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   BGH, 29.06.1995 - III ZB 6/95   

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https://dejure.org/1995,9001
BGH, 29.06.1995 - III ZB 6/95 (https://dejure.org/1995,9001)
BGH, Entscheidung vom 29.06.1995 - III ZB 6/95 (https://dejure.org/1995,9001)
BGH, Entscheidung vom 29. Juni 1995 - III ZB 6/95 (https://dejure.org/1995,9001)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Sorgfaltspflichtverletzung der anwaltlichen Pflichten bei Versäumung einer Frist für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand - Zurechnung der Fristversäumung durch einen Prozeßbevollmächtigten für die Antragstellerin - Sorgfaltspflichtverletzung für ein ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 233; ZPO § 85 Abs. 2
    Unterlassen der Streichung einer unrichtigen Frist als Büroversehen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1996, 388
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 22.03.1995 - VIII ZB 2/95

    Zur Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts bei Fristenkontrollen

    Auszug aus BGH, 29.06.1995 - III ZB 6/95
    Eine Verpflichtung zur Überwachung der Erledigung jeder konkreten Einzelanweisung, die er einer zuverlässigen, sorgfältig arbeitenden Angestellten erteilt hat, trifft den Rechtsanwalt im allgemeinen nicht (st.Rspr.; vgl. aus letzter Zeit BGH. Beschluß vom 22. März 1995 - VIII ZB 2/95 - NJW 1995, 1682).
  • BGH, 23.02.1994 - XII ZB 174/93

    Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts; Beauftragung

    Auszug aus BGH, 29.06.1995 - III ZB 6/95
    Anerkanntermaßen darf der Rechtsanwalt die Fristenbearbeitung einer zuverlässigen, bereits langjährig tätigen Rechtsanwaltsgehilfin übertragen (vgl. BGH, Beschluß vom 23. Februar 1994 - XII ZB 174/93 - NJW-RR 1995, 58), und er darf sich, wenn nicht besonderer Anlaß zur Kontrolle einzelner Vorgänge besteht, mit gelegentlichen Überprüfungen durch Stichproben begnügen.
  • BGH, 06.10.1987 - VI ZR 43/87

    Verschulden des Rechtsanwalts bei Erteilung einer Anweisung an die

    Auszug aus BGH, 29.06.1995 - III ZB 6/95
    Auf die Frage, wie der Rechtsanwalt im allgemeinen für den Fall der Neueintragung einer Frist sicherzustellen hat, daß dabei die richtige Reihenfolge eingehalten wird (Notierung der neuen Frist vor der Streichung der eingetragenen Frist; vgl. BGH. Urteil vom 6. Oktober 1987 - VI ZR 43/87 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 5), kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht an, weil hier diesbezüglich kein Fehler gemacht wurde, dieser vielmehr darin lag, daß eine neue Frist eingetragen wurde, ohne die alte (falsche) zu streichen.
  • BAG, 03.12.2019 - 3 AZM 19/19

    Revisionsbeschwerde - Nichtzulassungsbeschwerde - Wiedereinsetzung

    Die Beschwerdebegründung rügt ausschließlich Divergenzen zu den angezogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH 29. Juni 1995 - III ZB 6/95 - und BGH 11. Januar 2001 - III ZR 148/00 -) .
  • BGH, 16.11.2004 - VIII ZB 32/04

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Versehens

    Damit ist ein Geschehensablauf glaubhaft gemacht, bei dem nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (z.B. BGH, Beschluß vom 22. März 1995 - VIII ZB 2/95, NJW 1995, 1682 unter III 1; Beschluß vom 29. Juni 1995 - III ZB 6/95, VersR 1996, 388).
  • BGH, 23.02.2022 - IV ZB 1/21

