Weitere Entscheidung unten: OLG Hamm, 04.09.1992

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   OLG Frankfurt, 10.06.1992 - 19 U 168/91   

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https://dejure.org/1992,7639
OLG Frankfurt, 10.06.1992 - 19 U 168/91 (https://dejure.org/1992,7639)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 10.06.1992 - 19 U 168/91 (https://dejure.org/1992,7639)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 10. Juni 1992 - 19 U 168/91 (https://dejure.org/1992,7639)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung eines Versicherers wegen einer Unfallversicherungsleistung einschließlich Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld im Falle eines Unfalles beim Tennisspielen; Anfechtung eines Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung aufgrund einer mangelnden Angabe in ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 123; BGB § 142; VVG § 22 ff.
    Verschweigen früherer Unfälle und Parallelversicherungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1992, 1250
  • VersR 1993, 568
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Köln, 13.09.1990 - 5 U 14/90

    Reichweite der Frage nach Vorversicherungen des Antragstellers

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.06.1992 - 19 U 168/91
    Eine arglistige Täuschung bei Vertragsschluß liegt dann vor, wenn die Klägerin als Versicherungsnehmerin wissentlich unrichtige Angaben macht oder Tatsachen verschweigt, in der zumindest billigenden Erkenntnis, der Versicherer könnte durch das Vorgehen getäuscht und in seiner Entscheidung beeinflußt werden; d.h., die Klägerin als Versicherungsnehmerin muß sich bewußt sein, daß der Versicherer möglicherweise bei richtigen Angaben oder bei Offenbarung der verschwiegenen Tatsachen den Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen werde (OLG Köln VersR 1992, 231, 232 OLG Frankfurt VersR 1992, 41, 42).

    Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, wonach ein Versicherungsnehmer durch bewußt unrichtige Angaben oder bewußtes Verschweigen von relevanten Tatsachen die Entschließung des Versicherers beeinflussen will (OLG Köln VersR 1992, 231, 232).

  • OLG Karlsruhe, 21.02.1985 - 12 U 171/84
    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.06.1992 - 19 U 168/91
    Vielmehr ist aus dem Gesichtspunkt des Erklärungsempfängers, nämlich des Versicherers, davon auszugehen, daß keine Kündigung einer anderen Unfallversicherung vorliegt (vgl. OLG Karlsruhe VersR 1986, 1179 [OLG Karlsruhe 21.02.1985 - 12 U 171/84]).
  • OLG Frankfurt, 29.01.1991 - 8 U 244/89

    Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ; Anforderungen an einen Unfall; Eintritt

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.06.1992 - 19 U 168/91
    Eine arglistige Täuschung bei Vertragsschluß liegt dann vor, wenn die Klägerin als Versicherungsnehmerin wissentlich unrichtige Angaben macht oder Tatsachen verschweigt, in der zumindest billigenden Erkenntnis, der Versicherer könnte durch das Vorgehen getäuscht und in seiner Entscheidung beeinflußt werden; d.h., die Klägerin als Versicherungsnehmerin muß sich bewußt sein, daß der Versicherer möglicherweise bei richtigen Angaben oder bei Offenbarung der verschwiegenen Tatsachen den Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen werde (OLG Köln VersR 1992, 231, 232 OLG Frankfurt VersR 1992, 41, 42).
  • BGH, 07.11.2007 - IV ZR 103/06

    Darlegungs- und Beweislast bei Anfechtung eines Versicherungsvertrages wegen

    Will der Versicherer den ihm nach § 123 BGB obliegenden Nachweis führen, der Versicherungsnehmer habe bei Anbahnung des Versicherungsvertrages arglistig falsche Angaben gemacht, so trifft, wenn objektiv falsche Angaben vorliegen, nach ständiger Rechtsprechung den Versicherungsnehmer eine sekundäre Darlegungslast; er muss plausibel darlegen, wie und weshalb es zu den objektiv falschen Angaben gekommen ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 20. November 1970 - IV ZR 1074/68 - VersR 1971, 142 unter III 3; OLG Frankfurt am Main r+s 2001, 401 f.; r+s 2003, 208 f.; VersR 1993, 568, 569; OLG Hamm r+s 1990, 170; OLG München VersR 2000, 711, 712; OLG Oldenburg r+s 1988, 31, 32; OLG Saarbrücken VersR 2003, 890, 891).
  • OLG Celle, 13.02.2006 - 8 W 9/06

    Anfechtung eines Rechtsschutzversicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung;

    Hier will der Versicherer lediglich sicherstellen, dass als Vorversicherung sowohl eine solche zu verstehen ist, die bereits beendet wurde als auch eine solche, die zwar schon gekündigt wurde, aber im Zeitpunkt der Antragstellung für den Neuantrag noch nicht abgelaufen ist (vgl. auch OLG Frankfurt/M., NJW-RR 1992, 1250.

