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   OLG Saarbrücken, 19.11.1992 - 5 W 96/92   

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https://dejure.org/1992,16379
OLG Saarbrücken, 19.11.1992 - 5 W 96/92 (https://dejure.org/1992,16379)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 19.11.1992 - 5 W 96/92 (https://dejure.org/1992,16379)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 19. November 1992 - 5 W 96/92 (https://dejure.org/1992,16379)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ARB 75 § 1; ARB 75 § 5; ARB 75 § 14; ARB 75 § 25
    Versicherungsfall bei Schadensersatzanspruch wegen HIV-Infektion

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1993, 876
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Karlsruhe, 15.01.2013 - 12 U 155/12

    Rechtsschutzversicherung: Eintritt des Versicherungsfalls bei Geltendmachung

    Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 lit. a) ARB 94 gilt bei Schadensersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen als Versicherungsfall das erste Ereignis, durch das der Schaden verursacht wurde oder verursacht worden sein soll, wenn die Voraussetzungen nach Beginn des Versicherungsschutzes gemäß § 7 und vor dessen Beendigung eingetreten sind.Bestehen Zweifel, ob der Versicherungsfall innerhalb der versicherten Zeit eingetreten ist, trägt der Versicherungsnehmer die Darlegungs- und Beweislast (OLG Saarbrücken VersR 1993, 876; OLG Celle RuS 1993, 303; Maier in Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 8. Aufl., 2010, § 4 ARB 2000 Rdnr. 2).
  • OLG Düsseldorf, 10.07.2000 - 4 W 10/00

    Rechtsschutz Krebskranker gegenüber Zigarettenhersteller bei Nikotinabhängigkeit

    Zwar geht die herrschende Meinung (OLG Saarbrücken, VersR 1993, 876; OLG Celle, VersR 1983, 1024; Harbauer, a.a.O., § 14 ARB 75 Rn. 11; Prölss, a.a.O., § 14 ARB 75 Rn. 1), der auch der Senat folgt (VersR 1983, 975; r + s 1990, 88), bei § 14 (1) ARB 75 - anders als bei § 4 (1) a) ARB 94 - davon aus, daß als Schadensereignis nicht die Schadensursache, sondern das Folgeereignis anzusehen ist, das den Schaden unmittelbar ausgelöst hat (Senat, a.a.O.).

    Insoweit besteht hier kein relevanter Unterschied zu den Fällen, in denen ein vorvertraglicher ärztlicher Kunstfehler (OLG Celle, VersR 1983, 1024) oder eine HIV-Infektion (OLG Saarbrücken, VersR 1993, 876) erst nach Versicherungsbeginn zu dem eigentlichen Körperschaden geführt hat.

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