Weitere Entscheidung unten: OLG Rostock, 15.06.1995

Rechtsprechung
   BGH, 22.06.1995 - LwZB 1/95   

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https://dejure.org/1995,2441
BGH, 22.06.1995 - LwZB 1/95 (https://dejure.org/1995,2441)
BGH, Entscheidung vom 22.06.1995 - LwZB 1/95 (https://dejure.org/1995,2441)
BGH, Entscheidung vom 22. Juni 1995 - LwZB 1/95 (https://dejure.org/1995,2441)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsanwalt - Fristenkalender - Organisationsmangel

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 233
    Ungenügende Kennzeichnung von Aktenvorgängen als Organisationsmangel

  • BRAK-Mitteilungen

    Aktenverwechslung in der RA-Kanzlei bei Verfahren gleichnamiger Parteien

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 233
    Organisationspflichten des Rechtsanwalts bei Führung mehrerer Verfahren namensgleicher Parteien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 2562
  • MDR 1995, 1265
  • VersR 1996, 124
  • BB 1995, 1714
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 15.11.1978 - IV ZB 54/78

    Beschwerde - Weitere Beschwerde - Neue Tatsachen - Rechtsmittelfrist -

    Auszug aus BGH, 22.06.1995 - LwZB 1/95
    Soweit die Beschwerde geltend macht, dem erstinstanzlichen Urteil sei die gemäß §§ 48 Abs. 2 Satz 2, 21 Abs. 2 Satz 2 LwVG vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung nicht beigefügt gewesen, handelt es sich um ein nach § 570 ZPO zulässiges (BGH, Beschl. v. 15. November 1978, IV ZB 54/78, NJW 1979, 876) neues Vorbringen, für das sie jedoch beweisfällig geblieben ist.
  • BGH, 25.03.1992 - XII ZB 25/92

    Folgen eines Fehlens einer Anordnung eines Anwalts über die deutliche

    Auszug aus BGH, 22.06.1995 - LwZB 1/95
    Eine derartige Pflicht hat der Bundesgerichtshof bereits für den Fall als gegeben erachtet, daß mehrere Verfahren dieselben Parteien betrafen (BGH, Beschl. v. 25. März 1992, XII ZB 25/92, BGHR ZPO § 233, Fristenkontrolle 25).
  • BGH, 17.01.2007 - XII ZB 166/05

    Anforderungen an die Zuweisung der Fristenkontrolle im Anwaltsbüro

    Wenn es - wie hier - Aufgabe des Fristensachbearbeiters ist, anhand der in der Kanzlei zu expedierenden Rechtsmittelschriften selbständig zu beurteilen, auf welche Sache sie sich jeweils beziehen, und die zu wahrenden Fristen aufgrund dieser Beurteilung zu streichen, hält der Senat es zwar darüber hinaus für geboten, die notierten Fristen bei derartigen Parallelsachen mit zusätzlichen eindeutigen Erkennungszeichen zu versehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. November 2005 ­ XII ZB 140/05 ­ FamRZ 2006, 190, 191 und vom 5. Februar 1992 ­ XII ZB 92/91 ­ FamRZ 1992, 794; für unterschiedliche Verfahren namensgleicher Parteien ebenso BGH, Beschluss vom 22. Juni 1995 ­ LwZB 1/95 ­ NJW 1995, 2562 f.).
  • BGH, 21.06.2000 - XII ZB 93/00

    Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde

    Abgesehen hiervon hat das Oberlandesgericht in dem angefochtenen Beschluß zu Recht weiter beanstandet, daß in der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten keine allgemeine Anordnung dahin besteht, Fristen in verschiedenen Verfahren, die dieselben (oder unter Umständen auch namensidentische) Parteien betreffen, deutlich unterscheidbar (etwa durch Angabe des Aktenzeichens oder durch Hinweis auf den Verfahrensgegenstand) im Kalender einzutragen (vgl. Senatsbeschluß vom 25. März 1992 - XII ZB 25/92 - und BGH Beschluß vom 22. Juni 1995 - LwZB 1/95 = BGHR aaO Fristenkontrolle 25 und 41).
  • BGH, 10.05.2001 - XII ZB 204/00

    Fristenkontrolle bei mehreren Verfahren für eine Partei

    Das Berufungsgericht hat jedenfalls zu Recht einen für die Fristversäumung ursächlichen anwaltlichen Organisationsmangel darin gesehen, daß es in der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin an einer allgemeinen Anordnung fehlt, im Fristenkalender außer dem Parteinamen einen eindeutig kennzeichnenden Zusatz anzubringen, wenn in dem Büro gleichzeitig ein anderes zwischen denselben Parteien anhängiges Verfahren bearbeitet wird (st.Rspr. des Bundesgerichtshofs, vgl. Senatsbeschluß vom 25. März 1992 - XII ZB 25/92 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 25 m.w.N.; BGH, Beschluß vom 22. Juni 1995 - LwZB 1/95 - NJW 1995, 2562).

    Daraus hätte er nicht ersehen können, daß in einer anderen Sache eine Frist einzuhalten ist (vgl. BGH, Beschluß vom 22. Juni 1995 aaO).

  • OLG Brandenburg, 01.10.2009 - 9 UF 60/09

    Wiedereinsetzung: Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist wegen fehlerhafter

    Das gilt zuallererst natürlich im Hinblick auf eine klare und unverwechselbare Zuordnung mehrerer Rechtmittel in Angelegenheiten eines Mandanten innerhalb der eigenen Aktenführung des Rechtsanwalts (vgl. hierzu BGH FamRZ 2006, 190; BGH NJW 1995, 2562).
  • VG Schwerin, 20.11.2007 - 3 A 353/07

    Keine Wiedereinsetzung bei Organisationsverschulden in Anwaltskanzlei

    Demgemäß liegt nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 22. Juni 1995 - LwZB 1/95, NJW 1995, 2562) ein anwaltlicher Organisationsmangel vor, wenn unterschiedliche Verfahren namensgleicher Parteien geführt werden, ohne zur Kennzeichnung eines Aktenzeichens im Fristenkalender außer den Parteinamen noch einen unterscheidenden Zusatz anzubringen.
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Rechtsprechung
   OLG Rostock, 15.06.1995 - 3 W 46/95   

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https://dejure.org/1995,12311
OLG Rostock, 15.06.1995 - 3 W 46/95 (https://dejure.org/1995,12311)
OLG Rostock, Entscheidung vom 15.06.1995 - 3 W 46/95 (https://dejure.org/1995,12311)
OLG Rostock, Entscheidung vom 15. Juni 1995 - 3 W 46/95 (https://dejure.org/1995,12311)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • VersR 1996, 124
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Stuttgart, 24.11.2014 - 4 W 90/14

    Sachverständigenablehnung: Behandlung einer Partei durch den Sachverständigen als

    Vielmehr müssen noch besondere Gründe hinzutreten, die ein Misstrauen rechtfertigen können, was insbesondere bei einer länger dauernden Behandlung und einem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient der Fall sein kann (vgl. OLG Stuttgart, MDR 1962, 910 f. mwN; OLG Köln, VersR 1992, 517, juris Rn. 11; OLG Rostock, VersR 1996, 124; BeckOK ZPO/Scheuch, § 406 Rn. 22.1 [Stand: 15. September 2014]).
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