Weitere Entscheidung unten: OLG Hamm, 17.01.1994

Rechtsprechung
   LG Bonn, 02.11.1994 - 5 S 123/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,4359
LG Bonn, 02.11.1994 - 5 S 123/94 (https://dejure.org/1994,4359)
LG Bonn, Entscheidung vom 02.11.1994 - 5 S 123/94 (https://dejure.org/1994,4359)
LG Bonn, Entscheidung vom 02. November 1994 - 5 S 123/94 (https://dejure.org/1994,4359)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Positive Forderungsverletzung aus einem Waschvertrage; Schäden an einem Fahrzeug während eines Waschvorgangs in einer Waschanlage

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 276; BGB § 823
    Beschädigung eines Kfz in falscher Position L

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1995, 264
  • NZV 1995, 155
  • VersR 1996, 247
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • LG Nürnberg-Fürth, 18.05.2017 - 2 O 8988/16

    Waschanlagenbetreiber haftet für Schäden, die infolge fehlerhafter

    Richtig hieran ist allerdings, dass der Waschanlagenbetreiber gegen völlig ungewöhnliche und grob fahrlässige Verstöße des Benutzers keine Sicherungsmaßnahmen treffen muss (LG Bonn MDR 1995, 264; OLG München, 30.6.1982 - 19 U 4240/81, BeckRS 2012, 20785).

    Dies zeigt schon der Umstand, dass es zur streitgegenständlichen Konstellation immer wieder (veröffentlichte) Gerichtsurteile gibt (z.B. AG Dresden, 09.06.2015 - 116 C 4515/14, juris; AG Aachen, 04.04.2002 - 80 C 71/01, juris LG Bonn MDR 1995, 264).

    Im Ergebnis musste die Beklagte mit einem - wie geschehen - falschen Positionieren eines Fahrzeugs in Querrichtung rechnen und dem durch entsprechende Ausgestaltung des Anlagenbetriebes Rechnung tragen (so i.E. auch AG Aachen, 04.04.2002 - 80 C 71/01, juris; LG Bonn MDR 1995, 264; a.A. AG Dresden, 09.06.2015 - 116 C 4515/14, juris).

  • AG Dresden, 09.01.2015 - 116 C 4515/14

    Autowaschanlage: Fahrzeugbeschädigung aufgrund der Fehlbenutzung

    Grundsätzlich müssen die Sicherungsmaßnahmen des Betreibers einer Waschanlage zum Schutz des Eigentums des Waschanlagenbenutzers so umfassend sein, dass auch bei einem fehlerhaften Verhalten des Benutzers keine Schäden entstehen (LG Bonn, Urteil vom 02.11.1994, 5 S 123/94 m.w.N.).

    Hinsichtlich völlig ungewöhnlicher und grob fahrlässiger Verstöße des Benutzers muss der Waschanlagenbetreiber hingegen keine Sicherungsmaßnahmen treffen (LG Krefeld, Urteil vom 30.07.2010, 1 S 23/10; AG Limburg, Urteil vom 22.07.2004, 4 C 1299/03; LG Bonn, Urteil vom 02.11.1994, 5 S 123/94).

  • AG Aachen, 04.04.2002 - 80 C 71/01

    Waschanlage

    Zu den wesentlichen Vertragspflichten des Waschanlagebetreibers gehört mithin die Pflicht, bei der Erfüllung des Waschvertrages das Eigentum des Kunden zu schützen, dass heißt, konkret den PKW vor Beschädigungen beim Waschvorgang zu bewahren (vgl. LG Bonn, MDR 1995, 264, 265).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 17.01.1994 - 6 U 83/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,7294
OLG Hamm, 17.01.1994 - 6 U 83/93 (https://dejure.org/1994,7294)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.01.1994 - 6 U 83/93 (https://dejure.org/1994,7294)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17. Januar 1994 - 6 U 83/93 (https://dejure.org/1994,7294)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1995, 661
  • VersR 1996, 247
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Hamm, 02.07.2001 - 13 U 224/00

    Verkehrsunfall - HWS-Verletzung - Beweiskraft ärztlicher Bescheinigung -

    Dabei entlastet es den Schädiger nicht, wenn er auf eine Konstitution des Geschädigten trifft, die den Schadenseintritt erleichtert oder vergrößert: Wer einen gesundheitlich geschwächten Menschen in seiner Gesundheit beeinträchtigt, kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als ob er einen Gesunden verletzt hätte (z.B. BGH NJW 1993, 2234; OLG Hamm, VersR 1996, 247 m.w.N.).
  • OLG Saarbrücken, 20.01.2004 - 3 U 6/03

    Haftung bei Kfz-Unfall: Nachweis der Kausalität für Folgeschäden bei unstreitiger

    Wer einen gesundheitlich schon geschwächten Menschen verletzt, kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als wenn der Betroffene gesund gewesen wäre (vgl. BGH, NJW 1989, 2616 (2617); NJW 1993, 2234; VersR 1993, 55; DAR 1996, 351 (352); OLG München, VersR 1991, 1391; OLG Hamm, VersR 1996, 247; Geigel-Rixecker, Der Haftpflichtprozess, 23. Auflage, Kap. 1, Rdnr. 6).
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