Weitere Entscheidung unten: OLG Karlsruhe, 22.12.1994

Rechtsprechung
   BAG, 17.01.1995 - 1 ABR 19/94   

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https://dejure.org/1995,713
BAG, 17.01.1995 - 1 ABR 19/94 (https://dejure.org/1995,713)
BAG, Entscheidung vom 17.01.1995 - 1 ABR 19/94 (https://dejure.org/1995,713)
BAG, Entscheidung vom 17. Januar 1995 - 1 ABR 19/94 (https://dejure.org/1995,713)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10
    Anrechnung einer Tariferhöhung auf übertarifliche Zulagen im zweistufigen Verfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10
    Anrechnung einer Tariferhöhung auf übertarifliche Zulagen in zweistufigem Verfahren

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10
    Anrechnung einer Tariferhöhung auf übertarifliche Zulagen in zweistufigem Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 79, 96
  • NZA 1995, 792
  • VersR 1996, 129
  • BB 1995, 1481
  • BB 1995, 1482
  • DB 1995, 1410
  • DB 1995, 1411
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 03.05.1994 - 1 ABR 24/93

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Verletzung von

    Auszug aus BAG, 17.01.1995 - 1 ABR 19/94
    Der erkennende Senat hat in seinem Beschluß vom 3. Mai 1994 (- 1 ABR 24/93 - EzA § 23 BetrVG 1972 Nr. 36, zu II C 3 b der Gründe) entschieden, daß der Betriebsrat bei der zunächst vollständigen Anrechnung einer Tariferhöhung auf übertarifliche Zulagen mitzubestimmen hatte, weil der Arbeitgeber kurz nach der Anrechnung prüfen ließ, "wieviel Luft" für übertarifliche Leistungen nunmehr vorhanden war, und anschließend neue Zulagen gewährte.
  • BAG, 03.08.1982 - 3 AZR 1219/79

    Zulage - Widerruf

    Auszug aus BAG, 17.01.1995 - 1 ABR 19/94
    So hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 3. August 1982 (BAGE 39, 277 = AP Nr. 12 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung) den generellen Widerruf einer Forschungszulage als mitbestimmungspflichtig angesehen, weil er mit dem erklärten Ziel erfolgte, auf diese Weise die Voraussetzung für die spätere Neugewährung einer gleichartigen Zulage zu schaffen.
  • BAG, 14.06.1994 - 1 ABR 63/93

    Mitbestimmung bei Sonderbonus

    Auszug aus BAG, 17.01.1995 - 1 ABR 19/94
    Wie der Senat erst kürzlich entschieden und näher begründet hat (Beschluß vom 14. Juni 1994, BAGE 77, 86, zu B I der Gründe), kann eine mitbestimmte Entscheidung, die Zahlungspflichten begründet, auch noch mit Wirkung für die Vergangenheit getroffen und durch Nachzahlungen vollzogen werden, selbst wenn der Arbeitgeber mitbestimmungswidrig bereits Zahlungen erbracht hat, die sich nicht mehr zurückfordern lassen.
  • BAG, 03.12.1991 - GS 2/90

    Mitbestimmung - Anrechung übertariflicher Zulage.

    Auszug aus BAG, 17.01.1995 - 1 ABR 19/94
    Deshalb ist die Anrechnung mitbestimmungsfrei, wenn durch sie das Zulagenvolumen völlig aufgezehrt oder die Tariferhöhung im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Möglichen vollständig und gleichmäßig auf die übertariflichen Zulagen angerechnet wird (BAGE 69, 134, 164 ff. = AP Nr. 51 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung, zu C III 4 bis 6 der Gründe).
  • BAG, 10.03.2009 - 1 AZR 55/08

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei zeitlich gestaffelter Anrechnung von

    Vielmehr kann es auch darauf ankommen, ob mehrere voneinander unabhängige Entscheidungen des Arbeitgebers über eine mögliche Anrechnung vorliegen oder ob den Entscheidungen eine einheitliche Konzeption des Arbeitgebers zugrunde liegt (vgl. 8. Juni 2004 - 1 AZR 308/03 - zu B I 2 c aa der Gründe, BAGE 111, 70; 17. Januar 1995 - 1 ABR 19/94 - zu B II 3 der Gründe, BAGE 79, 96).

    Ein konzeptioneller Zusammenhang setzt voraus, dass der Arbeitgeber bei der Entscheidung über die Anrechnung oder Nichtanrechnung der ersten Stufe oder des zeitlich ersten Schritts einer Tariferhöhung bereits sein Verhalten bei der zweiten Stufe oder dem zweiten Schritt plant (vgl. BAG 17. Januar 1995 - 1 ABR 19/94 - zu B II 3 b der Gründe, BAGE 79, 96).

    Von besonderer Bedeutung für die Frage, ob von einer Gesamtkonzeption ausgegangen werden kann, ist aber vor allem der zeitliche Abstand zwischen den Anrechnungsmaßnahmen (vgl. BAG 17. Januar 1995 - 1 ABR 19/94 - zu B II 3 c bb der Gründe, BAGE 79, 96; 8. Juni 2004 - 1 AZR 308/03 - zu B I 2 c der Gründe, BAGE 111, 70).

  • BAG, 28.08.2003 - 2 ABR 48/02

    Tendenzbetrieb - Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 BetrVG

    Weiter hat das Bundesarbeitsgericht immer betont, dass der Streit der Betriebspartner, ob der Betriebsrat in einer bestimmten Angelegenheit ein Mitbestimmungsrecht hat (oder nicht) stets zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden kann (16. August 1983 - 1 ABR 11/82 - AP ArbGG 1979 § 81 Nr. 2 = EzA ArbGG 1979 § 81 Nr. 3; 13. Oktober 1987 - 1 ABR 53/86 - EzA ArbGG 1979 § 81 Nr. 12; 17. Januar 1995 - 1 ABR 19/94 - BAGE 79, 96; 23. Juli 1996 - 1 ABR 17/96 - AP BetrVG 1972 § 87 Ordnung des Betriebes Nr. 26 = EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 55).

