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   BGH, 21.11.1995 - VI ZR 31/95   

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https://dejure.org/1995,1434
BGH, 21.11.1995 - VI ZR 31/95 (https://dejure.org/1995,1434)
BGH, Entscheidung vom 21.11.1995 - VI ZR 31/95 (https://dejure.org/1995,1434)
BGH, Entscheidung vom 21. November 1995 - VI ZR 31/95 (https://dejure.org/1995,1434)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823
    Beschädigung privater Versorgungsleitungen bei Baggerarbeiten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823
    Sorgfaltspflichten eines Bauunternehmers vor der Durchführung von Baggerarbeiten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verkehrsicherungspflicht: Private Versorgungsleitungen auf öffentlichem Grund

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Bauunternehmer muss sich ggf. vor Baggerarbeiten nach Versorgungsleitungen erkundigen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Tiefbau: Welche Nachforschungspflicht hinsichtlich privater Versorgungsleitungen? (IBR 1996, 1)

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 387
  • MDR 1996, 150
  • VersR 1996, 117
  • BB 1996, 79
  • DB 1996, 829
  • BauR 1996, 131
  • ZfBR 1996, 85
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.04.1971 - VI ZR 232/69

    Tiefbauunternehmer - Versorgungsleitung - Bauarbeiten - Bagger - Unterirdisch -

    Auszug aus BGH, 21.11.1995 - VI ZR 31/95
    6 1. Mit Recht macht die Revision freilich geltend, daß die vom Berufungsgericht aufgezeigten hohen Anforderungen, die von der Rechtsprechung an die Pflicht von Tiefbauunternehmern gestellt werden, sich vor der Durchführung von Erdarbeiten an öffentlichen Straßenflächen nach der Existenz und dem Verlauf unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen zu erkundigen (vgl. Senatsurteile vom 20. April 1971 - VI ZR 232/69 - VersR 1971, 741 f. und vom 9. Juli 1985 - VI ZR 118/84 - VersR 1985, 1147 f.), nicht ohne weiteres auf private Leitungen und Kabel erstreckt werden können.
  • BGH, 09.07.1985 - VI ZR 118/84

    Sorgfaltspflicht von Tiefbauunternehmern; Mitverantwortlichkeit des

    Auszug aus BGH, 21.11.1995 - VI ZR 31/95
    6 1. Mit Recht macht die Revision freilich geltend, daß die vom Berufungsgericht aufgezeigten hohen Anforderungen, die von der Rechtsprechung an die Pflicht von Tiefbauunternehmern gestellt werden, sich vor der Durchführung von Erdarbeiten an öffentlichen Straßenflächen nach der Existenz und dem Verlauf unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen zu erkundigen (vgl. Senatsurteile vom 20. April 1971 - VI ZR 232/69 - VersR 1971, 741 f. und vom 9. Juli 1985 - VI ZR 118/84 - VersR 1985, 1147 f.), nicht ohne weiteres auf private Leitungen und Kabel erstreckt werden können.
  • BGH, 18.05.1967 - III ZR 94/65

    Anspruch auf Schadensersatz - Schäden an Versorgungsleistungen - Geltendmachung

    Auszug aus BGH, 21.11.1995 - VI ZR 31/95
    Da die von der Beklagten zu 1) nach ihrer Behauptung eingesehenen Pläne über solche privaten Leitungen keine Auskunft gaben, waren sie, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, insoweit nicht verläßlich (zur Haftung für die Beschädigung privater und deshalb nicht in die städtischen Pläne eingezeichneter Stromkabel siehe auch BGH, Urteil vom 18. Mai 1967 - III ZR 94/65 - VersR 1967, 859).
  • OLG Naumburg, 08.04.2013 - 1 U 66/12

    Haftung des Tiefbauunternehmers bei Zerstörung einer Stromleitung:

    Hinweise auf Stromkabel können sich zwar aus einer Bebauung oder einer Transformatorenstation ergeben (BGH NJW 1996, 387; OLG Köln NJW-RR 1992, 983, 984).
  • OLG Hamm, 14.11.2006 - 21 U 43/06

    Keine vergleichbaren Sicherungpflichten bei Tiefbauarbeiten an Privatgrundstücken

