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   EuGH, 17.11.1993 - C-2/91   

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https://dejure.org/1993,711
EuGH, 17.11.1993 - C-2/91 (https://dejure.org/1993,711)
EuGH, Entscheidung vom 17.11.1993 - C-2/91 (https://dejure.org/1993,711)
EuGH, Entscheidung vom 17. November 1993 - C-2/91 (https://dejure.org/1993,711)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Strafverfahren gegen Meng

    EWG-Vertrag, Artikel 5 und 85
    1. Wettbewerb; Gemeinschaftsrechtliche Vorschriften; Verpflichtungen der Mitgliedstaaten; Regelung, die eine Verstärkung der Wirkungen bestehender Kartellabsprachen bezweckt; Begriff

  • EU-Kommission

    Strafverfahren gegen Meng

  • Wolters Kluwer

    Einschränkung des Wettbewerbs zwischen den Wirtschaftsteilnehmern durch staatliche Regelungen; Verstoß gegen die Regelung über die Versicherungsaufsicht ; Abführung von Provisionen an die Kunden durch Versicherungsmakler und Versicherungsgesellschaften

  • Judicialis

    EWGV Art. 177; ; EWGV Art. 3; ; EWGV Art. 85

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    EWGV Art. 3 Buchst. f; EWGV Art. 5 Abs. 2; EWGV Art. 85; VAG § 81 Abs. 2
    EWGV läßt deutsches Provisionsabgabeverbot zu

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWGV Art. 177; EWGV Art. 3; EWGV Art. 85
    1. Wettbewerb - Gemeinschaftsrechtliche Vorschriften - Verpflichtungen der Mitgliedstaaten - Regelung, die eine Verstärkung der Wirkungen bestehender Kartellabsprachen bezweckt - Begriff

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - Meng -, Provisionsabgabeverbot für Versicherungsvermittler, Vereinbarkeit mit EG-KartellR, Anwendung der Wettbewerbsvorschriften auf staatliche Regelungen

  • zeit.de (Pressebericht, 28.01.1994)

    Scheingefecht um ein Kartell

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 1717
  • ZIP 1993, 1898
  • GRUR Int. 1994, 230
  • VersR 1994, 161
  • WM 1994, 858
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 21.09.1988 - 267/86

    Van Eycke / ASPA

    Auszug aus EuGH, 17.11.1993 - C-2/91
    Nach der Rechtsprechung ist ein solcher Fall dann gegeben, wenn ein Mitgliedstaat gegen Artikel 85 verstossende Kartellabsprachen vorschreibt, erleichtert oder deren Auswirkungen verstärkt oder wenn er der eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, daß er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privaten Wirtschaftsteilnehmern überträgt (Urteil vom 21. September 1988 in der Rechtssache 267/86, Van Eycke, Slg. 1988, 4769, Randnr. 16).
  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine

    Sie stützt ihre Argumentation auf eine Analogie zu der Rechtsprechung des Gerichtshofes, nach der es den Mitgliedstaaten durch Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) in Verbindung mit Artikel 5 EG-Vertrag untersagt ist, Maßnahmen, auch in Form von Gesetzen oder Verordnungen, zu treffen, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben können (vgl. insbesondere Urteil vom 17. November 1993 in der Rechtssache C-2/91, Meng, Slg. 1993, I-5751, Randnr. 14).
  • EuGH, 21.09.1999 - C-67/96

    Albany

    Nach der Rechtsprechung ist ein solcher Fall dann gegeben, wenn ein Mitgliedstaat gegen Artikel 85 verstoßende Kartellabsprachen vorschreibt, erleichtert oder deren Auswirkungen verstärkt oder wenn er der eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, daß er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privaten Wirtschaftsteilnehmern überträgt (siehe auch Urteile vom 17. November 1993 in der Rechtssache C-2/91, Meng, Slg. 1993, I-5751, Randnr. 14, in der Rechtssache C-185/91, Reiff, Slg. 1993, I-5801, Randnr. 14, in der Rechtssache C-245/91, Ohra Schadeverzekeringen, Slg. 1993, I-5851, Randnr. 10, sowie vom 18. Juni 1998 in der Rechtssache C-35/96, Kommission/Italien, Slg. 1998, I-3851, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.05.1997 - C-359/95

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Französische Republik gegen

    Soweit es auf andere als die in Artikel 90 angeführten Unternehmen anzuwenden ist, fällt es zum anderen in den Anwendungsbereich der Artikel 85 und 86, wenn es diesen, wie im vorgenannten Urteil Meng(57) entschieden, ihre Wirksamkeit nimmt.

    Falls letztlich festgestellt werden sollte, daß das nationale Recht den Artikeln 85 und 86 ihre Wirksamkeit nimmt und damit nach dem Urteil Meng(58) in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen fällt, könnte ausserdem die Prüfung notwendig werden, ob diese Feststellung für die Behandlung von Unternehmen nach den Artikeln 85 und 86 von Bedeutung ist, die das betreffende nationale Recht befolgt haben.

    (15) - Urteil des Gerichtshofes vom 17. November 1993 in der Rechtssache C-2/91 (Meng, Slg. 1993, I-5751).

    (40) - Im vorgenannten Urteil Meng hatte der Gerichtshof eine deutsche Versicherungsregelung zu würdigen, die die Weitergabe von Provisionen an Kunden untersagte.

    (47) - Vgl. Urteil Meng (zitiert in Fußnote 15).

    Insbesondere liegt das Grundkriterium für die Annahme, daß nationale Rechtsvorschriften ausnahmsweise unter die Artikel 85 und 86 fallen, in der Feststellung, daß die betreffenden Vorschriften ihren "staatlichen Charakter" verloren haben, gerade weil sie wettbewerbswidriges Verhalten einzelner vorschreiben, erleichtern oder verstärken oder weil sie privaten Wirtschaftsteilnehmern die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen übertragen, vgl. Urteil Meng (zitiert in Fußnote 15).

    (53) - Darüber hinaus könnte eine solche Möglichkeit, wie die Kommission im Urteil Meng (zitiert in Fußnote 15) bemerkte, womöglich die Einheitlichkeit des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigen.

    (65) - Bekanntlich sind diese Kriterien der Rechtsprechung, wie sie im Urteil Meng aufgeführt sind, vom Gerichtshof im Zusammenhang der Beantwortung von Vorabentscheidungsfragen formuliert worden, mit anderen Worten in Fällen, in denen die Überprüfung nationaler Rechtsvorschriften nach den Artikeln 85 und 86 vom vorlegenden Gericht und nicht von der Kommission vorzunehmen war.

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