Weitere Entscheidung unten: OLG Köln, 28.09.1995

Rechtsprechung
   BGH, 16.04.1996 - VI ZR 79/95   

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https://dejure.org/1996,624
BGH, 16.04.1996 - VI ZR 79/95 (https://dejure.org/1996,624)
BGH, Entscheidung vom 16.04.1996 - VI ZR 79/95 (https://dejure.org/1996,624)
BGH, Entscheidung vom 16. April 1996 - VI ZR 79/95 (https://dejure.org/1996,624)
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Leere Fahrzeugbatterie

§ 426 BGB, § 254 BGB, Vorrang der Regeln über die "Haftungseinheit" (hier: Zurechnungseinheit von Geschädigtem und Erstschädiger) vor der "gestörten Gesamtschuld";

zur Abgrenzung zwischen Pannenhilfe iSv §§ 539 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 RVO (jetzt § 2 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) und Hilfe bei gemeiner Gefahr (§ 539 Abs. 1 Nr. 9a RVO, jetzt § 2 Abs. 1 Nr. 13 a) SGB VII);

§ 7 StVG, im "Betrieb" ist auch ein liegengebliebener Pkw, solange er aufgrund seines Standorts Gefahren für den fließenden Verkehr hervorruft, § 15 StVO

Volltextveröffentlichungen (10)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Verletzung eines Helfers beim Schieben eines liegengebliebenen unbeleuchteten Pkw in der Dunkelheit durch von hinten auffahrendes Kraftfahrzeug

  • Prof. Dr. Lorenz

    Kein Gesamtschuldnerausgleich zwischen "Erstschädiger" und "Zweitschädiger" bei Vorliegen einer Haftungseinheit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einheitliche Gefahrenlage - Identische Kausalbeiträge - Schadensquote - Mehrere Schädiger - Mitverschulden des Verletzten - Zurechnungseinheit - Gesamtschuldnerausgleich - Arbeitnehmerähnliche Unternehmenseingliederung

  • archive.org
  • rabüro.de

    Kein Gesamtschuldnerausgleich zwischen "Erstschädiger" und dem außerhalb stehenden "Zweitschädiger" bei Vorliegen einer Haftungseinheit

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 254; BGB § 426; RVO § 539; RVO § 636
    Zurechnungseinheit zwischen einem Verletzten und einem "Erstschädiger"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 254, 426; RVO §§ 539, 636
    Zurechnung der Verursachungsbeiträge mehrerer Schädiger

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 2023
  • MDR 1996, 1013
  • NZV 1996, 359
  • VersR 1996, 856
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 25.04.1989 - VI ZR 146/88

    Abgesonderte Befriedigung aus einer Entschädigungsforderung gegen eine

    Auszug aus BGH, 16.04.1996 - VI ZR 79/95
    Dies ist zum einen dann der Fall, wenn die Verhaltensweisen mehrerer Schädiger zu einem einheitlichen unfallursächlichen Umstand geführt haben (Haftungseinheit, vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 54, 283, 285 sowie vom 25. April 1989 - VI ZR 146/88 - VersR 1989, 730, 731 und vom 13. Dezember 1994 - VI ZR 283/93 - VersR 1995, 427, 428).

    Die vom Berufungsgericht vorgenommene Summierung getrennter Haftungsquoten bedeutet eine unzulässige doppelte Berücksichtigung im wesentlichen identischer Kausalbeiträge (vgl. hier auch Senatsurteil vom 25. April 1989 - VI ZR 146/88 - VersR 1989, 730, 732).

    Für einen weiteren, auf § 426 BGB gestützten Ausgleichsanspruch gegenüber dem Zeugen B. ist daher, unabhängig von der oben erörterten Frage einer Haftungsprivilegierung nach § 636 Abs. 1 RVO, bereits aus schadensrechtlichen Gründen kein Raum (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 213, 219 sowie vom 18. April 1978 - VI ZR 81/76 - VersR 1978, 735, 736; s. auch Senatsurteil vom 25. April 1989 - VI ZR 146/88 - VersR 1989, 730, 732).