    Insbesondere bei der Verwendung von Baggern und anderem schweren Arbeitsgerät ist mit äußerster Vorsicht vorzugehen (BGH NJW 1971, 1313, 1314; BGH VersR 1996, 117; OLG Köln, NJW-RR 1992, 983 f)).
  • OLG Dresden, 09.06.2010 - 5 U 26/09

    Beschädigung öffentlicher Leitungen durch Baggerarbeiten

    Lediglich bei Erdarbeiten, die auf einer landwirtschaftlichen Fläche weit vom öffentlichen Straßenraum und von bebauten Grundstücken entfernt durchgeführt werden, muss das Tiefbauunternehmen nicht mit Erdleitungen rechnen (vgl. Schulze, VersR 1998, S. 12 [14 f.]; BGH, Urteil vom 21.11.1995 - VI ZR 31/95, NJW 1996, S. 387; Urteil vom 20.12.2005 - VI ZR 33/05, NJW-RR 2006, S. 674).
  • OLG Naumburg, 05.02.2004 - 4 U 155/03

    Zur Sorgfaltspflicht eines Tiefbauunternehmens bei einer von einem

    Zu den Pflichten eines Tiefbauunternehmers, der öffentliche Straßenflächen bearbeitet, gehört es, die in diesen bereits vorhandenen Versorgungsleitungen vor Beschädigungen zu schützen (BGH, VersR 1971, 741; 1983, 152; 1985, 1147; NJW 1996, 387).
  • OLG Zweibrücken, 28.06.2023 - 7 U 106/21

    Ansprüche eines Baufachwerkers im Zusammenhang mit der Explosion einer

    Zwar stellt die Rechtsprechung - konkrete Rechtsvorschriften oder sonstige Regelwerke, die in der vorliegenden Konstellation zwecks Verhütung von Unfällen und nicht nur zwecks Vermeidung der Beschädigung der Versorgungsleitung und damit lediglich zur Aufrechterhaltung der Versorgung Vorgaben machen würden, gibt es nicht - grundsätzlich hohe Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht von Tiefbauunternehmen wie der Streithelferin bei der Durchführung von Erdarbeiten an öffentlichen Straßenflächen; hier besteht grundsätzlich die Pflicht des Tiefbauunternehmens, sich zuvor beim zuständigen Versorgungsunternehmen über die Existenz und den Verlauf von Versorgungsrohrleitungen zu erkundigen und - falls dies zu keinem ausreichend belastbaren Ergebnis führt - sich die erforderliche Gewissheit durch andere geeignete Maßnahmen zu verschaffen (vgl. BGH NJW 1996, 387; NJW-RR 2006, 674, 675).
  • OLG Zweibrücken, 11.01.2023 - 1 U 210/21

    Verkehrssicherungspflicht von Tiefbauunternehmen bei Erdarbeiten

    Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht von Tiefbauunternehmen bei der Durchführung von Erdarbeiten an öffentlichen Straßenflächen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 21.11.1995, Az. VI ZR 31/95, Juris).
  • OLG Frankfurt, 04.11.2011 - 10 U 43/07

    Schadenersatz wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten (Schäden an

    An der im Urteil vom 31.5.2005 im Anschluss an die unter alter Rechtslage ergangene BGH-Rechtsprechung (NJW 1996, 387) getroffenen Differenzierung zwischen öffentlich und privat verlegten Telekommunikationsleitungen hält der Senat demnach nicht fest.
  • OLG Koblenz, 21.09.1999 - 3 U 7/99

    Beschädigung eines Starkstromkabels

  • OLG Brandenburg, 15.07.2021 - 10 U 27/21
  • OLG Hamm, 29.10.2020 - 6 U 60/20

    Schadensersatz wegen der Beschädigung von Mittelspannungskabeln

  • OLG Düsseldorf, 05.11.2004 - 14 U 240/03

    Rechtliche Ausgestaltung der Haftung eines Tiefbauunternehmens wegen Beschädigung

  • OLG Köln, 30.05.1996 - 7 U 43/95

    Erkundigungspflicht über Wasserleitungen bei Bohrung

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