Weitere Entscheidung unten: OLG Oldenburg, 01.11.1995

Rechtsprechung
   BGH, 06.03.1996 - IV ZR 275/95   

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https://dejure.org/1996,444
BGH, 06.03.1996 - IV ZR 275/95 (https://dejure.org/1996,444)
BGH, Entscheidung vom 06.03.1996 - IV ZR 275/95 (https://dejure.org/1996,444)
BGH, Entscheidung vom 06. März 1996 - IV ZR 275/95 (https://dejure.org/1996,444)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AKB § 12 Abs. 1 IIe
    Beschädigung des ziehenden Pkw durch einen Camping-Anhänger

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Eigenschädigung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ziehender Pkw von eigenem Wohnwagen beschädigt

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1996, 857
  • MDR 1996, 1240
  • NZV 1996, 233
  • VersR 1996, 622
 
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Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 02.07.1969 - IV ZR 625/68

    Begriff des Betriebsschadens

    Auszug aus BGH, 06.03.1996 - IV ZR 275/95
    b) Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 2. Juli 1969 - IV ZR 625/68 - VersR 1969, 940) hat in einem Fall, bei dem ein gesondert versicherter Anhänger beim Abladen von Kies zusammen mit dem Sattelschlepper auf die Seite kippte, einen Betriebsschaden angenommen.

    Diese Auslegungsregeln lagen dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. Juli 1969 (aaO.) noch nicht zugrunde.

  • BGH, 11.07.1984 - VIII ZR 35/83

    Auslegung von AGB; Formularmäßige Vereinbarung der Vertragsübertragung ohne

    Auszug aus BGH, 06.03.1996 - IV ZR 275/95
    Voraussetzung ist vielmehr, daß nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar sind (BGH, Urteil vom 11. Juli 1984 - VIII ZR 35/83 - LM AGBG § 5 Nr. 6).
  • BGH, 18.12.1991 - IV ZR 204/90

    Kausalität bei Wildschaden in der Fahrzeug-Teilversicherung

    Auszug aus BGH, 06.03.1996 - IV ZR 275/95
    Versicherungsrechtliche Überlegungen können allenfalls insoweit berücksichtigt werden, wie sie sich aus dem Wortlaut der Bedingungen für den verständigen Versicherungsnehmer unmittelbar erschließen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1991 - IV ZR 204/90 - VersR 1992, 349 unter 3 a).
  • BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92

    Kein formularmäßiger Leistungsausschluß für wissenschaftlich nicht allgemein

    Auszug aus BGH, 06.03.1996 - IV ZR 275/95
    Das ist inzwischen gefestigte Rechtsprechung (vgl. BGHZ 123, 83, 85 m.w.N.).
  • BGH, 23.10.1968 - IV ZR 515/68

    Begriff des Betriebsschadens

    Auszug aus BGH, 06.03.1996 - IV ZR 275/95
    Betriebsschäden sind solche, die durch normale Abnutzung, durch Material- oder Bedienungsfehler an dem Fahrzeug oder seinen Teilen entstehen (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1968 - IV ZR 515/68 - VersR 1969, 32, 33).
  • BGH, 27.06.2012 - IV ZR 212/10

    Wohngebäudeversicherung: Reichweite und Wirksamkeit des Leistungsausschlusses für

    Die dem Versicherungsnehmer typischerweise unbekannte Entstehungsgeschichte von Versicherungsbedingungen hat bei ihrer Auslegung außer Betracht zu bleiben; auch versicherungswirtschaftliche Überlegungen können allenfalls insoweit Berücksichtigung finden, wie sie sich dem Versicherungsnehmer aus dem Bedingungswortlaut unmittelbar erschließen (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 9. Dezember 1987 - IVa ZR 151/86, VersR 1988, 282 unter II; vom 18. Dezember 1991 - IV ZR 204/90, VersR 1992, 349 unter 3; vom 6. März 1996 - IV ZR 275/95, VersR 1996, 622 unter 3 b; vom 17. Mai 2000 - IV ZR 113/99, VersR 2000, 1090 unter 2 a).
  • OLG Karlsruhe, 21.12.2018 - 8 U 55/17

    VOB-Vertrag: Einrede des nichterfüllten Vertrags wegen Sachmängeln bei

    Voraussetzung ist vielmehr, dass nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungsmöglichkeiten, von denen keine eindeutig überlegen ist, rechtlich vertretbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 06.03.1996 - IV ZR 275/95 -, juris Rn. 9; BGH, Urteil vom 05.07.1995 - IV ZR 133/94 -, juris Rn. 13).
  • BGH, 09.05.2012 - VIII ZR 327/11

    BGH verneint Anwendung des § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB auf preisgebundenen Wohnraum

    Voraussetzung ist vielmehr, dass nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbar Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar sind (BGH, Urteile vom 6. März 1996 - IV ZR 275/95, NJW-RR 1996, 857 unter 3 a; vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, BGHZ 185, 310 Rn. 14).
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Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 01.11.1995 - 2 U 214/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,8469
OLG Oldenburg, 01.11.1995 - 2 U 214/95 (https://dejure.org/1995,8469)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 01.11.1995 - 2 U 214/95 (https://dejure.org/1995,8469)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 01. November 1995 - 2 U 214/95 (https://dejure.org/1995,8469)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VersR (via Owlit)

