April 1992 - aaO S. 844).

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 28. April 1992 aaO S. 845 anerkannt, daß der Verkehrssicherungspflicht des Inhabers einer Pferdekoppel gegenüber Kindern Grenzen gesetzt sind: dieser muß sich in gewissem Umfange darauf verlassen können, daß die für ein Kind Verantwortlichen ein Mindestmaß an sorgfältiger Beaufsichtigung wahrnehmen.

  • OLG Düsseldorf, 12.08.2015 - 18 U 205/14

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

    An den nach § 833 Satz 2 BGB möglichen Beweis, dass der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet (1. Alt.) oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde (2. Alt.), sind strenge Anforderungen zu stellen (BGH, Urt. v. 28.04.1992 - VI ZR 314/91, Juris; OLG Jena, NZV 2002, 464, 465).

    Derjenige, der Pferde hält, ist für deren sichere Unterbringung verantwortlich (BGH, Urt. v. 28.04.1992 - VI ZR 314/91, Juris).

    Über die Tierhalterhaftung wird der Tierhalter für die Anlagen, in denen er die Tiere hält, mitverantwortlich (vgl. BGH, Urt. v. 28.04.1992 - VI ZR 314/91, Juris).

    Die aus der Tierhalterhaftung folgende Mitverantwortlichkeit für die sichere Unterbringung der Tiere bedeutet zwar nicht, dass alle theoretisch denkbaren Gefahren abgewendet werden müssen (BGH, Urt. v. 14.06.1976 - VI ZR 212/75; Urt. v. 28.04.1992 - VI ZR 314/91; vgl. auch OLG München, Urt. v. 15.01.2010 - 10 U 5748/08, jeweils zitiert nach Juris).

    Die in der Landwirtschaft allgemein üblichen und im Verkehr als ausreichend erachteten Sicherungsmaßnahmen müssen aber eingehalten werden (BGH, Urt. v. 14.06.1976 - VI ZR 212/75; Urt. v. 28.04.1992 - VI ZR 314/91, Juris).

    Zwar zielt die im Rahmen der Tierhalterhaftung eigenständig relevant werdende Verkehrssicherungspflicht für Zäune und Einfriedungen vorrangig darauf, ein Ausbrechen der Tiere zu verhindern (vgl. BGH, Urt. v. 28.04.1992 - VI ZR 314/91, Juris), damit die ausgebrochenen Tiere der Allgemeinheit keinen Schaden zufügen.

    Dem Schutzzweck der Tierhalterhaftung unterfällt es aber gleichermaßen, dass Menschen nicht durch Zäune und Einfriedungen verletzt werden, die den an sie unter den Aspekten der Hüte- und Schutzfunktion zu stellenden Anforderungen nicht genügen und von denen sich deshalb bei Berührung durch ein Tier vorschnell Verletzungen verursachende Teile ablösen (siehe auch BGH, Urt. v. 28.04.1992 - VI ZR 314/91, Juris).

  • OLG Rostock, 18.12.2020 - 5 U 91/18

    Ertrinkungsunfall: Verkehrssichrungspflichten bei einem naturnahen Grundstück mit

    Insofern wirkt das Vertrauen, das ein Grundstückseigentümer bzw. sonst Verkehrssicherungspflichtiger in die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht setzen kann, zurück auf die Sicherungspflichten (OLG Hamm, Urteil vom 23.05.2001, 13 U 253/00, juris; BGH, Urteil vom 20.09.1994, a.a.O.; BGH, Urteil vom 28.04.1992, VI ZR 314/91, juris; BGH, Urteil vom 23.05.1995, VI ZR 384/94, juris).

    Genau aus diesem Grundsatz wird die Rechtsprechung zur Rückwirkung der Aufsichtspflicht auf die Verkehrssicherungspflicht abgeleitet (vgl. OLG Hamm, a.a.O.; BGH, Urteil vom 20.09.1994, a.a.O.; BGH, Urteil vom 28.04.1992, a.a.O.; BGH, Urteil vom 23.05.1995, a.a.O.).