    Es gibt nämlich keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass der Versicherungsnehmer durch unrichtige bzw. unvollständige Angaben grundsätzlich arglistig die Entscheidung des Versicherers beeinflussen will (OLG Koblenz OLGR 2002, 339; OLG Frankfurt/M. NJW-RR 1992, 1250; Römer/Langheid, § 22 Rdnr. 6).

  • OLG Frankfurt, 10.06.2005 - 25 U 115/04

    Hausratversicherung: Pflicht zur Angabe der Vorversicherung des Ehegatten bei

    Eine arglistige Täuschung bei Vertragsschluss liegt dann vor, wenn der Versicherungsnehmer wissentlich unrichtige Angaben macht oder Tatsachen verschweigt in der zumindest billigenden Erkenntnis, der Versicherer könnte durch das Vorgehen getäuscht und in seiner Entscheidung beeinflusst werden, d. h., der Versicherungsnehmer muss auf die Entschließung des Versicherers Einfluss nehmen wollen und sich dabei bewusst sein, dass der Versicherer möglicherweise seinen Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen werde, wenn er die Wahrheit sage (Prölss/Martin-Prölss, a.a.O., § 22 VVG, Rdn. 4; OLG Frankfurt am Main VersR 1993, S. 568 mit weiteren Nachweisen).
  • LG Paderborn, 31.05.2012 - 3 O 141/11

    Anfechtung eines Versicherungsvertrags wegen arglistiger Täuschung über eine

    a) Eine arglistige Täuschung bei Vertragsschluss liegt dann vor, wenn der Versicherungsnehmer wissentlich unrichtige Angaben macht oder Tatsachen verschweigt in der zumindest billigenden Erkenntnis, der Versicherer könne durch das Vorgehen getäuscht und in seiner Entscheidung beeinflusst werden (vgl. z.B. OLG Frankfurt, Urteil v. 10.06.1992, 19 U 168/91, zitiert nach juris).
  • OLG Hamm, 17.03.2004 - 20 U 233/03

    Offenlassen einer Frage im Antragsformular bedeutet nicht stets deren Verneinung

    Das OLG Karlsruhe (OLG Karlsruhe, Urt. v. 21.2.1985 - 12 U 171/84, VersR 1986, 1179) und das OLG Frankfurt/M. (OLG Frankfurt, Urt. v. 10.6.1992 - 19 U 168/91, OLGReport Frankfurt 1992, 109 = VersR 1993, 568) haben in Einzelfällen im Offenlassen einer Frage deren Verneinung gesehen, der Senat (OLG Hamm, Urt. v. 11.5.1988 - 20 U 211/87, RuS 88, 347) und unter Hinweis auf u.a. diese Entscheidung Prölss (Prölss in Prölss/Martin, VVG, § 22 Rz. 8) haben die Nichtbeantwortung einer Frage nicht ohne weiteres im Sinne einer arglistigen Täuschung des Fragenden verstanden.
  • KG, 27.04.1994 - 24 U 335/94

    Voraussetzungen für den Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks; Vorliegen

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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 04.09.1992 - 20 U 38/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,13415
OLG Hamm, 04.09.1992 - 20 U 38/92 (https://dejure.org/1992,13415)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04.09.1992 - 20 U 38/92 (https://dejure.org/1992,13415)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04. September 1992 - 20 U 38/92 (https://dejure.org/1992,13415)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VersR (via Owlit)

    MBKT 78 § 4 Abs. 9
    Einordnung einer Klinik als gemischte Anstalt L

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1993, 568
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Hamm, 20.01.2012 - 20 U 148/11

    Eintrittspflicht der privaten Krankenversicherung bei stationärem Aufenthalt in

    Zugleich soll der Versicherer von der nachträglichen Prüfung befreit werden, ob während des Aufenthalts in einer gemischten Anstalt eine notwendige Heilbehandlung oder - wenn auch nur teilweise - eine Kur- oder Sanatoriumsbehandlung stattgefunden hat (vgl. BGH, Urteil v. 29.01.2003, IV ZR 257/01, VersR 2003, 360; Senatsentscheidung v. 04.09.1992, 20 U 38/92, RuS 1993, 31 sowie v. 17.09.1986, 20 U 39/86, NJW 1987, 1490; Prölss/Martin, VVG 28. Aufl., § 4 MB/KK, Rn 51/52; Bach/Moser, Private Krankenversicherung 4. Aufl., § 4 MB/KK, Rn 38; jeweils m.w.N.).
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