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Rechtsprechung
   OLG Köln, 18.10.1994 - 9 U 180/94   

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https://dejure.org/1994,6153
OLG Köln, 18.10.1994 - 9 U 180/94 (https://dejure.org/1994,6153)
OLG Köln, Entscheidung vom 18.10.1994 - 9 U 180/94 (https://dejure.org/1994,6153)
OLG Köln, Entscheidung vom 18. Oktober 1994 - 9 U 180/94 (https://dejure.org/1994,6153)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    VERSICHERUNG; KASKOVERISCHERUNG; UNFALLFLUCHT; ALKOHOL; RELEVANZ

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 6 III VVG; § 7 I ABS. 2 AKB; § 7
    VERSICHERUNG; KASKOVERISCHERUNG; UNFALLFLUCHT; ALKOHOL; RELEVANZ

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    StGB § 142; VVG § 6 Abs. 3; AKB § 7 I Abs. 2 S. 3; AKB § 7 V Abs. 4
    Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch Unfallflucht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Kaskoversicherungsschutz nach Unfallflucht und Alkoholisierung des Versicherungsnehmers und einer damit verbundenen vorsätzlichen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gegenüber dem Versicherer; Schutzwirkung der Strafvorschrift über die "Unfallflucht" gemäß § ...

Papierfundstellen

  • VersR 1995, 1182
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 15.04.1987 - IVa ZR 28/86

    Rechtsfolgen der Unfallflucht in der Kaskoversicherung

    Auszug aus OLG Köln, 18.10.1994 - 9 U 180/94
    Durch diese Vorschrift wird auch das Aufklärungsinteresse des Kaskoversicherers gewissermaßen durch eine Reflexwirkung geschützt, weil sie auf dem Wege über die polizeilichen Ermittlungen mittelbar auch dem Versicherer zugute kommt, indem er das Ergebnis dieser Ermittlungen verwerten kann (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, der der Senat folgt; vgl. BGH VersR 1987, 657 f.).
  • BGH, 21.04.1982 - IVa ZR 267/80

    Relevanzrechtsprechung - Frage der Leistungsfreiheit des Versicherers

    Auszug aus OLG Köln, 18.10.1994 - 9 U 180/94
    Danach tritt bei folgenlos gebliebenenen Obliegenheitsverletzungen Leistungsfreiheit nur dann ein, wenn der Pflichtenverstoß des Versicherungsnehmers generell geeignet ist, die berechtigten Interessen des Versicherers in ernsthafter Weise zu gefährden, und wenn den Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden trifft (vgl. BGH VersR 1982, 742; Prölss/Martin, a. a. O., Anm. 9 C zu § 6 VVG).
  • OLG Köln, 24.11.1998 - 9 U 97/98

    Versicherungsrechtliche Qualifizierung einer begangenen Unfallflucht als

    Der Senat ist trotz der abweichenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 09.07.1997 - 5 U 91/97-15 - (abgedruckt in VersR 1998, 883), auf die die Klägerin sich beruft, nach wie vor der Ansicht, daß ein Versicherungsnehmer, der den Tatbestand der sogenannten Unfallflucht i. S. d. § 142 StGB verwirklicht, damit in der Regel zugleich seine Aufklärungsobliegenheit gegenüber dem Kfz-Versicherer gem. § 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB verletzt (vgl. Senatsurteil in VersR 1995, 1182).
  • OLG Köln, 21.10.1997 - 9 U 376/94

    Unfallflucht bei Unfall mit Dienstwagen; Repräsentant; Versicherung;

    Durch die Vorschrift des § 142 StGB wird nämlich auch das Aufklärungsinteresse des Kaskoversicherers durch eine Art Reflexwirkung geschützt (BGH Versicherungsrecht 1987, 657, OLG Köln Versicherungsrecht 1995, 1182).
  • OLG Köln, 29.04.1997 - 9 U 186/96

    Ermittlung der BAK zum Unfallzeitpunkt

    Für den Bereich der Fahrzeugversicherung gelten diese Grundsätze aber nur eingeschränkt, nämlich nur dann, wenn ein Dritter an dem den Versicherungsfall auslösenden Unfall beteiligt oder davon betroffen ist ( BGH VersR 1976, 84; OLG Köln VersR 1987, 777; ZfS 1987, 311; r+s 1992, 329, 330; OLG Frankfurt/M. r+s 1994, 367, 368; Senat VersR 1995, 1182; Stiefel/Hofmann, § 7 AKB Rn. 35, 66 ) oder wenn der Versicherungsnehmer den Nachtrunk in der Erwartung eines polizeilichen Einsatzes zu sich genommen hat, um den Sachverhalt zu verschleiern, bzw. die Tatsache des Nachtrunks zu einer solchen Verschleierung ausnützt.
  • LG Berlin, 28.02.2013 - 41 O 95/12

    Zur Leistungsfreiheit des Kfz-Kaskoversicherers nach Verlassen des Unfallortes

    Selbst wenn der Kläger sich als Unfallverursacher beim geschädigten Zeugen H. zu erkennen gegeben hätte, könnte ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht vorliegen, wenn durch sein Entfernen vom Unfallort Untersuchungen der Polizei zu einer möglichen Fahruntüchtigkeit verhindert worden sind (vgl. OLG Köln, VersR 1995, 1182), weil die diesbezüglichen Feststellungen (z.B. alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit) für den Versicherer von großer Bedeutung sind und Einfluss auf die Schadensregulierung haben kann (§ 81 VVG).
  • OLG Köln, 13.11.2001 - 9 U 161/00
    Auch wenn sich der Versicherungsnehmer nach Ablauf einer angemessenen Wartezeit von der Unfallstelle entfernt hat, kann eine Obliegenheitsverletzung vorliegen, wenn er die erforderlichen Feststellungen bezüglich seiner Beteiligung an dem Unfall nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht (vgl. OLG Köln, VersR 1995, 1182).
  • OLG Naumburg, 29.07.1999 - 2 U 200/98

    Haftung für Unfallschaden an Mietfahrzeug; Wirksame Haftungsbefreiung nach dem

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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 02.11.1994 - 13 U 264/93   

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OLG Karlsruhe, 02.11.1994 - 13 U 264/93 (https://dejure.org/1994,7697)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.11.1994 - 13 U 264/93 (https://dejure.org/1994,7697)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 02. November 1994 - 13 U 264/93 (https://dejure.org/1994,7697)
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  • VersR 1995, 1182
 
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