Weitere Entscheidung unten: BGH, 10.03.1993

Rechtsprechung
   BGH, 30.03.1993 - VIII ZR 58/93   

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https://dejure.org/1993,3102
BGH, 30.03.1993 - VIII ZR 58/93 (https://dejure.org/1993,3102)
BGH, Entscheidung vom 30.03.1993 - VIII ZR 58/93 (https://dejure.org/1993,3102)
BGH, Entscheidung vom 30. März 1993 - VIII ZR 58/93 (https://dejure.org/1993,3102)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Zuständigkeitsverweis an den BGH durch das BayObLG - Versäumung der Revisionsfrist

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    EGZPO § 7; ZPO § 234; ZPO § 237
    Pflichten bei Wiedereinsetzungsantrag an ein unzuständiges Gericht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    EGZPO § 7; ZPO §§ 234, 237
    Wiedereinsetzungsantrag bei Zuständigkeitserklärung des BayObLG

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1993, 1084
  • MDR 1993, 1122
  • VersR 1994, 75
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 30.11.1953 - III ZR 226/52
    Auszug aus BGH, 30.03.1993 - VIII ZR 58/93
    Als vorläufiges Revisionsgericht besitzt es auch eine Eingangszuständigkeit für Wiedereinsetzungsanträge (BGH, Urteil vom 30. November 1953 - III ZR 226/52 = LM Nr. 42 zu § 233 ZPO).

    Die Ausführungen zur Empfangszuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts im Urteil vom 30. November 1953 (aaO) beziehen sich ersichtlich nur auf den Zeitraum bis zur Zustellung des Beschlusses gemäß § 7 Abs. 2 EGZPO.

  • BGH, 04.07.1989 - XI ZR 90/89

    Postulationsfähigkeit für einen Antrag auf Heraufsetzung der Revisionsbeschwer

    Auszug aus BGH, 30.03.1993 - VIII ZR 58/93
    Prozeßhandlungen sind ab diesem Zeitpunkt nur noch beim Bundesgerichtshof und - von wenigen, hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen (vgl. hierzu BGH, Beschluß vom 4. Juli 1989 - XI ZR 90/89 = BGHR EGZPO, § 8 Abs. 1 - Revisionssache, bayerische 2) - durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt vorzunehmen (Stein/Jonas/Schlosser aaO, RdNr. 10; MünchKommZPO/Wolf aaO, RdNr. 14).
  • BGH, 15.12.1998 - X ZB 2/98

    Mehrfachsteuersystem

    Dagegen war eine Bindung nicht auch für den Fall beabsichtigt, daß eine Vorinstanz in einem bei ihm gar nicht oder nicht mehr anhängigen Verfahren fälschlich Wiedereinsetzung gewährt (vgl. BGH, Beschl. v. 30. März 1993 - VIII ZR 58/93, BGHR ZPO § 237 - Revisionsgericht 3; Münch.Komm./Feiber, ZPO, § 237 Rdn. 4; für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ebenso Eyermann/Fröhler, VwGO, 9. Aufl. (1988), § 60 Rdn. 32; a.A. dies., VwGO, 10. Aufl., aaO; Redeker/von Oertzen, VwGO, 11. Aufl., § 60 Rdn. 22; Kopp, VwGO, 11. Aufl., § 60 Rdn. 39 Fußnote 48).
  • OLG Stuttgart, 03.07.2008 - 8 W 222/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Einreichung des Wiedereinsetzungsantrags

    Diese entfiel mit der Vorlage beim Oberlandesgericht (BGH NJW-RR 1993, 1084 zur identischen Problematik der Empfangszuständigkeit für einen Wiedereinsetzungsantrag wegen der Versäumung der Revisionsfrist beim Bayerischen Obersten Landesgericht nach einem Abgabebeschluss an den Bundesgerichtshof).
  • BGH, 26.10.1999 - XI ZR 106/99

    Übermittlung einer Rechtsmittelschrift per Telefax an ein unzuständiges Gericht

    Über den Wiedereinsetzungsantrag hat der Bundesgerichtshof, der durch Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 1. April 1999 für zuständig erklärt worden ist, zu entscheiden (§ 237 ZPO; BGH, Beschluß vom 30. März 1993 - VIII ZR 58/93, NJW-RR 1993, 1084).
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Rechtsprechung
   BGH, 10.03.1993 - VIII ZB 1/93   