  • BGH, 13.12.1994 - VI ZR 283/93

    Haftung des Öl- oder Bezinanlieferers für Schäden durch Auslaufen von

    Auszug aus BGH, 16.04.1996 - VI ZR 79/95
    Dies ist zum einen dann der Fall, wenn die Verhaltensweisen mehrerer Schädiger zu einem einheitlichen unfallursächlichen Umstand geführt haben (Haftungseinheit, vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 54, 283, 285 sowie vom 25. April 1989 - VI ZR 146/88 - VersR 1989, 730, 731 und vom 13. Dezember 1994 - VI ZR 283/93 - VersR 1995, 427, 428).

    Durch die Rechtsfigur der Haftungs- bzw. Zurechnungseinheit soll vermieden werden, daß im wesentlichen identische Verursachungsfaktoren zum Nachteil eines der Beteiligten doppelt zum Ansatz kommen (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 1994 - VI ZR 283/93 - aaO m.w.N.).

    26 Die vom Berufungsgericht vorgenommene Haftungsverteilung hat zwar - wie dargelegt - zu einer aus Rechtsgründen nicht haltbaren zu hohen Belastung der Klägerin geführt; hingegen vermag die Anschlußrevision keine durchgreifenden Rechtsfehler aufzuzeigen, die dem Berufungsgericht bei den einzelnen Bewertungskriterien der Verursachungsbeiträge der Beteiligten zu Lasten des Beklagten zu 1) unterlaufen sein und im Rahmen der beschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung der tatrichterlichen Abwägungsüberlegungen (vgl. dazu Senatsurteile vom 12. Juli 1988 - VI ZR 283/87 - VersR 1988, 1238, 1239; vom 12. Januar 1993 - VI ZR 75/92 - VersR 1993, 442 und vom 13. Dezember 1994 - VI ZR 283/93 - VersR 1995, 427, 428) dazu führen könnten, die Bewertung des Haftungsanteils der Beklagten mit jedenfalls 40 % zu beanstanden.

  • BGH, 15.05.1990 - VI ZR 266/89

    Begriff der Hilfeleistung bei gemeiner Gefahr; Voraussetzungen der

    Auszug aus BGH, 16.04.1996 - VI ZR 79/95
    Vielmehr muß in einem derartigen Fall entscheidend darauf abgestellt werden, ob etwaige Umstände, die für einen Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 RVO in Betracht zu ziehen sind, nach den Gegebenheiten des Sachverhalts, insbesondere mit Blick auf die Motive des Handelnden, von derart untergeordneter Bedeutung sind, daß sie als rechtlich unerheblich unberücksichtigt zu bleiben haben (vgl. Senatsurteil vom 15. Mai 1990 - VI ZR 266/89 - VersR 1990, 995, 997 m.w.N.; BSG, Sozialrecht 2. Folge § 539 RVO Nr. 116, S. 328, 332).

    Eine solche den Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 9 a RVO auslösende Hilfeleistung könnte jedoch nicht zu einer Haftungsprivilegierung des Zeugen B. gemäß § 636 Abs. 1 RVO führen (vgl. dazu Senatsurteile vom 2. Dezember 1980 - VI ZR 265/78 - VersR 1981, 260, 261 und vom 15. Mai 1990 - VI ZR 266/89 - VersR 1990, 995, 996 m.w.N.).

  • BGH, 18.04.1978 - VI ZR 81/76

    Haftungseinheit - Zurechnungseinheit - Bereicherungsanspruch - Ausgleichsanspruch

    Auszug aus BGH, 16.04.1996 - VI ZR 79/95
    Zum andern können jedoch aus entsprechenden Gründen auch der Geschädigte und einer der Schädiger als Einheit einem anderen Schädiger gegenüberstehen (Zurechnungseinheit oder Tatbeitragseinheit, vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 61, 213, 218; vom 11. Juni 1974 - VI ZR 210/72 - VersR 1974, 1127, 1129; vom 18. April 1978 - VI ZR 81/76 - VersR 1978, 735, 736 und vom 5. Oktober 1982 - VI ZR 72/80 - VersR 1983, 131).

