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   OLG Karlsruhe, 26.01.1995 - 12 U 263/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,6154
OLG Karlsruhe, 26.01.1995 - 12 U 263/94 (https://dejure.org/1995,6154)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.01.1995 - 12 U 263/94 (https://dejure.org/1995,6154)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26. Januar 1995 - 12 U 263/94 (https://dejure.org/1995,6154)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Mitversicherung von Gefahren einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung i.R. einer Privathaftpflichtversicherung; Anspruch auf Gewährung eines Deckungsschutzes für ein Schadensereignis aus einer Haftpflichtversicherung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BBR Nr. 1 S. 1
    Schießübungen im Wohnzimmer mit erlaubnisfreier Luftdruckpistole

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Schießübungen im Wohnzimmer - Private Haftpflichtversicherung muss bei Verletzung durch eine Luftdruckpistole zahlen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1995, 1432
  • NJW-RR 1995, 1433
  • VersR 1995, 1297
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 25.06.1997 - IV ZR 269/96

    Voraussetzung der Leistungspflicht des Privathaftpflichtversicherers; Begriff der

    Dabei geht es unter anderem um unbeabsichtigt verursachte Schäden an Rechtsgütern Dritter im Zusammenhang mit einem Einbruch (OLG Hamm VersR 1982, 565; OLG Schleswig VersR 1984, 954), einer Selbsttötungshandlung (OLG Hamburg VersR 1995, 1475; OLG Hamm VersR 1985, 463; LG Aachen VersR 1991, 871; LG Köln VersR 1990, 778), leichtsinnigem Umgang mit Schußwaffen (OLG Karlsruhe r+s 1995, 376; OLG Hamm r+s 1992, 47) oder mit Feuer (OLG Düsseldorf r+s 1997, 11), einer Flucht vor einer Blutprobe (OLG Koblenz VersR 1996, 444).
  • OLG Oldenburg, 04.11.2011 - 5 W 58/11

    Voraussetzungen einer Eintrittspflicht der privaten Haftpflichtversicherung für

    Damit sollen Tätigkeiten vom Versicherungsschutz ausgenommen werden, hinsichtlich derer ein redlicher Versicherungsnehmer von vornherein in der Privathaftpflichtversicherung keinen Deckungsschutz erwarten kann (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 1995, S. 1433. OLG Oldenburg, Beschluss vom 15.12.1995, Az.: 2 W 141/95 , Rn. 2 m. w. N., zitiert nach juris).
  • OLG Karlsruhe, 08.11.2001 - 12 U 26/01

    Versicherungsrecht; Deckungsschutz ; Privathaftpflichtversicherung; Brandstiftung

    Entscheidend für den Risikoausschluss ist somit die Bestimmung der allgemeinen Betätigung im Zeitpunkt der schadensstiftenden Handlung, die im Rahmen einer wertenden Betrachtung zu erfolgen hat (OLG Karlsruhe VersR 1995, 1297).
  • OLG Düsseldorf, 07.12.1999 - 4 U 237/98

    Privathaftplichtversicherung - Gefahren des täglichen Lebens - Brandschaden bei

    Als ein solches "Gesamtgeschehen" (OLG Karlsruhe r + s 1995, 376) kann die von dem Kläger am 16.Juni 1996 praktizierte Müllverbrennung aber selbst dann nicht betrachtet werden, wenn man unterstellt, daß er die Renovierungsrückstände bewußt in Brand gesetzt hat oder zumindest bewußt ausbrennen ließ, und hinzunimmt, daß er auf gleiche Weise schon am 14. Juni 1997 aus der betrieblichen Sphäre stammende Abfälle entsorgt hat.
  • OLG Oldenburg, 15.12.1995 - 2 W 141/95

    Hausfriedensbruch; Jugendzentrum; Brand; Gefährliche Beschäftigung;

    Der genannte Ausnahmetatbestand ist anwendbar, wenn die schadenstiftende Handlung im Rahmen einer allgemeinen Betätigung des Versicherten vorgenommen worden ist, die ihrerseits ungewöhnlich und gefährlich ist und deshalb in erhöhtem Maß die Gefahr der Vornahme einer schadenstiftenden Handlung und damit des Eintritts des Versicherungsfalls in sich birgt; ausgenommen vom Versicherungsschutz sollen Schadenfälle sein, hinsichtlich derer bei wertender Betrachtung ein redlicher Versicherungsnehmer von vornherein keinen Deckungsschutz erwarten kann (OLG Hamm VersR 1982, 565; OLG Schleswig VersR 1984, 954; OLG Köln VersR 1991, 1283; OLG Hamburg r + s 1995, 175; OLG Karlsruhe r + s 1995, 376).
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