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https://dejure.org/1993,2632
BGH, 10.03.1993 - VIII ZB 1/93 (https://dejure.org/1993,2632)
BGH, Entscheidung vom 10.03.1993 - VIII ZB 1/93 (https://dejure.org/1993,2632)
BGH, Entscheidung vom 10. März 1993 - VIII ZB 1/93 (https://dejure.org/1993,2632)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Falschadressierung der Berufungsschrift - Häufung von Kanzleiversehen - Versäumung der Berufungsfrist - Verschulden bei Nichteinhaltung der Berufungsfrist - Zurechnung von Verschulden des Büropersonals des Prozessbevollmächtigten

  • VersR (via Owlit)

    ZPO § 516; ZPO § 518; ZPO § 85 Abs. 2
    Anforderungen an die richtige Adressierung einer Berufungsschrift

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    ZPO §§ 516, 518, 85 Abs. 2
    Anforderungen an die richtige Adressierung der Berufungsschrift

Papierfundstellen

  • VersR 1994, 75
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 05.02.1992 - XII ZB 3/92

    Umfang der Verpflichtungen eines Gerichts zur Weiterleitung einer

    Auszug aus BGH, 10.03.1993 - VIII ZB 1/93
    Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Einlegung eines Rechtsmittels trifft allein die Partei und ihren Prozeßbevollmächtigten (st.Rspr. des Bundesgerichtshofs, z.B. Beschluß vom 5. Februar 1992 - XII ZB 3/92 = FamRZ 1992, 536).

    Es kann dahinstehen, ob ein Gericht - aus Rechts- oder Fürsorgegründen - verpflichtet ist, ihm unzuständigerweise zugegangene Schriftstücke an die zuständige Stelle weiterzuleiten (so für den Fall der anwaltlich nicht vertretenen natürlichen Person BSGE 38, 248; OLG Karlsruhe OLGZ 1981, 241), oder ob dies lediglich ein unverbindliches "nobile officium" darstellt (so die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. z.B. Beschluß vom 5. Februar 1992 a.a.O.) und ob bei Annahme einer Verpflichtung zur Weiterleitung hier das Verhalten der Bediensteten des Kreisgerichts Potsdam-Stadt einschließlich dessen Handelsregisters schuldhaft pflichtwidrig war.

    Da das schuldhafte Verhalten des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin danach auch im Fall eines gerichtlichen Verschuldens mitursächlich bleibt, war die Klägerin nicht ohne Verschulden verhindert, die Berufungsfrist einzuhalten (vgl. BGH, Beschluß vom 5. Februar 1992 a.a.O., st.Rspr.; Ball a.a.O. 661 m.w.Nachw. in Fn. 168).

  • BGH, 02.05.1990 - XII ZB 17/90

    Überprüfung der postalischen Anschrift des Gerichts durch den Rechtsanwalt

    Auszug aus BGH, 10.03.1993 - VIII ZB 1/93
    Er muß vielmehr das Arbeitsergebnis jeweils sorgfältig und insbesondere u.a. darauf überprüfen, ob die Rechtsmittelschrift an das richtige Gericht adressiert ist (st.Rspr. des Bundesgerichtshofs. z.B. Beschluß vom 2. Mai 1990 - XII ZB 17/90 = BGHR ZPO § 233 Büropersonal 3; Ball a.a.O., 659 m.w.Nachw. in Fn. 130 und 131).

    Allerdings kann der Rechtsanwalt die Angabe der postalischen Anschrift des Gerichts - auch dann, wenn sie sich, wie hier, auf dem Schriftsatz befindet, der zur Beförderung in einem "Fensterumschlag" vorgesehen ist - seinem zuverlässigen und gut geschulten Büropersonal überlassen, ohne das Ergebnis überprüfen zu müssen, so daß ihn kein Verschulden trifft, wenn er bei der Durchsicht des übrigen, einer Überprüfung bedürftigen Inhalts der Berufungsschrift die falsche Anschrift nicht bemerkt (BGH, Beschluß vom 2. Mai 1990 a.a.O.).