    Für einen weiteren, auf § 426 BGB gestützten Ausgleichsanspruch gegenüber dem Zeugen B. ist daher, unabhängig von der oben erörterten Frage einer Haftungsprivilegierung nach § 636 Abs. 1 RVO, bereits aus schadensrechtlichen Gründen kein Raum (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 213, 219 sowie vom 18. April 1978 - VI ZR 81/76 - VersR 1978, 735, 736; s. auch Senatsurteil vom 25. April 1989 - VI ZR 146/88 - VersR 1989, 730, 732).

  • BGH, 18.09.1973 - VI ZR 91/71

    Abwägung verschiedener zum Unfall führender Kausalverläufe

    Auszug aus BGH, 16.04.1996 - VI ZR 79/95
    Zum andern können jedoch aus entsprechenden Gründen auch der Geschädigte und einer der Schädiger als Einheit einem anderen Schädiger gegenüberstehen (Zurechnungseinheit oder Tatbeitragseinheit, vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 61, 213, 218; vom 11. Juni 1974 - VI ZR 210/72 - VersR 1974, 1127, 1129; vom 18. April 1978 - VI ZR 81/76 - VersR 1978, 735, 736 und vom 5. Oktober 1982 - VI ZR 72/80 - VersR 1983, 131).

    Für einen weiteren, auf § 426 BGB gestützten Ausgleichsanspruch gegenüber dem Zeugen B. ist daher, unabhängig von der oben erörterten Frage einer Haftungsprivilegierung nach § 636 Abs. 1 RVO, bereits aus schadensrechtlichen Gründen kein Raum (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 213, 219 sowie vom 18. April 1978 - VI ZR 81/76 - VersR 1978, 735, 736; s. auch Senatsurteil vom 25. April 1989 - VI ZR 146/88 - VersR 1989, 730, 732).

  • BGH, 11.06.1974 - VI ZR 210/72

    Umfang der Minderung der Schadensersatzpflicht durch ein Mitverschulden -

    Auszug aus BGH, 16.04.1996 - VI ZR 79/95
    Zum andern können jedoch aus entsprechenden Gründen auch der Geschädigte und einer der Schädiger als Einheit einem anderen Schädiger gegenüberstehen (Zurechnungseinheit oder Tatbeitragseinheit, vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 61, 213, 218; vom 11. Juni 1974 - VI ZR 210/72 - VersR 1974, 1127, 1129; vom 18. April 1978 - VI ZR 81/76 - VersR 1978, 735, 736 und vom 5. Oktober 1982 - VI ZR 72/80 - VersR 1983, 131).
  • BGH, 25.10.1994 - VI ZR 107/94

    Einstandspflicht des Kfz-Haftpflichtversicherers bei Abstellen eines Kfz unter

    Auszug aus BGH, 16.04.1996 - VI ZR 79/95
    Zutreffend ist insoweit im Berufungsurteil ausgeführt, das Unfallgeschehen habe sich bei dem Betrieb des Fahrzeugs des Zeugen B. ereignet; auch der liegengebliebene und fahruntüchtige Pkw bleibt so lange im Betrieb im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG, als er, wie dies vorliegend der Fall ist, aufgrund seines Standortes Gefahren für den fließenden Verkehr hervorrufen kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 29, 163, 166 f. und vom 25. Oktober 1994 - VI ZR 107/94 - VersR 1995, 90, 92 m.w.N.).
  • BGH, 12.01.1993 - VI ZR 75/92

    Mitverschulden bei Bahnunfall

    Auszug aus BGH, 16.04.1996 - VI ZR 79/95
    26 Die vom Berufungsgericht vorgenommene Haftungsverteilung hat zwar - wie dargelegt - zu einer aus Rechtsgründen nicht haltbaren zu hohen Belastung der Klägerin geführt; hingegen vermag die Anschlußrevision keine durchgreifenden Rechtsfehler aufzuzeigen, die dem Berufungsgericht bei den einzelnen Bewertungskriterien der Verursachungsbeiträge der Beteiligten zu Lasten des Beklagten zu 1) unterlaufen sein und im Rahmen der beschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung der tatrichterlichen Abwägungsüberlegungen (vgl. dazu Senatsurteile vom 12. Juli 1988 - VI ZR 283/87 - VersR 1988, 1238, 1239; vom 12. Januar 1993 - VI ZR 75/92 - VersR 1993, 442 und vom 13. Dezember 1994 - VI ZR 283/93 - VersR 1995, 427, 428) dazu führen könnten, die Bewertung des Haftungsanteils der Beklagten mit jedenfalls 40 % zu beanstanden.
  • BSG, 24.01.1991 - 2 RU 29/90

