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   OLG Hamm, 28.04.1995 - 9 U 51/94   

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https://dejure.org/1995,16017
OLG Hamm, 28.04.1995 - 9 U 51/94 (https://dejure.org/1995,16017)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28.04.1995 - 9 U 51/94 (https://dejure.org/1995,16017)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28. April 1995 - 9 U 51/94 (https://dejure.org/1995,16017)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • RA Kotz

    Verkehrssicherungspflicht für ein vollständig umzäuntes Grundstücks mit Gartenteich

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823
    Gebotene Sicherung eines Teichs vor Kleinkindern der Nachbarn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Eigentümer; Hausgrundstück; Gartenteich; Kind; Aufsicht; Sorgeberechtigter

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1996, 614 (Ls.)
  • VersR 1996, 643
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 20.09.1994 - VI ZR 162/93

    Grenzen der Verkehrssicherungspflicht gegenüber Kindern

    Auszug aus OLG Hamm, 28.04.1995 - 9 U 51/94
    Es bedarf nur solcher Sicherungsmaßnahmen, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schaden zu bewahren (BGH VersR 1975, 812; VersR 1976, 149; VersR 1990, 796; VersR 1992, 844 und DAR 1995, 21 jeweils m. w. N.).

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung verlangt daher von jedem Grundstückseigentümer, daß er wirksame und auf Dauer angelegte Schutzmaßnahmen ergreift, um Kinder vor den Folgen ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit zu schützen, wenn ihnen bekannt ist oder sein muß, daß sie - trotz Verbots - sein Grundstück zum Spielen benutzen und die Gefahr besteht, daß sie sich an dort befindlichen gefährlichen Gegenständen zu schaffen machen und dabei Schaden erleiden können (BGH VersR 1973, 621; VersR 1975, 88; VersR 1991, 559; VersR 1992, 844 und DAR 1995, 21 jeweils m. w. N.).

    Demgemäß konnten auch die Beklagten davon ausgehen, daß die Eltern der Klägerin zu 1) dieser Pflicht nachkommen und sie vom Betreten ihres Grundstücks abhalten werden (vgl. BGH DAR 1995, 21).

    Denn Art und Umfang der Verkehrssicherungspflichten bestimmen sich nicht nur nach der Intensität der Gefahr, sondern auch nach den Sicherungserwartungen des Verkehrs (BGH VersR 1985, 366, 377 und DAR 1995, 21).

    Im Regelfall darf er sich darauf verlassen, daß Kleinkinder von den Aufsichtspflichtigen davon abgehalten werden, auf sein Grundstück vorzudringen (BGH DAR 1995, 21).

  • BGH, 19.02.1991 - VI ZR 171/90

    Kosten von Besuchen naher Angehöriger bei stationärem Krankenhausaufenthalt des

    Auszug aus OLG Hamm, 28.04.1995 - 9 U 51/94
    Die höchstrichterliche Rechtsprechung verlangt daher von jedem Grundstückseigentümer, daß er wirksame und auf Dauer angelegte Schutzmaßnahmen ergreift, um Kinder vor den Folgen ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit zu schützen, wenn ihnen bekannt ist oder sein muß, daß sie - trotz Verbots - sein Grundstück zum Spielen benutzen und die Gefahr besteht, daß sie sich an dort befindlichen gefährlichen Gegenständen zu schaffen machen und dabei Schaden erleiden können (BGH VersR 1973, 621; VersR 1975, 88; VersR 1991, 559; VersR 1992, 844 und DAR 1995, 21 jeweils m. w. N.).

    Auf die Frage, ob die Klägerin zu 2) insoweit einen in ihrer Person entstandenen Anspruch hat oder ob auch insoweit nur ein Anspruch der Klägerin zu 1) in Frage kommt (vgl. BGH VersR 1991, 559), kommt es daher nicht an.

  • BGH, 06.03.1990 - VI ZR 246/89

    Erforderliche Sicherung eines in Autobahnnähe liegenden Pferdestalls gegen ein

    Auszug aus OLG Hamm, 28.04.1995 - 9 U 51/94
    Unterläßt der Verkehrssicherungspflichtige dies und wird der Dritte dadurch in seinen durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgütern verletzt, dann kann er ihm wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht schadenersatzpflichtig werden (BGH VersR 1990, 796).

    Es bedarf nur solcher Sicherungsmaßnahmen, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schaden zu bewahren (BGH VersR 1975, 812; VersR 1976, 149; VersR 1990, 796; VersR 1992, 844 und DAR 1995, 21 jeweils m. w. N.).

