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   OLG Hamm, 15.05.1995 - 3 U 287/93   

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https://dejure.org/1995,9259
OLG Hamm, 15.05.1995 - 3 U 287/93 (https://dejure.org/1995,9259)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.05.1995 - 3 U 287/93 (https://dejure.org/1995,9259)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15. Mai 1995 - 3 U 287/93 (https://dejure.org/1995,9259)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823
    Pflicht zur augenärztlichen Untersuchung bei Frühgeburt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 276 611 823
    Unterlassen von augenärztlichen Kontrolluntersuchungen bei Frühgeborenem

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Unterlassung; Frühgeborenes Kind; Augenäztliche Untersuchung; Netzhautablösung; Ärztlicher Fehler; Beweislastumkehr; Erblindung; Schmerzensgeldhöhe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 1996, 756
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 04.10.1994 - VI ZR 205/93

    Haftung des Arztes wegen Nichterhebung von Befunden; Begriff des groben

    Auszug aus OLG Hamm, 15.05.1995 - 3 U 287/93
    Das Unterlassen einer zweifelsfrei gebotenen Befundung kann sich als schwerer Behandlungsfehler darstellen (vgl. zuletzt BGH, VersR 1995, 46 = DRsp I (125) 435 a-b).
  • BGH, 29.09.2009 - VI ZR 251/08

    Voraussetzung für die Annahme eines groben Behandlungsfehlers mit der Folge der

    Für die Beweislastumkehr hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen ärztlichem Fehler und Gesundheitsschaden reicht es vielmehr aus, dass die Unterlassung einer aus medizinischer Sicht gebotenen Befunderhebung einen groben ärztlichen Fehler darstellt (Senatsurteile BGHZ 138, 1, 5 f.; vom 4. Oktober 1994 - VI ZR 205/93 - VersR 1995, 46 f. und vom 27. Januar 1998 - VI ZR 339/96 - VersR 1998, 585, 586; OLG Hamm, VersR 1996, 756, 757 mit NA-Beschluss des erkennenden Senats vom 12. März 1996 - VI ZR 180/95).
  • BGH, 13.01.1998 - VI ZR 242/96

    Annahme eines groben Behandlungsfehlers bei der Befunderhebung

    Muß hingegen bereits die Unterlassung der Befunderhebung als grober ärztlicher Fehler beurteilt werden, wie das der Fall sein kann, wenn die Befundung aus medizinischen Gründen zweifelsfrei geboten war (Senatsurteil vom 4. Oktober 1994 - VI ZR 205/93 - VersR 1995, 46 f.m.w.N.), und wie dies vom OLG Hamm (VersR 1996, 756, 757 mit Nichtannahmebeschluß des erkennenden Senats vom 12. März 1996 - VI ZR 180/95 -) für einen vergleichbaren Fall bejaht worden ist, so greifen im Hinblick auf diesen groben Fehler auch für die Kausalitätsfrage die Regeln über Beweiserleichterungen ein, die generell im Fall grob behandlungsfehlerhaften Verhaltens anzuwenden sind.
  • OLG Karlsruhe, 14.11.2007 - 7 U 251/06

    Haftung des Kinderarztes wegen unterlassener Überweisung zum Augenarzt bei U 5

    Das OLG Hamm hat bei Erblindung eines Kleinkindes infolge ärztlichen Fehlers 30.000,00 EUR und 300, 00 EUR monatliche Rente bei einem immateriellen Vorbehalt zugesprochen (VersR 1996, 756).
  • OLG Dresden, 29.08.2017 - 4 U 401/17

    Umfang der Einstandspflicht des Arztes bei postoperativ behandlungsfehlerhaft

    Für die Beweislastumkehr hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen ärztlichem Fehler und Gesundheitsschaden reicht es vielmehr aus, dass die Unterlassung einer aus medizinischer Sicht gebotenen Befunderhebung einen groben ärztlichen Fehler darstellt (BGHZ 138, 1, 5; BGH VersR 1995, 46; VersR 1998, 585, 586; OLG Hamm, VersR 1996, 756; Senat, Urteil vom 21.5.2010, 4 U 1545/09 - juris).
  • OLG Nürnberg, 24.06.2005 - 5 U 1046/04

    Zur Bemessung des Schmerzensgeldes, wenn die Befunderhebungspflicht verletzt

    Zum anderen weist der Senat auf ein Urteil des OLG Hamm vom 15. Mai 1995 hin (VersR 1996, 756), welches in dem Fall einer zur völligen Erblindung führenden Frühgeborenen-Retinopathie ein Schmerzensgeld von 60.000,00 DM zzgl.
  • BGH, 21.02.2008 - VI ZR 88/07

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen eine Revision

    Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Februar 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO; vgl. OLG Hamm VersR 1996, 756; OLG Köln VersR 1996, 856; OLG Oldenburg OLGR Oldenburg 1997, 113; OLG Karlsruhe VersR 2000, 229; OLG Schleswig OLGR Schleswig 2005, 273).
  • LG Berlin, 31.07.2000 - 58 S 516/99

    Haftungsverteilung bei Kollision eines aus einer Grundstücksausfahrt

    Er darf sich der Lücke nur mit gespannter Aufmerksamkeit und unter Beachtung einer Geschwindigkeit nähern, die ihm notfalls ein sofortiges Anhalten ermöglicht; ein Kraftfahrer, der diese Sorgfaltspflichten nicht beachtet, verstößt gegen § 1 Abs. 2 StVO (vgl. etwa BGH, VersR 1996, 756 , sowie Kammergericht, etwa DAR 1976, 298, 299 sowie NZV 1992, 486 ).
  • OLG Stuttgart, 03.02.2016 - 1 U 135/15

    Arzthaftung: Erblindung eines Säuglings aufgrund eines groben Behandlungsfehlers

    2251 (Kleinkind, Netzhautablösung, grober Behandlungsfehler, Erblindung, Antrag Kapitalbetrag 50.000 DM und 500 DM Rente: Kapitalbetrag 30.000 ? [indexiert 40.000] und 300 ? Rente, OLG Hamm - 3 U 287/93) und.
  • OLG Dresden, 21.05.2010 - 4 U 1545/09

    Arzthaftung; Orbitalbodenfraktur; Visuskontrolle; Aufklärung

    Im Ausgangspunkt zutreffend ist es allerdings von der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgegangen, wonach eine Beweislastumkehr hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen ärztlichem Fehler und Gesundheitsschaden immer dann in Betracht kommt, wenn die Unterlassung einer aus medizinischer Sicht gebotenen Befunderhebung einen groben ärztlichen Fehler darstellt, d.h. einen solchen, der aus medizinischer Sicht nicht mehr nachvollziehbar ist, weil er einem Arzt der jeweiligen Fachrichtung nicht unterlaufen darf (so zuletzt BGH VersR 2010, 115; grundlegend BGHZ 138, 1; VersR 1998, 585; vgl. auch OLG Hamm, VersR 1996, 756).
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