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   KG, 12.10.1993 - 6 U 3704/92   

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https://dejure.org/1993,6991
KG, 12.10.1993 - 6 U 3704/92 (https://dejure.org/1993,6991)
KG, Entscheidung vom 12.10.1993 - 6 U 3704/92 (https://dejure.org/1993,6991)
KG, Entscheidung vom 12. Oktober 1993 - 6 U 3704/92 (https://dejure.org/1993,6991)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zustellung; Demnächst; Kostenvorschuß; Versicherung; Gesundheitszustand; Versicherungsnehmer; Beweis; Antragsformular; Arzt; Gesund

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    VVG § 12 Abs. 3, §§ 16 ff., § 44; ZPO § 270 Abs. 3

Papierfundstellen

  • VersR 1994, 922
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Dresden, 15.11.1999 - 2 U 2303/99

    GmbH; Anfechtungsklage; Gesellschafterbeschluss; Verspätung; Einziehung;

    aa) Ein - dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes - Verschulden seines Prozessbevollmächtigten liegt darin, dass dieser nach Zugang der gerichtlichen Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich sicherstellte, dass der angekündigte Vorschuss tatsächlich entrichtet wurde (vgl. KG VersR 1994, 922; OLG Köln NJW-RR 1995, 806; BGH NJW 1986, 1347 [1348]; BGH NJW 1967, 779 [780]).
  • OLG Dresden, 31.01.2000 - 8 W 1377/99

    Ablösung einer Bürgschaftsforderung durch ein Darlehen; Begriff der alsbaldigen

    Die eine alsbaldige Abgabe der Streitsache an das Prozessgericht voraussetzende Rückwirkungsfiktion des § 696 Abs. 3 ZPO kann grundsätzlich nur eintreten, wenn der Kläger binnen zwei Wochen nach Zugang einer entsprechenden gerichtlichen Aufforderung die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt und den Gerichtskostenvorschuss einzahlt (Anschluss an BGH, NJW 1986, 1347; KG, VersR 1994, 922).

    Dies ist u.a. dann der Fall, wenn er den Gerichtskostenvorschuss nicht unverzüglich, in der Regel binnen zwei Wochen, einzahlt (vgl. BGH, NJW 1986, 1347, 1348; KG, VersR 1994, 922).

  • OLG Hamm, 03.12.2003 - 20 U 147/03

    Begriff der Zustellung demnächst

    Nach der einen Auffassung hat ein Kläger den Vorschuss nach Kostenanforderung stets unverzüglich, d.h. binnen 2 Wochen, einzuzahlen (Musielak- Wolst ZPO, 3. Aufl. § 167 Rz. 10 und Zöller-Greger, ZPO, 23. Aufl., § 167 Rz. 15 jeweils unter Berufung auf BGH NJW 1986, S. 1347, wo es allerdings nur heißt, in der Rechtsprechung würden Fristen für die Vorschusszahlung in der Regel noch als hinnehmbar behandelt, die sich um zwei Wochen bewegten oder geringfügig darüber lägen; so auch Baumbach/Lauterbach-Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 167 Rz. 24, Stichwort "Vorschusszahlung"; Prölss/Martin-Prölss, Versicherungsvertragsgesetz, 26. Aufl., § 12 Rz. 60; s.a. KG, Entsch. v. 12.10.1993 - 6 U 3704/92 - VersR 1994, S. 922).
  • OLG Dresden, 07.08.2000 - 8 W 2306/99

    Verwertungserlös; Pflicht zur bestmöglichen Verwertung; Schadenminderungspflicht

    Die insoweit regelmäßig zu beachtende Frist von zwei Wochen (vgl. Senat, Beschluss vom 31.01.2000, OLGR Dresden, 2001, 395 ff., Az. 8 W 1377/99, unter II.1.b)aa; BGH, NJW 1986, 1347, 1348; KG, VersR 1994, 922), die hier durch die Aufforderung vom 18.09.1997 in Lauf gesetzt wurde, ließ die Klägerin verstreichen und reichte erst am 06.11.1997 einen Verrechnungsscheck ein.
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