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   BGH, 03.06.1992 - IV ZR 217/91   

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https://dejure.org/1992,2061
BGH, 03.06.1992 - IV ZR 217/91 (https://dejure.org/1992,2061)
BGH, Entscheidung vom 03.06.1992 - IV ZR 217/91 (https://dejure.org/1992,2061)
BGH, Entscheidung vom 03. Juni 1992 - IV ZR 217/91 (https://dejure.org/1992,2061)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Terminfixversicherung - Begriff des Versicherungsfalls - Eintritt des Versicherungsfalls - Zeitpunkt des Leistungsanspruchs

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 166 Abs. 2
    Begriff des Versicherungsfalls in der Termfixversicherung

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 166 Abs. 2
    Versicherungsfall bei Termfix-Versicherung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1992, 1302
  • MDR 1992, 947
  • VersR 1992, 990
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.02.1966 - II ZR 286/63

    Lebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall

    Auszug aus BGH, 03.06.1992 - IV ZR 217/91
    Dieses steht vielmehr als besondere Erscheinungsform des Rechts auf die Versicherungssumme (BGHZ 45, 162, 167) ausschließlich der Klägerin als der Bezugsberechtigten zu.

    Das Kündigungsrecht des § 165 VVG kann, wenn es auf die Erben übergegangen sein sollte (BGHZ 45, 162, 168), von diesen jedenfalls nicht ohne die Zustimmung der Klägerin ausgeübt werden.

  • BGH, 11.02.1953 - II ZR 51/52

    Vermögenseinziehung und Lebensversicherung

    Auszug aus BGH, 03.06.1992 - IV ZR 217/91
    Daß der Bundesgerichtshof entschieden hat, die Termfix-Versicherung, auch wenn sie prämienfrei geworden sei, behalte bis zum Auszahlungszeitpunkt ihren versicherungsrechtlichen Charakter bei (BGHZ 9, 34, 48), steht diesem Ergebnis nicht entgegen.
  • OLG Hamburg, 23.10.1974 - 5 U 29/74
    Auszug aus BGH, 03.06.1992 - IV ZR 217/91
    Die eine Auffassung geht dahin, im Tod des Versicherten den Versicherungsfall zu sehen (OLG Nürnberg VersR 1952, 121 f.; OLG Hamburg VersR 1975, 561 f.; Dörstling, HansRZ 1918, 688, 694 Fn. 4; Bruck, Das Privatversicherungsrecht, 1930 S. 643; Gärtner, VersR 1963, 895, 897 f.; Bruck/Möller/Winter, VVG 8. Aufl. Bd. V/II Anm. F 9; Prölss/Martin, VVG 24. Aufl. § 166 Anm. 2; nur für den Fall der Identität von Versicherungsnehmer und Versichertem: Bruck/Dörstling, Das Recht des Lebensversicherungsvertrages, Kommentar 2. Aufl. 1933 § 15 Rdn. 14).
  • BGH, 27.06.2018 - IV ZR 222/16

    Lebensversicherung auf den Tod eines anderen: Übertragung der

    Dass eine Person in einem Versicherungsvertrag als bezugsberechtigt ausgewiesen ist, gibt ihr, wenn die Bezugsberechtigung nicht unwiderruflich ist, zwar lediglich eine Aussicht auf Erhalt der Versicherungssumme, und nicht schon einen Anspruch auf die Versicherungssumme (vgl. Senatsurteil vom 3. Juni 1992 - IV ZR 217/91, VersR 1992, 990 unter 4 [juris Rn. 20]); dann besteht auch kein Vorrang der - hier dennoch erhobenen - Leistungsklage auf künftige Zahlung der Versicherungsleistung.

    Abgesehen davon, dass der Kläger zu 2 gestützt auf ein nur widerrufliches Bezugsrecht vor dem Ablaufdatum der Versicherung mit der Endziffer 71 ohnehin noch keinen Anspruch auf die künftige Versicherungsleistung geltend machen könnte (vgl. Senatsurteil vom 3. Juni 1992 - IV ZR 217/91, VersR 1992, 990 unter 4 [juris Rn. 20]), ist seine Zahlungsklage daher nicht nur derzeit, sondern wie auch die der Klägerin zu 1 endgültig unbegründet.

  • FG Köln, 30.01.2019 - 7 K 1364/17

    Erbschaftsteuer: Entstehung der Erbschaftsteuer bei fondsgebundenen

    Auch bei Vereinbarung einer Termfix-Versicherung mit festem Auszahlungszeitpunkt in der Zukunft fällt das Recht auf die Versicherungsleistung dem Bezugsberechtigten sogleich mit dem Tod der versicherten Person, dem Versicherungsfall, an (vgl. auch BGH-Urteil vom 3.6.1993, IV ZR 217/91, MDR 1992, 947).

