Weitere Entscheidung unten: OLG Düsseldorf, 27.05.1992

Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 31.01.1992 - 14 U 5/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,6163
OLG Hamburg, 31.01.1992 - 14 U 5/90 (https://dejure.org/1992,6163)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 31.01.1992 - 14 U 5/90 (https://dejure.org/1992,6163)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 31. Januar 1992 - 14 U 5/90 (https://dejure.org/1992,6163)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823; StVO § 1; StVO § 2 Abs. 2; StVO § 3 Abs. 1; StVG § 17
    Haftungsabwägung bei Begegnungskollision auf schmaler Fahrbahn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vorbeifahrt an haltendem Kfz; Gegenverkehr; Anhalteweg; Vermeidung eines drohenden Unfalls; Objektiv fehlerhafte Maßnahme; Schuldvorwurf; Verschulden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem entgegenkommenden Leichtkraftrad bei durch parkende Fahrzeuge verengter Fahrbahn

Papierfundstellen

  • VersR 1993, 1123
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 14.12.1979 - RReg. 2 St 318/79
    Auszug aus OLG Hamburg, 31.01.1992 - 14 U 5/90
    Diese Vorschrift dient dem Schutz des Gegenverkehrs (BayObLG VRS 58, 366 (368) und soll das gefahrlose Aneinandervorbeikommen zweier sich begegnender Fahrzeuge für den Fall ermöglichen, daß der Platz für beide nicht ausreicht.
  • VGH Baden-Württemberg, 08.03.2017 - 5 S 1044/15

    Verbot des Parkens auf schmalen Straßen in der Straßenverkehrs-Ordnung unwirksam

    2 St 318/79">VRS 58 (1980), 366) und soll das gefahrlose Passieren zweier sich begegnender Fahrzeuge für den Fall ermöglichen, dass der Platz für beide nicht ausreicht (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 31. Januar 1992 - 14 U 5/90 -, VersR 1993, 1123).
  • OLG Saarbrücken, 09.01.2014 - 4 U 405/12

    Verkehrsunfall: Haftungsverteilung bei einer Kollision mit dem Gegenverkehr nach

    Die Wartepflicht setzt allerdings nicht schon dann ein, wenn Gegenverkehr abstrakt möglich ist, vielmehr muss er erkennbar sein (vgl. OLG Schleswig, MDR 1985, 327; OLG Hamburg, VRS 84, 169; Hentschel-König, aaO., § 6 StVO, Rdn. 6).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 27.05.1992 - 15 U 32/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,20327
OLG Düsseldorf, 27.05.1992 - 15 U 32/91 (https://dejure.org/1992,20327)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.05.1992 - 15 U 32/91 (https://dejure.org/1992,20327)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27. Mai 1992 - 15 U 32/91 (https://dejure.org/1992,20327)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • VersR 1993, 1123
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Hamm, 14.09.1999 - 34 U 26/99

    Beweislast bei Vorschäden des Unfallfahrzeugs

    Außerdem hätte es dem Kläger oblegen, Art und Umfang des Vorschadens sowie Art und Weise der Schadensbeseitigung unter Beweisantritt darzulegen, um dem Senat eine Prüfung zu ermöglichen, ob durch den Zusammenstoß mit dem Pkw des Beklagten zu 3) ein abgrenzbarer weiterer Schaden entstanden ist (OLG Köln, NZV 1996, 241; OLG Düsseldorf, VersR 1993, 1123, 1124).
  • LG Duisburg, 07.10.2005 - 10 O 401/01

    Substantiierung von Ansprüchen aus einem angeblichen Verkehrsunfall; Nachweis

    Will der Kläger als Inhaber eines unfallgeschädigten Fahrzeugs auf Gutachtenbasis die Kosten einer vollständigen Reparatur und Instandsetzung des Fahrzeugs als erforderlichen Geldbetrag im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB abrechnen, so muss er auch darlegen und nötigenfalls beweisen, dass sich das Fahrzeug vor dem schädigenden Ereignis ebenfalls in einem schadensfreien bzw. vollständig sach- und fachgerecht reparierten Zustand befunden hat (OLG Düsseldorf VersR 1993, 1123, 1124; OLG Hamburg MDR 2001, 1111).

    § 287 ZPO entbindet den Kläger als Geschädigten nicht von der Obliegenheit, die tatsächlichen Grundlagen und geeigneten Schätzungsunterlagen für das Vorhandensein und die Höhe des Schadens darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (OLG Düsseldorf a.a.O.; VersR 1993, 1123, 1124): Damit hätte der Kläger wenigstens Anhaltspunkte für den qualitativen Reparaturzustand des Fahrzeugs vor dem streitgegenständlichen Ereignis darlegen müssen, die als Schätzgrundlage hätten dienen können.

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