    ARB 75 § 4 Abs. 1 h
    Umfang des Risikoausschlusses des § 4 Abs. 1 h ARB

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)

    Risikoausschluß; Versicherungsvertrag; Bürgschaftsvertrag; Garantievertrag; Schuldübernahmevertrag; Dingliche Besicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Risikoausschluß; Versicherungsvertrag; Bürgschaftsvertrag; Garantievertrag; Schuldübernahmevertrag; Dingliche Besicherung

Papierfundstellen

  • VersR 1996, 622
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 26.03.1986 - IVa ZR 86/84

    Auslegung der Benzinklausel in der Betriebshaftpflichtversicherung

    Auszug aus OLG Oldenburg, 01.11.1995 - 2 U 214/95
    Daher ist abweichend von dem allgemeinen Grundsatz, wonach Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen sind, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie verstehen muß, im Zweifel davon auszugehen, daß diese Begriffe in demselben Sinne verwandt werden, wie in der Rechtssprache (BGH VersR 1986, 537, 538; 1992, 487, 488; RuS 1995, 332, 333).

    Ein von der Rechtssprache abweichendes Verständnis könnte daher ausnahmsweise allenfalls dann in Betracht kommen, wenn der allgemeine Sprachgebrauch hiervon deutlich abweicht oder wenn der Sinnzusammenhang der Versicherungsbedingungen etwas anderes ergibt (BGH VersR 1986, 537, 538; RuS 1995, 332, 333).

  • BGH, 05.07.1995 - IV ZR 133/94

    Einbeziehung von Gabelstaplern in die Betriebshaftpflichtversicherung

    Auszug aus OLG Oldenburg, 01.11.1995 - 2 U 214/95
    Daher ist abweichend von dem allgemeinen Grundsatz, wonach Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen sind, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie verstehen muß, im Zweifel davon auszugehen, daß diese Begriffe in demselben Sinne verwandt werden, wie in der Rechtssprache (BGH VersR 1986, 537, 538; 1992, 487, 488; RuS 1995, 332, 333).

    Ein von der Rechtssprache abweichendes Verständnis könnte daher ausnahmsweise allenfalls dann in Betracht kommen, wenn der allgemeine Sprachgebrauch hiervon deutlich abweicht oder wenn der Sinnzusammenhang der Versicherungsbedingungen etwas anderes ergibt (BGH VersR 1986, 537, 538; RuS 1995, 332, 333).

  • BGH, 28.06.1978 - IV ZR 1/77

    Auslegungsfragen allgemeiner Versicherungsbedingungen - Anforderungen an einen

    Auszug aus OLG Oldenburg, 01.11.1995 - 2 U 214/95
    Zum anderen werden von diesem Zusatz allenfalls Modifikationen der aufgezählten Vertragstypen, wie z.B. die Schuldmitübernahme (vgl. BGH VersR 1978, 816, 818), nicht aber alle rechtlich andersartigen Verträge, die wirtschaftlich zu einem vergleichbaren Erfolg führen mögen, erfaßt, insbesondere nicht alle Formen der dinglichen Besicherung mit Hilfe Dritter (a.A. - ohne nach Ansicht des Senats tragfähiger Begründung - für den Fall der Grundschuldbestellung durch einen Dritten: LG Aachen, VersR 1985, 334; Harbauer, a.a.O., § 4 Rdn. 63).
  • LG Aachen, 26.04.1984 - 2 O 79/84
    Auszug aus OLG Oldenburg, 01.11.1995 - 2 U 214/95
    Zum anderen werden von diesem Zusatz allenfalls Modifikationen der aufgezählten Vertragstypen, wie z.B. die Schuldmitübernahme (vgl. BGH VersR 1978, 816, 818), nicht aber alle rechtlich andersartigen Verträge, die wirtschaftlich zu einem vergleichbaren Erfolg führen mögen, erfaßt, insbesondere nicht alle Formen der dinglichen Besicherung mit Hilfe Dritter (a.A. - ohne nach Ansicht des Senats tragfähiger Begründung - für den Fall der Grundschuldbestellung durch einen Dritten: LG Aachen, VersR 1985, 334; Harbauer, a.a.O., § 4 Rdn. 63).
  • BGH, 17.09.1975 - IV ZR 17/75

    Suchtklausel

    Auszug aus OLG Oldenburg, 01.11.1995 - 2 U 214/95
    Darüber hinaus ist bei der Auslegung von § 4 I h) ARB zu berücksichtigten, daß Risikoausschlüsse grundsätzlich nicht weiter ausgelegt werden dürfen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (BGH VersR 1975, 1093, 1094; VersR 1978, 54, 55).
  • OLG Saarbrücken, 16.11.2005 - 5 U 1/05

    Ausschluss des Deckungsschutzes aus Rechtsschutzversicherung bei Verstoß gegen

    Das gilt im übrigen auch nach dem allgemeinen Sprachverständnis des Alltags, das in einer persönlichen Haftungsübernahme etwas anderes als die Bestellung einer dinglichen Sicherheit sieht (OLG Oldenburg VersR 1996, 622).
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