  • BGH, 30.09.1968 - II ZB 1/68

    Bezeichnung der Schiffahrtsgerichte im Postverkehr

    Auszug aus BGH, 10.03.1993 - VIII ZB 1/93
    Insoweit reicht zwar die gesetzliche Bezeichnung des Gerichts und die Angabe des Gerichtsortes aus; der Angabe von Straße und Hausnummer bedarf es nicht (BGHZ 51, 1, 3) [BGH 30.09.1968 - II ZB 1/68].
  • OLG Karlsruhe, 12.01.1981 - 16 UF 254/80
    Auszug aus BGH, 10.03.1993 - VIII ZB 1/93
    Es kann dahinstehen, ob ein Gericht - aus Rechts- oder Fürsorgegründen - verpflichtet ist, ihm unzuständigerweise zugegangene Schriftstücke an die zuständige Stelle weiterzuleiten (so für den Fall der anwaltlich nicht vertretenen natürlichen Person BSGE 38, 248; OLG Karlsruhe OLGZ 1981, 241), oder ob dies lediglich ein unverbindliches "nobile officium" darstellt (so die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. z.B. Beschluß vom 5. Februar 1992 a.a.O.) und ob bei Annahme einer Verpflichtung zur Weiterleitung hier das Verhalten der Bediensteten des Kreisgerichts Potsdam-Stadt einschließlich dessen Handelsregisters schuldhaft pflichtwidrig war.
  • BSG, 10.12.1974 - GS 2/73

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Falsch adressierte Rechtsmittelfrist

    Auszug aus BGH, 10.03.1993 - VIII ZB 1/93
    Es kann dahinstehen, ob ein Gericht - aus Rechts- oder Fürsorgegründen - verpflichtet ist, ihm unzuständigerweise zugegangene Schriftstücke an die zuständige Stelle weiterzuleiten (so für den Fall der anwaltlich nicht vertretenen natürlichen Person BSGE 38, 248; OLG Karlsruhe OLGZ 1981, 241), oder ob dies lediglich ein unverbindliches "nobile officium" darstellt (so die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. z.B. Beschluß vom 5. Februar 1992 a.a.O.) und ob bei Annahme einer Verpflichtung zur Weiterleitung hier das Verhalten der Bediensteten des Kreisgerichts Potsdam-Stadt einschließlich dessen Handelsregisters schuldhaft pflichtwidrig war.
  • BGH, 23.03.1988 - IVb ZB 96/87

    Beschwerdefrist - Fristversäumnis - Wiedereinsetzung - Weiterleitung -

    Auszug aus BGH, 10.03.1993 - VIII ZB 1/93
    Insoweit liegt diese Sache anders als die, in der der Bundesgerichtshof durch Beschluß vom 23. März 1988 (IVb ZB 96/87 = BGHR ZPO § 233 Rechtsmitteleinlegung 1) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt hat.
  • BGH, 04.12.1991 - VIII ZB 34/91

    Anforderungen an eine wirksame Berufungseinlegung - Falsche Angaben zur Person

    Auszug aus BGH, 10.03.1993 - VIII ZB 1/93
    Ist aber die versäumte Prozeßhandlung schon vor Stellung des Wiedereinsetzungsantrags nachgeholt worden, so kann in dem Antrag auf sie - auch konkludent - Bezug genommen werden (BGH, Beschluß vom 4. Dezember 1991 - VIII ZB 34/91 - unveröffentlicht, zitiert bei Ball "Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" in JurBüro 1992, 653/662 f zu Fn. 199).
  • BGH, 09.11.1994 - VIII ZR 327/93

    Begriff der Zustellung "demnächst"

    Entgegen der Ansicht der Revision führt die Tatsache, daß auch die Geschäftsstelle des Gerichts fahrlässig zu der Zustellungsverzögerung beigetragen hat, indem der Schriftsatz vom 29. April 1992 ausschließlich im Hinblick auf das angegebene Aktenzeichen und ohne Beachtung der richtigen Parteienbezeichnung in der Akte 10 O 157/92 abgeheftet wurde, nicht dazu, daß das Verhalten des Prozeßbevollmächtigten des Klägers außer Betracht zu bleiben hat (zum Zusammentreffen von Behörden- und Parteiverschulden bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Senatsbeschluß vom 10. März 1993 - VIII ZB 1/93 = VersR 1994, 75 m.w.Nachw.; s. auch BGH, Urteil vom 5. April 1990 - VII ZR 215/89 = BGHR ZPO § 233 Verschulden 5; BGH, Beschluß vom 7. Oktober 1987 - IVb ZB 99/87 = BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelschrift 4).
  • BGH, 18.01.2006 - XII ZB 224/04