    Unfallversicherungsschutz eines selbständig tätigen Kapitäns und Reiseleiters bei

    Auszug aus BGH, 16.04.1996 - VI ZR 79/95
    16 cc) Zwar ist der Versicherungsschutz aus § 539 Abs. 1 Nr. 9 a RVO im Verhältnis zu demjenigen nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 und § 539 Abs. 2 RVO subsidiär (vgl. Senatsurteil BGHZ 129, 195, 199); Unfallversicherungsschutz nach Nr. 9 a des § 539 Abs. 1 RVO ist daher nur gegeben, wenn die unfallbringende Tätigkeit unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht schon nach anderen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 und § 539 Abs. 2 RVO versichert ist (vgl. BSGE 68, 119, 121 m.w.N.; BSG, NJW 1993, 1030).
  • BGH, 12.07.1988 - VI ZR 283/87

    Gewichtung der Verursachungsbeiträge von Schädiger und Geschädigtem

    Auszug aus BGH, 16.04.1996 - VI ZR 79/95
    26 Die vom Berufungsgericht vorgenommene Haftungsverteilung hat zwar - wie dargelegt - zu einer aus Rechtsgründen nicht haltbaren zu hohen Belastung der Klägerin geführt; hingegen vermag die Anschlußrevision keine durchgreifenden Rechtsfehler aufzuzeigen, die dem Berufungsgericht bei den einzelnen Bewertungskriterien der Verursachungsbeiträge der Beteiligten zu Lasten des Beklagten zu 1) unterlaufen sein und im Rahmen der beschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung der tatrichterlichen Abwägungsüberlegungen (vgl. dazu Senatsurteile vom 12. Juli 1988 - VI ZR 283/87 - VersR 1988, 1238, 1239; vom 12. Januar 1993 - VI ZR 75/92 - VersR 1993, 442 und vom 13. Dezember 1994 - VI ZR 283/93 - VersR 1995, 427, 428) dazu führen könnten, die Bewertung des Haftungsanteils der Beklagten mit jedenfalls 40 % zu beanstanden.
  • BGH, 04.04.1995 - VI ZR 327/93

    Bindungswirkung eines bestandskräftigen Rentenbescheids der gesetzlichen

  • BGH, 23.04.1985 - VI ZR 91/83

    Gesamtschuldnerausgleich bei Schmerzensgeldanspruch eines durch Dienstunfall

  • BGH, 02.12.1980 - VI ZR 265/78

    Berufung auf das Haftungsprivileg gegenüber Schadensersatzansprüchen des

  • BGH, 05.10.1982 - VI ZR 72/80

    Mitverschuldensausgleich - Gesamtschuld - Haftung - Zurechnung - Kinder - Kfz -

  • BGH, 09.01.1959 - VI ZR 202/57

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall zweier Lastzüge auf der Autobahn

  • BGH, 12.06.1973 - VI ZR 163/71

    Inanspruchnahme eines außerhalb des Sozialversicherungsverhältnisses stehenden

  • BGH, 29.09.1970 - VI ZR 74/69

    unbeleuchtete Lkw-Anhänger - §§ 254, 840 BGB, keine Gesamtabwägung

  • BGH, 23.01.1990 - VI ZR 209/89

    Treppensturz - § 823 Abs. 1 BGB, Verkehrssicherungspflicht, § 426 BGB, gestörte

  • BGH, 05.10.2010 - VI ZR 286/09

    Haftung bei Kfz-Unfall: Mehrere nebeneinander verantwortliche Schädiger;