    Neuberechnung einer Startgutschrift in der Zusatzversorgung des öffentlichen

    Eine Verpflichtung zur Überwachung der Erledigung jeder konkreten Einzelanweisung trifft ihn insoweit nicht (BGH, Beschluss vom 29. Juni 1995 - III ZB 6/95, VersR 1996, 388 unter aa [juris Rn. 6] m.w.N.; vgl. auch Senatsbeschluss vom 28. März 2012 - IV ZB 5/12, NJW-RR 2012, 1268 Rn. 8, 10; Greger in Zöller, ZPO 34. Aufl. § 233 Rn. 23.13 m.w.N.).
  • BGH, 23.02.2022 - IV ZB 2/21

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung

    Eine Verpflichtung zur Überwachung der Erledigung jeder konkreten Einzelanweisung trifft ihn insoweit nicht (BGH, Beschluss vom 29. Juni 1995 - III ZB 6/95, VersR 1996, 388 unter aa [juris Rn. 6] m.w.N.; vgl. auch Senatsbeschluss vom 28. März 2012 - IV ZB 5/12, NJW-RR 2012, 1268 Rn. 8, 10; Greger in Zöller, ZPO 34. Aufl. § 233 Rn. 23.13 m.w.N.).
  • BGH, 23.02.2022 - IV ZB 3/21

    Neuberechnung einer Startgutschrift in der Zusatzversorgung des öffentlichen

    Eine Verpflichtung zur Überwachung der Erledigung jeder konkreten Einzelanweisung trifft ihn insoweit nicht (BGH, Beschluss vom 29. Juni 1995 - III ZB 6/95, VersR 1996, 388 unter aa [juris Rn. 6] m.w.N.; vgl. auch Senatsbeschluss vom 28. März 2012 - IV ZB 5/12, NJW-RR 2012, 1268 Rn. 8, 10; Greger in Zöller, ZPO 34. Aufl. § 233 Rn. 23.13 m.w.N.).
  • BSG, 15.12.1997 - 10 BLw 8/97

    Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis durch Rechtsbeistand

    Nur unter diesen Voraussetzungen kann der Anwalt darauf vertrauen, daß seine Weisungen befolgt werden und es entfällt (abgesehen von Stichproben und einer Kontrolle bei konkretem Anlaß) die Verpflichtung, jeden Einzelschritt der beauftragten Hilfskraft zu überwachen (vgl zB mwN: BGH, Beschluß vom 29. Juni 1995 - III ZB 6/95 VersR 1996, 388 f).
  • OLG Köln, 09.08.2012 - 7 U 80/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Die unterlassene oder fehlerhafte Eintragung einer von dem Rechtsanwalt berechneten und der Büroangestellten mitgeteilten Frist rechtfertigt zwar grundsätzlich die Wiedereinsetzung, wenn ein Erledigungsvermerk in der Handakte bzw. wie hier - auf der schriftlichen Arbeitsanweisung von der zuständigen Bürokraft angebracht worden ist und der Rechtsanwalt die Anbringung des Erledigungsvermerks - wie hier geschehen - kontrolliert hat; zur Kontrolle des Fristeintrags selbst ist der Rechtsanwalt nicht verpflichtet (vgl. nur BGH VersR 1996, 388; Zöller/Greger, ZPO 29. Aufl. § 233 Rn. 23, Stichwort: "Fristenbehandlung").
  • OLG Dresden, 15.11.2016 - 11 U 703/16
    Zwar darf ein Rechtsanwalt die Fristenbearbeitung üblicherweise und in seiner Praxis häufig vorkommenden Fristen einer zuverlässigen, bereits langjährig tätigen Angestellten übertragen, und er darf sich, wenn nicht besonderer Anlass zur Kontrolle einzelner Vorgänge besteht, mit gelegentlichen Überprüfungen durch Stichproben begnügen (BGH, Beschl. v. 29.06.1995, Az: III ZB 6/95, VersR 1996, 388, 389; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 233 Rn. 23 "Fristenbehandlung").
  • LSG Baden-Württemberg, 19.08.2015 - L 3 SB 2662/14
    die Fristen befolgt werden und sie deswegen nicht verpflichtet war, jeden Einzelschritt der beauftragten Hilfskraft zu überwachen (vgl. BGH, Beschluss vom 29.6.1995 - III ZB 6/95 - veröffentlicht in juris).
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