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist und der

    b) Dies gilt insbesondere, wenn bei der Adressierung eines fristwahrenden Schriftsatzes der Anschrift des Rechtsmittelgerichts keine oder eine unzutreffende Postleitzahl vorangestellt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2003 aaO, vom 10. März 1993 - VIII ZB 1/93 - VersR 1994, 75 und vom 15. Oktober 1999 - V ZR 50/99 - NJW 2000, 82).

    c) Zwar darf der Rechtsanwalt die erforderliche Überprüfung der Anschrift des Rechtsmittelgerichts einschließlich der zugehörigen Postleitzahl zumindest dann, wenn es sich - anders als hier - um ein ortsansässiges Gericht handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2003 aaO), seinem zuverlässigen und gut geschulten Büropersonal überlassen, ohne das Ergebnis dann selbst noch einmal überprüfen zu müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. März 1993 aaO und vom 15. Oktober 1999 aaO).

  • BGH, 15.10.1999 - V ZR 50/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unvollständig adressiertem

    Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin war bei der Unterzeichnung der Berufungsschrift zwar nicht verpflichtet, die Vollständigkeit der in dieser angegebenen Anschrift des Oberlandesgerichts zu prüfen (BGH, Beschl. v. 2. Mai 1990, XII ZB 17/90, BGHR ZPO § 233, Büropersonal 3; v. 23. März 1995, VII ZB 19/94, BGHR ZPO § 233, Telekopie 1), er hatte jedoch durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß fristwahrende Schriftsätze von den Mitarbeitern seines Büros vollständig adressiert werden (BGH, Beschl. v. 10. März 1993, VIII ZB 1/93, VersR 1994, 75; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl., § 233 Rdn. 79).
  • BGH, 10.08.2005 - XII ZB 224/04

    Versäumung der Berufungsfrist wegen unrichtiger Adressierung der Berufungsschrift

    Dies gilt insbesondere, wenn bei der Adressierung eines fristwahrenden Schriftsatzes der Anschrift des Rechtsmittelgerichts keine oder eine unzutreffende Postleitzahl vorangestellt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2003 aaO, vom 10. März 1993 - VIII ZB 1/93 - VersR 1994, 75 und vom 15. Oktober 1999 - V ZR 50/99 - NJW 2000, 82).
  • BGH, 12.10.1995 - VII ZB 14/95

    Pflicht des Rechtsanwalts zur Überprüfung des Textes eines diktierten

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Rechtsanwalt die Angaben der postalischen Anschrift eines Gerichtes seinem zuverlässigen und gut geschulten Büropersonal überlassen, er ist nicht verpflichtet, diese Angaben bei der Durchsicht seines Schriftsatzes zu überprüfen (BGH, Beschluß vom 2. Mai 1990 - XII ZB 17/90 = NJW-RR 1990, 1149; Beschluß vom 10. März 1993 - VIII ZB 1/93 = VersR 1994, 75).
  • BGH, 12.07.1994 - X ZB 15/94

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist durch Übermittlung an den falschen

    Wie bei der Einfügung einer postalischen Anschrift, der die Eingabe einer Telefaxnummer in ein Faxsendegerät vergleichbar ist, muß der Anwalt nicht vor Absendung einer Telekopie die Faxnummer des Empfängers selbst eingeben oder diese auch nur überprüfen (vgl. für die Anschriftenangabe BGH, Beschl. v. 10.03.1993 - VIII ZB 1/93, VersR 1994, 75; v. 02.05.1990 - XII ZB 17/90, VersR 1990, 802).
  • OLG Düsseldorf, 03.06.2002 - 3 Wx 37/02

    Zur Berechtigung eines Rechtsanwalts die Angabe der postalischen Anschrift des

    Dies gilt aber nur, wenn in der Kanzlei des betreffenden Rechtsanwaltes durch geeignete organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass schriftwahrende Schriftsätze von den Mitarbeitern seines Büros vollständig und richtig adressiert werden (BGH, VersR 1994, 75; MDR 2000 a.a.O.).
  • BSG, 26.08.1994 - 13 RJ 11/94

    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand - Unzulässigkeit der Berufung -

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits mehrfach entschieden, daß ein Rechtsanwalt nicht verpflichtet ist, die richtige Absendung fristwahrender Schriftstücke selbst zu kontrollieren (vgl zB BGH 28. Oktober 1993 VII ZB 22/93 - NJW 1994, 329, betrifft Telefax; BGH 10. März 1993 VIII ZB 1/93, VersR 1994, 75, betrifft postalische Angaben auf einem Schriftsatz).
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