    Vielmehr kann, worauf die Revision der Beklagten zu 1 und 2 im Ausgangspunkt zutreffend hinweist, auch von einem auf dem Seitenstreifen einer Autobahn stehenden Kraftfahrzeug (vgl. König in Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 7 StVG Rn. 8) und von einem nach einem Unfall liegen gebliebenen Kraftfahrzeug bei bereits ordnungsgemäß abgesicherter Unfallstelle noch eine Betriebsgefahr ausgehen (vgl. Senatsurteile vom 9. Januar 1959 - VI ZR 202/57, BGHZ 29, 163, 165 ff.; vom 25. Oktober 1994 - VI ZR 107/94, VersR 1995, 90, 92 und vom 16. April 1996 - VI ZR 79/95, VersR 1996, 856, 857; Kaufmann in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 25 Rn. 58).
  • OLG Karlsruhe, 24.06.2013 - 1 U 136/12

    Schadenersatz aus Verkehrsunfall: Betreten der Autobahn; Haftungsquote;

    Durch die Rechtsfigur der Haftungs- bzw. Zurechnungseinheit soll vermieden werden, dass im Wesentlichen identische Verursachungsfaktoren zum Nachteil eines Beteiligten doppelt zum Ansatz kommen (vgl. BGH NJW 1996, 2023-2025 [juris Tz. 19] und anschaulich Otzen DAR 1997, 348-352, jeweils m.w.N.).

    b) Eine Zurechnungseinheit wurde daher beispielsweise angenommen für einen einer Verkehrskontrolle unterzogenen alkoholisierten Fahrer eines Pkws und die die Kontrolle durchführenden Polizisten gegenüber einem in diese Personengruppe hineinfahrenden Fahrzeugführer (vgl. BGH NJW 1973, 2022 [juris Tz. 16]), ebenso für den Fahrzeughalter eines unbeleuchtet auf offener Straße geschobenen Pkws und einen schiebenden Helfer gegenüber dem auffahrenden Fahrzeugführer (vgl. BGH NJW 1996, 2023-2025 [juris Tz. 20]).

    Ein - auch gestörter - Gesamtschuldnerausgleich zwischen dem Kläger und dem Zeugen Ö. kommt daher von vornherein nicht in Betracht (vgl. BGH NJW 1996, 2023-2025 [juris Tz. 22]).

    d) Die Berücksichtigung eines - eventuellen - Verursachungsanteils des Zeugen Ö. im Verhältnis der Parteien kommt daher lediglich im Rahmen der Bemessung der einheitlichen Haftungsquote der aus dem Kläger und dem Zeugen bestehenden Zurechnungseinheit einerseits und den Beklagten als Schädigern andererseits in Betracht (vgl. BGH NJW 1996, 2023-2025 [juris Tz. 21 f.]).

    Angesichts des Zwecks der Zurechnungseinheit, die doppelte Berücksichtigung im Wesentlichen identischer Kausalbeiträge zu verhindern (vgl. BGH NJW 1996, 2023-2025 [juris Tz. 22] m.w.N.), kann jedoch offen bleiben, ob den Zeugen Ö. insoweit überhaupt der Vorwurf trifft, mit dem von ihm geführten Fahrzeug die Fahrbahn nach dem ersten Unfallgeschehen nicht unverzüglich geräumt zu haben (§§ 34 Abs. 1 Nr. 2, 18 Abs. 8 StVO).