  • BGH, 16.09.1975 - VI ZR 156/74

    Pflichten zur Sicherung von Abdeckrosten gegen unbefugtes Abheben

    Auszug aus OLG Hamm, 28.04.1995 - 9 U 51/94
    Es bedarf nur solcher Sicherungsmaßnahmen, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schaden zu bewahren (BGH VersR 1975, 812; VersR 1976, 149; VersR 1990, 796; VersR 1992, 844 und DAR 1995, 21 jeweils m. w. N.).
  • BGH, 22.10.1974 - VI ZR 149/73

    Grundstückseigentümer - Verkehrssicherungspflicht - Haftung des

    Auszug aus OLG Hamm, 28.04.1995 - 9 U 51/94
    Die höchstrichterliche Rechtsprechung verlangt daher von jedem Grundstückseigentümer, daß er wirksame und auf Dauer angelegte Schutzmaßnahmen ergreift, um Kinder vor den Folgen ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit zu schützen, wenn ihnen bekannt ist oder sein muß, daß sie - trotz Verbots - sein Grundstück zum Spielen benutzen und die Gefahr besteht, daß sie sich an dort befindlichen gefährlichen Gegenständen zu schaffen machen und dabei Schaden erleiden können (BGH VersR 1973, 621; VersR 1975, 88; VersR 1991, 559; VersR 1992, 844 und DAR 1995, 21 jeweils m. w. N.).
  • BGH, 15.04.1975 - VI ZR 19/74

    Sorgfaltspflichten im Hinblick auf Gefahren bei der Ausübung eines Berufes oder

    Auszug aus OLG Hamm, 28.04.1995 - 9 U 51/94
    Es bedarf nur solcher Sicherungsmaßnahmen, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schaden zu bewahren (BGH VersR 1975, 812; VersR 1976, 149; VersR 1990, 796; VersR 1992, 844 und DAR 1995, 21 jeweils m. w. N.).
  • BGH, 20.03.1973 - VI ZR 55/72

    Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers und des Besitzers eines Grundstücks

    Auszug aus OLG Hamm, 28.04.1995 - 9 U 51/94
    Die höchstrichterliche Rechtsprechung verlangt daher von jedem Grundstückseigentümer, daß er wirksame und auf Dauer angelegte Schutzmaßnahmen ergreift, um Kinder vor den Folgen ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit zu schützen, wenn ihnen bekannt ist oder sein muß, daß sie - trotz Verbots - sein Grundstück zum Spielen benutzen und die Gefahr besteht, daß sie sich an dort befindlichen gefährlichen Gegenständen zu schaffen machen und dabei Schaden erleiden können (BGH VersR 1973, 621; VersR 1975, 88; VersR 1991, 559; VersR 1992, 844 und DAR 1995, 21 jeweils m. w. N.).
  • OLG Hamm, 23.05.2001 - 13 U 253/00

    Verkehrssicherungspflichten des Grundstückseigentümers: Gefahren für Kinder durch

    Das zeigt der Streitfall ebenso wie weitere in der Rechtsprechung behandelte Fälle (vgl. BGH VersR 94, 1486 m.w.N., OLG Hamm, VersR 96, 643).
  • OLG Brandenburg, 19.02.2020 - 7 U 138/18

    Schmerzensgeld und Schadenersatz nach einem Swimmingpoolunfall eines Kleinkindes

    Daher muss jeder Grundstückseigentümer grundsätzlich wirksame und auf Dauer angelegte Schutzmaßnahmen ergreifen, um Kinder vor Unfällen als Folge ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit zu schützen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass Kinder sein Grundstück - befugt oder unbefugt - zum Spielen benutzen und die Gefahr besteht, dass sie sich dort an gefährlichen Gegenständen zu schaffen machen und dabei Schaden erleiden können (vgl. BGH, Urteil v. 20.09.1994 a.a.O.; Urteil v. 23.05.1995 - VI ZR 384/94, MDR 1995, 907; OLG Hamm, Urteil v. 28.04.1995 - 9 U 51/94, NJW-RR 2002, 233, zitiert nach juris).
  • OLG Hamm, 17.11.1999 - 26 U 13/99

    Verkehrssicherungspflicht eines Gaststätteninhabers

    Vorliegend kann sich der Beklagte auch nicht mit Erfolg auf die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze berufen, wonach das Vertrauen eines Grundstückseigentümers in die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht durch die Eltern auf die ihm obliegenden Sicherungspflichten zurückwirkt, die sich dadurch reduzieren können (BGH Vers 94, 1486 f.; so auch OLG Hamm VersR 96, 643 f.).

    Es muß sichergestellt sein, daß sie stets die Möglichkeit haben, Gefahrensituationen in kürzester Zeit zu erkennen und dementsprechend einzugreifen (OLG Celle OLGR 95, 143 f.; OLG München FamRZ 90, 159 f.; OLG Hamm VersR 96, 643 f.).

  • LG Bonn, 16.05.2008 - 3 O 503/07

    Verletzung von Verkehrssicherungspflichten des Eigentümers eines auf einem

    Die Verkehrsicherungspflicht der Beklagten ist folglich in dem Maße herabzusetzen, wie die Beklagte auf eine ausreichende Beaufsichtigung der Kinder vertrauen durfte (VersR 1994, 1486; BGH DtZ 1995, 441; OLG Hamm VersR 1996, 643, 644).
  • LG Itzehoe, 03.12.2009 - 4 O 102/09

    Kleinkind - Sturz auf Rutsche in Kaufhauskinderabteilung

    Unterlässt der Verkehrssicherungspflichtige dies und wird ein Dritter dadurch in seinen durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgütern verletzt, dann kann er diesem wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht schadensersatzpflichtig werden (BGH VersR 2006, 803; VersR 1990, 796; OLG Hamm VersR 1996, 643; OLG Saarbrücken VersR 1996, 1120; Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl. § 823 Rdnr. 48).
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