Rechtsprechung
   BGH, 26.10.1993 - VI ZR 155/92   

3 1/2-stündige Anhörung des Sachverständigen

§ 823 Abs. 1 BGB, Arzthaftung, Beweislastumkehr (hinsichtlich Kausalität) wegen groben Behandlungsfehlers setzt auch Wahrscheinlichkeit der Ursächlichkeit voraus, sie bezieht sich nur auf den "Primärschaden", nicht auf Folgeschäden;

§ 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, jedenfalls im Arzthaftungsprozeß darf nicht die gesamte Beweisaufnahme durch den Einzelrichter vorgenommen werden (vgl. nunmehr § 526 ZPO <Fassung seit 1.1.02>), zur Heilungsmöglichkeit nach § 295 ZPO;

§§ 556 Abs. 2 Satz 3, 554 Abs. 3 ZPO <Fassung bis 31.12.01> (jetzt §§ 554, 551 Abs. 3 ZPO <Fassung seit 1.1.02>), Verfahrensfehler setzen für den Erfolg einer Anschlußberufung die Erhebung von Verfahrensrügen voraus

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Jurion
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vornahme der Beweisaufnahme durch den Einzelrichter im Berufungsverfahren; Kausalität eines groben Behandlungsfehlers

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1994, 801
  • NJW-RR 1994, 1086 (Ls.)
  • MDR 1994, 303
  • VersR 1994, 52



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Wird zitiert von ... (57)  

  • BGH, 27.04.2004 - VI ZR 34/03  

    Arzthaftung - Umkehr der Beweislast bei grobem Behandlungsfehler

    Soweit es in einigen Entscheidungen heißt (vgl. Senatsurteile vom 28. Juni 1988 - VI ZR 217/87 - VersR 1989, 80, 81; vom 26. Oktober 1993 - VI ZR 155/92 - VersR 1994, 52, 53; vom 4. Oktober 1994 - VI ZR 205/93 - VersR 1995, 46, 47), daß das Ausmaß der dem Patienten zuzubilligenden Beweiserleichterungen im Einzelfall danach abzustufen sei, in welchem Maße wegen der besonderen Schadensneigung des Fehlers das Spektrum der für den Mißerfolg in Betracht kommenden Ursachen verbreitert oder verschoben worden sei, betrifft dies die Schadensneigung des groben Behandlungsfehlers, also die Frage seiner Eignung, den Gesundheitsschaden des Patienten herbeizuführen.
  • BGH, 21.06.2001 - IX ZR 73/00  

    Rechtsanwälte - Entfallen der Belehrungspflicht gegenüber Mandanten

    Die unselbständige Anschlußrevision ist akzessorischer Natur (BGHZ 36, 162, 166; BGH, Urt. v. 26. Oktober 1993 - VI ZR 155/92, NJW 1994, 801, 803).
  • BGH, 13.02.1996 - VI ZR 402/94  

    Umfang der Beweiserleichterungen zugunsten des Patienten bei nicht

    Aufgrund dieser Beweiserleichterungen konnte das Berufungsgericht mithin von dem erforderlichen Ursachenzusammenhang zwischen dem ärztlichen Fehler und dem Tod des Patienten ausgehen, weil dieser Zusammenhang mangels Vorlage des EKG nicht aufgeklärt werden kann, andererseits jedoch nicht unwahrscheinlich und nach den Ausführungen des Sachverständigen sogar wahrscheinlich ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 85, 212, 216; vom 28. Juni 1988 - VI ZR 217/87 - VersR 1989, 80, 81; vom 26. Oktober 1993 - VI ZR 155/92 - VersR 1994, 52, 53 und vom 5. Oktober 1994 - aaO.).
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