    Zwar begründet die bloße Möglichkeit eines Aufsichtsversagens für den Verkehrssicherungspflichtigen nicht bereits die Pflicht, den Gefahren auch aus derartigen Aufsichtsversäumnissen zu begegnen (vgl. BGH, Urteil vom 20.09.1994, a.a.O.), allerdings hat er - so die ausdrückliche Ausnahme in der Rechtsprechung zur Neutralisierung der Verkehrssicherungspflicht - dann die Pflicht zu Schutzmaßnahmen, wenn er weiß oder jedenfalls wissen muss, dass Kinder die Örtlichkeit zum Spielen zu benutzen pflegen und damit konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung trotz einer gebotenen Beaufsichtigung bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 20.09.1994, a.a.O.; BGH, Urteil vom 28.04.1992, a.a.O., Rn.19; BGH, Urteil vom 23.05.1995, a.a.O.).

  • LG Stuttgart, 13.07.2018 - 3 O 38/15

    Drittschäden aufgrund eines Sturzes in einer Kletterhalle: Deliktische Haftung

    Die Beklagte Ziffer 1) hatte deshalb alle Maßnahmen zu ergreifen, die ein verständiger und in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf (BGH, Urteil vom 28.04.1992 - VI ZR 314/91, juris-Rn. 13 = VersR 1992, 844; BGH, Urteil vom 16.09.1975 - VI ZR 156/74, juris-Rn. 10 = VersR 1976, 149; Wagner in MüKo, BGB, 7. Aufl., § 823 Rn. 394 m.w.N.), um die vom Klettervorgang ausgehende Gefahr für den Beklagten Ziffer 2) und für Dritte abzuwenden.
  • OLG Karlsruhe, 20.04.2018 - 14 U 22/17

    Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters eines ländlichen Reitturniers

  • OLG Karlsruhe, 20.04.2018 - 14 U 173/16

    Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters eines ländlichen Reitturniers

  • LG Itzehoe, 03.12.2009 - 4 O 102/09

    Kleinkind - Sturz auf Rutsche in Kaufhauskinderabteilung

  • OLG Brandenburg, 22.02.2006 - 13 U 107/05

    Verkehrssicherungspflichtverletzung einer Gemeinde: Zugänglichkeit der

  • OLG Stuttgart, 11.03.2020 - 4 U 582/19

    Amtshaftung bezüglich der Verkehrssicherungspflicht eines öffentlichen

  • BGH, 23.05.1995 - VI ZR 384/94

    Verkehrssicherungspflicht gegenüber kleinen Kindern nach dem Recht der DDR

  • AG Detmold, 15.06.2012 - 8 C 4/12

    Tierhalter, Tierhalterhaftung, Haustier, Schwein, Freilichtmuseum, Bissverletzung

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Rechtsprechung
   LG Düsseldorf, 19.03.1991 - 13 O 584/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,6812
LG Düsseldorf, 19.03.1991 - 13 O 584/90 (https://dejure.org/1991,6812)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.03.1991 - 13 O 584/90 (https://dejure.org/1991,6812)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 19. März 1991 - 13 O 584/90 (https://dejure.org/1991,6812)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Papierfundstellen

  • NZV 1991, 475
  • VersR 1992, 844
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Hamm, 06.10.2017 - 11 U 138/16

    Regulierungsfrist nach Unfall mit ausländischem Militärfahrzeug der NATO beachten

    Da von einer dienstlichen Fahrt des Militärfahrzeugs auszugehen ist, ist das Amtshaftungsrecht anwendbar, zu welchem die Halterhaftung aus § 7 StVG hinzutritt (vgl. BGH, NZV 1991, S. 475; Hentschel/König/ Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 16 StVG Rdnr. 22).
  • OLG Saarbrücken, 25.11.1994 - 3 U 321/93

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Die von den Beklagten zitierte Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf ist nicht einschlägig, weil in diesem Fall, soweit aus VersR 1992, 844 ersichtlich, ein Verschulden des Fahrers nicht festgestellt werden konnte, so dass nur eine Haftung aus Betriebsgefahr in Betracht kam.
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Rechtsprechung
   LG Bochum, 17.08.1990 - 5 S 30/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,17274
LG Bochum, 17.08.1990 - 5 S 30/90 (https://dejure.org/1990,17274)
LG Bochum, Entscheidung vom 17.08.1990 - 5 S 30/90 (https://dejure.org/1990,17274)
LG Bochum, Entscheidung vom 17. August 1990 - 5 S 30/90 (https://dejure.org/1990,17274)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • VersR 1992, 844
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