  • BGH, 11.02.2020 - VI ZR 286/19

    Reichweite der Haftung des Halters eines Anhängers nach § 7 Abs. 1 StVG

    Der Betrieb eines Fahrzeugs dauert fort, solange der Fahrer das Fahrzeug im Verkehr belässt und die dadurch geschaffene Gefahrenlage fortbesteht (vgl. Senatsurteile vom 9. Januar 1959 - VI ZR 202/57, BGHZ 29, 163, 169, juris Rn. 10; vom 25. Oktober 1994 - VI ZR 107/94, VersR 1995, 90, 92, juris Rn. 18 ff.; vom 16. April 1996 - VI ZR 79/95, VersR 1996, 856, juris Rn. 13; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., StVG § 7 Rn. 7).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 28.09.1995 - 5 U 174/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,3573
OLG Köln, 28.09.1995 - 5 U 174/94 (https://dejure.org/1995,3573)
OLG Köln, Entscheidung vom 28.09.1995 - 5 U 174/94 (https://dejure.org/1995,3573)
OLG Köln, Entscheidung vom 28. September 1995 - 5 U 174/94 (https://dejure.org/1995,3573)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Schriftliche Belehrung Kontrolluntersuchung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    BGB §§ 823, 831, 847
    Schriftliche Belehrung Kontrolluntersuchung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Krankenhausträger; Schwerer Behandlungsfehler; Organisationsfehler; Frühgeborenenabteilung; Universitätsklinik; Entlassung von Zwillingen; Schriftlicher Hinweis auf augenärztliche Kontrolle; Retrolentale Fibroplasie; Verhinderung einer Erblindung; Schmerzensgeld; Ärztin ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 1996, 856
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 10.05.1983 - VI ZR 270/81

    Schadenersatz bei Erblindung aufgrund Sauerstoffüberdosierung eines Frühgeborenen

    Auszug aus OLG Köln, 28.09.1995 - 5 U 174/94
    So liegt es hier: Die Entlassung der Klägerin ohne die dringend notwendige Absicherung einer lückenlosen ambulanten augenärztlichen Nachsorge , noch dazu, nachdem schon die im letzten Konsilbericht vorgeschlagene Kontrolluntersuchung längst überfällig war, stellte ein Fehlverhalten dar, welches aus objektiver Sicht bei Anlegung eines für einen auf einer Früh- und Neugeborenenstation tätigen Facharzt für Kinderheilkunde geltenden Ausbildungs- und Wissensmaßstabes nicht mehr zu verstehen ist, weil ein derartiger Fehler einem solchen Facharzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (vgl. dazu BGH NJW 1983, 2080, 2081).
  • OLG Köln, 12.06.1991 - 27 U 25/90

    Ein trübes Punktat ist schnell bakteriologisch zu untersuchen

    Auszug aus OLG Köln, 28.09.1995 - 5 U 174/94
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ( vgl. BGH NJW 1988, 1513, 1514 sowie aus neuerer Zeit BGH NJW 1995, 778/779), der sich der Senat in der Vergangenheit bereits angeschlossen hat ( vgl. etwa VersR 1992, 1003/1004), können dem geschädigten Patienten für die Frage der Kausalität Beweiserleichterungen bis hin zur Umkehr der Beweislast zugute kommen, wenn dem behandelnden Arzt ein grober Behandlungsfehler unterlaufen ist und das grobe Versäumnis generell geeignet war, den eingetretenen Mißerfolg herbeizuführen ( vgl. dazu auch Laufs, Arztrecht, 5. Aufl. Rdn. 599 m.w.N.).
  • BGH, 10.11.1987 - VI ZR 39/87

    Grober Behandlungsfehler durch ärztliche Versäumnisse bei der diagnostischen

    Auszug aus OLG Köln, 28.09.1995 - 5 U 174/94
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ( vgl. BGH NJW 1988, 1513, 1514 sowie aus neuerer Zeit BGH NJW 1995, 778/779), der sich der Senat in der Vergangenheit bereits angeschlossen hat ( vgl. etwa VersR 1992, 1003/1004), können dem geschädigten Patienten für die Frage der Kausalität Beweiserleichterungen bis hin zur Umkehr der Beweislast zugute kommen, wenn dem behandelnden Arzt ein grober Behandlungsfehler unterlaufen ist und das grobe Versäumnis generell geeignet war, den eingetretenen Mißerfolg herbeizuführen ( vgl. dazu auch Laufs, Arztrecht, 5. Aufl. Rdn. 599 m.w.N.).
  • BGH, 07.07.1987 - VI ZR 146/86

    Pflichten des Arztes bei mehreren Behandlungsalternativen mit unterschiedlichem

    Auszug aus OLG Köln, 28.09.1995 - 5 U 174/94
    Darüber hinaus hätten die auf einer solchen Station in jahrelangem Umgang mit den Eltern der kleinen Patienten gesammelten Erfahrungen jedem Facharzt signalisiert, daß die schon für "Normalfälle" geforderte eindeutige Dokumentation der Weiterreichung von Therapievorschlägen (vgl. dazu etwa BGH NJW 1987, 2927 ) bei den vorliegenden schwierigen häuslichen Startbedingungen in besonderem Maße abgesichert sein mußte.
  • BGH, 03.12.1985 - VI ZR 106/84