    Im Streitfall ist der Versicherungsfall bereits mit dem Tod der Erblasserin eingetreten (vgl. BGH-Urteil vom 3.6.1992, IV ZR 217/91, MDR 1992, 947).

    Selbst wenn der Kläger nicht (Allein)Erbe nach der Erblasserin geworden wäre, hätten die Erben ohne Zustimmung des Klägers den Vertrag nicht mehr (außerordentlich) kündigen können (vgl. BGH-Urteil vom 3.6.1992, IV ZR 217/91, MDR 1992, 947).

    Im Streitfall ist der Versicherungsfall mit dem Tod der Erblasserin am ....9.2013 eingetreten (vgl. insoweit BGH-Urteil vom 3.6.1992, IV ZR 217/91, MDR 1992, 947).

  • BSG, 13.09.2006 - B 12 KR 5/06 R

    Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer

    - Ist es unabhängig von der bereits im Dezember 1993 erfolgten Zahlung bei dem ursprünglich vereinbarten Auszahlungszeitpunkt am 1. Januar 2004 als Versicherungsfall des Kapitallebensversicherungsvertrages auf den Todes- oder Erlebensfall mit festem Auszahlungszeitpunkt (sog Termfix-Versicherung; vgl hierzu Bundesgerichtshof vom 3. Juni 1992, IV ZR 217/91, VersR 1992, 990) geblieben, hatte die Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch einen offenen Anspruch auf eine hier in Frage stehende Leistung iS von § 229 Abs. 1 Satz 3 Regelung 2 SGB V gehabt, die damit der Beitragspflicht unterläge.
  • OLG Saarbrücken, 14.06.2017 - 5 U 23/17

    Eintritt des Versicherungsfalls bei einer sog. Versicherung auf den Heiratsfall

    Hinzu kommt, dass das widerrufliche Bezugsrecht dem Kläger ohnehin noch keine gesicherte Rechtsposition, sondern lediglich eine Aussicht auf den Erhalt der Versicherungssumme gab (BGH, Urt. v. 03.06.1992 - IV ZR 217/91 - VersR 1992, 990).
  • OLG Köln, 13.11.1997 - 18 U 62/97

    Ausgleichszahlungen an andere Konzernunternehmen im Wege des sogenannten

    Danach kann sich der Vertretene auf die fehlende Vollmacht nicht berufen, wenn er zwar dessen wiederholtes, sich über einen gewissen Zeitraum erstreckendes Verhalten nicht gekannt hat, er es aber hätte erkennen müssen und verhindern können und der Geschäftsgegner gutgläubig von einer Bevollmächtigung ausgehen konnte (ständige Rechtsprechung und herrschende Meinung, statt aller BGH NJW 56, 460; WM 86, 901 f.; VersR 92, 990 l. Sp.; Münchner Kommentar - Schramm, 3. Auflage, § 167 BGB, Rnr. 43; Palandt-Heinrichs, § 173 BGB, Rnr. 13, alle m. N.).
  • OLG Nürnberg, 08.07.2020 - 8 U 952/19

    Leistungen aus einer Lebensversicherung gegen Einmalprämie

    Dieses Risiko realisiert sich, wenn der Versicherte vorzeitig stirbt (vgl. zur Termfix-Versicherung: BGH, Urteil vom 03.06.1992 - IV ZR 217/91, juris Rn. 23).
  • OLG Bremen, 15.08.2002 - 2 U 10/02

    Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch eine BGB -Gesellschaft;

    Eine Duldungsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und auch verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (BGH v. 3.6.1992 - IV ZR 217/91, MDR 1992, 947 = VersR 1992, 990; st. Rspr.).
  • KG, 04.02.1998 - 24 U 8280/96

    Keine Vertretungsmacht des Verwalters für die Vergabe von Zusatzarbeiten nach

    Im Hinblick darauf, daß die Klägerin - wie bereits ausgeführt worden ist - die ihr bei Abgabe des Kostenangebots obliegende Prüfungspflicht nicht erfüllt hatte und damit der ursprüngliche Pauschalauftrag die unter den Positionen 2 bis 4 der Schlußrechnung der Klägerin berechneten weiteren Arbeiten bereits umfaßte, konnte die Klägerin ein etwaiges duldendes Verhalten der Wohnungseigentümer nach Treu und Glauben nicht dahin verstehen (Duldungsvollmacht), daß die als Vertreterin handelnde Vorverwalterin zur Vergabe eines zusätzliche Kosten auslösenden Nachauftrags bevollmächtigt ist (vgl. BGH, NJW 1956, 440; VersR 1992, 990); bei dieser Sachlage konnte und durfte die Klägerin auch nicht annehmen, die Wohnungseigentümergemeinschaft billige das Handeln der Vorverwalterin (Anscheinsvollmacht; vgl. BGH, NJW 1981, 1728; BVerwG, NJW-RR 1995, 73).
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