    Handelt es sich vorliegend nicht um eine bereits abgeschlossene, nur in der Vergangenheit liegende Maßnahme, die im Entscheidungszeitpunkt keine Rechtswirkung mehr für das Verhältnis der Beteiligten untereinander entfaltet (BAG 17. Januar 1995 - 1 ABR 19/94 - BAGE 79, 96), muss deshalb das notwendige allgemeine Rechtsschutzinteresse bejaht werden.

  • BAG, 08.06.2004 - 1 AZR 308/03

    Anrechnung der zweiten Stufe einer Tariflohnerhöhung auf übertarifliche Zulagen

    So liegt eine insgesamt nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtige Änderung der Entlohnungsgrundsätze vor, wenn nur wenige Monate nach der vollständigen Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf übertarifliche Zulagen eine neue übertarifliche Leistung gewährt wird und beide Vorgänge auf einer einheitlichen Konzeption des Arbeitgebers beruhen (BAG 17. Januar 1995 - 1 ABR 19/94 - BAGE 79, 96, 100 ff., zu B II 3 der Gründe).

    Über den Umfang des für übertarifliche Leistungen vorgesehenen Dotierungsrahmens kann der Arbeitgeber zu jeder Zeit - mitbestimmungsfrei - neu entscheiden (dazu Kreßel, Gemeinsame Anmerkung zu BAG 17. Januar 1995 - 1 ABR 19/94 - und 14. Februar 1995 - 1 ABR 41/94 - SAE 1996, 100).

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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 22.12.1994 - U 7/94 BSch   

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https://dejure.org/1994,8995
OLG Karlsruhe, 22.12.1994 - U 7/94 BSch (https://dejure.org/1994,8995)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.12.1994 - U 7/94 BSch (https://dejure.org/1994,8995)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22. Dezember 1994 - U 7/94 BSch (https://dejure.org/1994,8995)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verkehrssicherungspflicht für Spundwände; Vorhafen einer Schleuse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BGB § 823

Papierfundstellen

  • VersR 1996, 129
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Karlsruhe, 13.10.1992 - U 7/92

    Haftung der Betreiberin einer Rheinfähre; Verkehrssicherungspflicht für

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.12.1994 - U 7/94
    Der Sicherungspflichtige kann sich grundsätzlich auf den sorgfältigen, aufmerksamen, die Verkehrsvorschriften beachtenden Verkehrsteilnehmer einstellen (RhSchObG Karlsruhe ZfB 1993, 1426 = NJW-RR 1993, 855).
  • BGH, 01.04.1965 - II ZR 140/63

    Verbindung zwischen Schleppmonopol der Bundesrepublik und Schleusung - Verletzung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.12.1994 - U 7/94
    " Vertragliche Ansprüche kommen von vornherein nicht in Betracht, da die Benutzung einer Schleuse zwischen den Beteiligten keine vertraglichen Beziehungen schafft (BGHZ 20, 57, 60; BGH VersR 1965, 512).
  • BGH, 09.02.1956 - III ZR 255/54

    Haftung für Schleusenbetrieb

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.12.1994 - U 7/94
    " Vertragliche Ansprüche kommen von vornherein nicht in Betracht, da die Benutzung einer Schleuse zwischen den Beteiligten keine vertraglichen Beziehungen schafft (BGHZ 20, 57, 60; BGH VersR 1965, 512).
  • OLG Hamburg, 02.04.2020 - 6 U 202/17

    Zur Haftung für Schaden durch herabfallende große Eisstücke wegen behaupteter

    Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Anspruch auf Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich einer Schleusenanlage, auch wenn die Verantwortung den Staat oder eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft trifft, regelmäßig nicht nach § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG, sondern nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen (Schifffahrtsobergericht Karlsruhe, Urteil vom 15.04.1997, U 5/96 BSch, Rz. 33; Urteil vom 11.12.1990, U 6/89 BSch, Rz. 7; Urteil vom 22.12.1994, U 7/94 BSch, VersR 96, 129; Schifffahrtsobergericht Hamburg, Urteil vom 28.07.1999, 6 U 237/98 BSchG, Rz. 5, jeweils juris).

    Der Sicherungspflichtige darf sich grundsätzlich auf einen sorgfältigen, aufmerksamen und die Verkehrsvorschriften beachtenden Verkehrsteilnehmer einstellen (Schifffahrtsobergericht Karlsruhe, Urteil vom 13.10.1992, U 7/92 RhSch, VersR 1993, 1553; Urteil vom 22.12.1994, U 7/94 BSch, VersR 1996, 129).

  • OLG Karlsruhe, 24.01.2003 - 23 U 6/02

    Keine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der

    Es ist unzulässig, allein daraus, dass die Beschaffenheit des Verkehrsweges einen Unfall unter Umständen mitverursacht hat, eine Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht herzuleiten (vgl. Senat, VersR 1996, 129; 1999, 212; Wussow/Kürschner, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl. (2002), Kap. 20 TZ 11).
  • OLG Karlsruhe, 15.04.1997 - U 5/96

    Grundberührung eines Schiffs bei Einfahrt in Schleuse

    Es ist unzulässig, allein daraus, daß die Beschaffenheit des Verkehrsweges einen Unfall unter Umständen mitverursacht hat, eine Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht herzuleiten (vgl. Senat VersR 1996, 129).
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