    Begriff des groben Behandlungsfehlers

    Auszug aus OLG Köln, 28.09.1995 - 5 U 174/94
    Für die Beurteilung eines ärztlichen Verhaltens als eines " groben" Fehlers kommt es dabei nur darauf an, ob es eindeutig gegen gesicherte und bewährte medizinische Erkenntnisse und Erfahrungen verstieß (BGH VersR 1986, 366/367).
  • BGH, 04.10.1994 - VI ZR 205/93

    Haftung des Arztes wegen Nichterhebung von Befunden; Begriff des groben

    Auszug aus OLG Köln, 28.09.1995 - 5 U 174/94
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ( vgl. BGH NJW 1988, 1513, 1514 sowie aus neuerer Zeit BGH NJW 1995, 778/779), der sich der Senat in der Vergangenheit bereits angeschlossen hat ( vgl. etwa VersR 1992, 1003/1004), können dem geschädigten Patienten für die Frage der Kausalität Beweiserleichterungen bis hin zur Umkehr der Beweislast zugute kommen, wenn dem behandelnden Arzt ein grober Behandlungsfehler unterlaufen ist und das grobe Versäumnis generell geeignet war, den eingetretenen Mißerfolg herbeizuführen ( vgl. dazu auch Laufs, Arztrecht, 5. Aufl. Rdn. 599 m.w.N.).
  • BGH, 21.02.2008 - VI ZR 88/07

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen eine Revision

    Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Februar 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO; vgl. OLG Hamm VersR 1996, 756; OLG Köln VersR 1996, 856; OLG Oldenburg OLGR Oldenburg 1997, 113; OLG Karlsruhe VersR 2000, 229; OLG Schleswig OLGR Schleswig 2005, 273).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2005 - 6 A 2171/02

    Wann trifft den Chefarzt ein Organisationsverschulden für Fehler nachgeordneter

    Mit Urteil vom 9. Februar 1994 - 4 O 517/90 - verurteilte das Landgericht (LG) Aachen die RWTH X und die Ärztin Dr. U als Gesamtschuldner zur Zahlung von 158.920,68 DM (8.920,68 DM Schadensersatz, 150.000,00 DM Schmerzensgeld) nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 00.00.00. Die hiergegen gerichtete Berufung der RWTH X wurde mit (rechtskräftigem) Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 28. September 1995 - 5 U 174/94 - zurückgewiesen.
  • OLG Stuttgart, 13.04.1999 - 14 U 17/98

    Sichere Abklärung der Lage des Kindes bei der Eingangsuntersuchung einer vor der

    Bei einem organisatorischen Mangel handelt es sich um ein Versäumnis, welches - entgegen der Auffassung des Landgerichts - im Fall eines groben Organisationsfehlers eine Beweislastumkehr zu rechtfertigen vermag (vgl. Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht 3. Aufl. Rn. 253 m.w.N.; BGH v. 10.11.70 - VI ZR 83/69 = VersR 1971, 227 = AHRS 6575/3; BGH v. 14.12.93 - VI ZR 67/93 = VersR 1994, 480 = AHRS 2500/119 - personelle Ausstattung eines Entbindungsteams; v. 01.02.94 - VI ZR 65/93 = VersR 1994, 562 = AHRS 3030/101 - Wärmflaschen, in beiden Fällen Organisationsmängel verneint; v. 16.04.96 - VI ZR 190/95 = VersR 1996, 976 - keine ausreichende Vorsorge des Belegkrankenhauses dagegen, daß Pflegepersonal ärztliche Aufgaben übernimmt; OLG Hamm VersR 1994, 729 = AHRS 3060/30, unzureichende personelle Besetzung einer Station mit psychisch Kranken; OLG Köln VersR 1996, 856 - unzureichende Organisation der Unterrichtung von Eltern Frühgeborener über notwendige Kontrolluntersuchungen).
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