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Rechtsprechung
   BGH, 21.11.1995 - VI ZR 329/94   

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https://dejure.org/1995,674
BGH, 21.11.1995 - VI ZR 329/94 (https://dejure.org/1995,674)
BGH, Entscheidung vom 21.11.1995 - VI ZR 329/94 (https://dejure.org/1995,674)
BGH, Entscheidung vom 21. November 1995 - VI ZR 329/94 (https://dejure.org/1995,674)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823
    Reichweite der Aufklärungspflicht über Behandlungsalternativen

  • ciper.de

    Aufklärung über mögliche Gefahren

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur ärztlichen Aufklärungspflicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823
    Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 776
  • MDR 1996, 366
  • VersR 1996, 233
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 27.09.1977 - VI ZR 162/76

    Operationsmethode - Arzt - Gutachten im Arztfehlerprozeß - Patientenaufklärung

    Auszug aus BGH, 21.11.1995 - VI ZR 329/94
    Dann genügt vielmehr, daß ernsthafte Stimmen in der medizinischen Wissenschaft auf bestimmte, mit einer Behandlung verbundene Gefahren hinweisen, die nicht lediglich als unbeachtliche Außenseitermeinungen abgetan werden können, sondern als gewichtige Warnungen angesehen werden müssen (Senatsurteil vom 27. September 1977 - VI ZR 162/76 - VersR 1978, 41, 42).
  • BGH, 12.12.1989 - VI ZR 83/89

    Aufklärungspflicht des Arztes über das Risiko einer Schädigung

    Auszug aus BGH, 21.11.1995 - VI ZR 329/94
    10 Wie der Senat in seinem Urteil vom 12. Dezember 1989 entschieden hat, setzt die ärztliche Aufklärungspflicht voraus, daß das jeweilige Risiko, um das es geht, nach dem medizinischen Erfahrungsstand im Zeitpunkt der Behandlung bekannt ist (VI ZR 83/89 - VersR 1990, 522, 523).
  • BGH, 14.06.2005 - VI ZR 179/04

    Verurteilung des Krankenhausträgers, der einem Notfallpatienten 1985

    Die Aufklärungspflicht setzte keine sichere Kenntnis in Fachkreisen davon voraus, daß HIV-Infektionen transfusionsassoziiert auftraten; angesichts der erheblichen Beeinträchtigungen, die mit einer HIV-Infektion/AIDS-Erkrankung einhergehen, genügte für das Entstehen einer Aufklärungspflicht schon die ernsthafte Möglichkeit der Gefahr (vgl. Senatsurteil vom 21. November 1995 - VI ZR 329/94 - VersR 1996, 233).
  • BGH, 13.06.2006 - VI ZR 323/04

    Schadensersatzklage nach Robodoc-Operation

    Im Allgemeinen besteht eine Aufklärungspflicht nur dann, wenn ernsthafte Stimmen in der medizinischen Wissenschaft auf bestimmte mit einer Behandlung verbundene Gefahren hinweisen, die nicht lediglich als unbeachtliche Außenseitermeinungen abgetan werden können, sondern als gewichtige Warnungen angesehen werden müssen (Senatsurteile vom 12. Dezember 1989 - VI ZR 83/89 - VersR 1990, 522, 523 und vom 21. November 1995 - VI ZR 329/94 - VersR 1996, 233 m.w.N.; OLG Oldenburg, VersR 2006, 517 mit NZB-Beschluss des Senats vom 31. Januar 2006 - VI ZR 87/05 - aaO; Geiß/Greiner, aaO, Rn. 46; Steffen/Dressler, aaO, Rn. 391).
  • BGH, 15.02.2000 - VI ZR 48/99

    Umfang der Aufklärung bei Schutzimpfung von Kindern

    bb) Allerdings muß der Arzt den Patienten nach der Rechtsprechung des Senats dann auf die Möglichkeit einer anderen Behandlung hinweisen, wenn ernsthafte Stimmen in der medizinischen Wissenschaft gewichtige Bedenken gegen eine zum Standard gehörende Behandlung und die damit verbundenen Gefahren äußern (Urteil vom 27. September 1977 - VI ZR 162/76 - VersR 1978, 41, 42; vom 21. November 1995 - VI ZR 329/94 - VersR 1996, 233).
  • BGH, 06.07.2010 - VI ZR 198/09

    Arzthaftung: Aufklärungspflicht über das Risiko einer Querschnittslähmung bei

    Ist es dem behandelnden Arzt nicht bekannt und muss es ihm auch nicht bekannt sein, etwa weil es nur in anderen Spezialgebieten der medizinischen Wissenschaft diskutiert wird, entfällt eine Haftung des Arztes mangels Verschuldens (vgl. Senatsurteile vom 12. Dezember 1989 - VI ZR 83/89 - VersR 1990, 522, 523; vom 21. November 1995 - VI ZR 329/94 - VersR 1996, 233; Kurzbegründung im Nichtannahmebeschluss des Senats vom 26. September 1995 - VI ZR 295/94 - zum Urteil des OLG Düsseldorf VersR 1996, 377, 378; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 6. Aufl., C Rn. 46; Laufs/Katzenmeier/Lipp-Katzenmeier, Arztrecht, 6. Aufl., V B Rn. 24).
  • BSG, 04.04.2006 - B 1 KR 5/05 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch -

    Allerdings wäre bei einem Behandlungsverfahren, das regelmäßig im stationären Bereich erfolgt, ausnahmsweise aber von einem vereinzelten Leistungserbringer ambulant erbracht wird, schon im Rahmen der medizinisch erforderlichen Aufklärung zu erwarten, dass der Behandler auf die Alternative der stationären Behandlung hinweist (zur Aufklärungspflicht bei Behandlungsalternativen vgl näher zB BGH, Urteil vom 21. November 1995 - VI ZR 329/94 - NJW 1996, 776 f).
  • BGH, 19.10.2010 - VI ZR 241/09

    Arzthaftung: Grenzen der Aufklärungspflicht des behandelnden Arztes im Hinblick

    War es dem behandelnden Arzt nicht bekannt und musste es ihm auch nicht bekannt sein, etwa weil es nur in anderen Spezialgebieten der medizinischen Wissenschaft aber nicht in seinem Fachgebiet diskutiert wurde, entfällt die Haftung des Arztes mangels schuldhafter Pflichtverletzung (vgl. Senatsurteile vom 12. Dezember 1989 - VI ZR 83/89, VersR 1990, 522, 523; vom 21. November 1995 - VI ZR 329/94, VersR 1996, 233; Kurzbegründung im Nichtannahmebeschluss des Senats vom 26. September 1995 - VI ZR 295/94, zum Urteil des OLG Düsseldorf VersR 1996, 377, 378; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 6. Aufl., C Rn. 46; Katzenmeier in Laufs/Katzenmeier/Lipp, Arztrecht, 6. Aufl., V B Rn. 24).
  • BGH, 17.05.2011 - VI ZR 69/10

    Arzthaftung: Aufklärung über die Möglichkeit einer Schnittentbindung bei

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist eine Unterrichtung über eine alternative Behandlungsmöglichkeit erforderlich, wenn für eine medizinisch sinnvolle und indizierte Therapie mehrere gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die zu jeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten (vgl. Senatsurteile vom 22. September 1987 - VI ZR 238/86, BGHZ 102, 17, 22; vom 15. Februar 2000 - VI ZR 48/99, BGHZ 144, 1, 10 und vom 21. November 1995 - VI ZR 329/94, VersR 1996, 233).
  • BSG, 21.07.2011 - B 3 KR 14/10 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung mit Stomaartikeln - keine

    Erst recht ist es im Anschluss an die stationäre Versorgung aufgrund der Pflichten aus dem Behandlungsverhältnis sowie aus der ärztlichen Garantenstellung zunächst Sache der Krankenhausärzte, die Patienten hinreichend über den Umgang mit dem Stoma und insbesondere über mögliche Komplikationen, dafür bedeutsame Anzeichen sowie die deshalb zu beachtenden Verhaltensmaßregeln aufzuklären (vgl zur Aufklärung über postoperative Risiken oder Verhaltensanforderungen etwa BGH NJW 1987, 705; BGHZ 107, 222 ff; BGH NJW 1991, 748, 749; BGH NJW 1996, 776, 777; BGH NJW 2005, 427, 428 - jeweils mwN) .
  • BGH, 14.09.2004 - VI ZR 186/03

    Anforderungen an die ärztliche Aufklärung bei einer Zwillingsschwangerrschaft

    Hiernach ist eine Unterrichtung über eine alternative Behandlungsmöglichkeit erforderlich, wenn für eine medizinisch sinnvolle und indizierte Therapie mehrere gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die zu jeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten (vgl. Senatsurteile BGHZ 102, 17, 22; 144, 1, 10; vom 21. November 1995 - VI ZR 329/94 - VersR 1996, 233).
  • OLG Köln, 21.03.2016 - 5 U 76/14

    Schmerzensgeld wegen Haarverlust nach Chemotherapie

    Es genügt vielmehr, dass ernsthafte Stimmen in der medizinischen Wissenschaft auf bestimmte mit einer Behandlung verbundene Gefahren hinweisen, die nicht lediglich als unbeachtliche Außenseitermeinungen abgetan werden können, sondern als gewichtige Warnungen angesehen werden müssen (BGH, Urteil vom 21.11.1995 - VI ZR 329/94, iuris Rdn. 10, abgedruckt in VersR 1996, 233).
  • OLG Jena, 23.07.2015 - 4 U 18/14

    Taubheit im Bein nach Hüftprothesenoperation: 40.000 EUR Schmerzensgeld

  • OLG Karlsruhe, 17.02.2016 - 7 U 32/13

    Arzthaftungsprozess: Ermessensfehler bei der Auswahl des Sachverständigen; Umfang

  • LG München II, 10.01.2019 - 9 O 2194/12

    Tierärztlicher Behandlungsfehler bei homöopathischer und Eigenblutbehandlung

  • LG Freiburg, 25.02.2019 - 6 O 83/12

    Produkthaftung: Fehlerhaftigkeit einer

  • LSG Bayern, 07.11.2019 - L 20 KR 373/18

    Krankenversicherung: Keine Kostenerstattung bei nicht GOÄ-konformer Abrechnung

  • OLG Köln, 12.01.2011 - 5 U 37/10

    Anforderungen an die Risikoaufklärung bei CT-gesteuerter periadikulärer

  • OLG Zweibrücken, 10.10.2000 - 5 U 8/00

    Rechtsanwaltshaftung: Zulässigkeit eines unbezifferten Sachantrags;

  • OLG Nürnberg, 27.05.2002 - 5 U 4225/00

    Ärztliche Aufklärungspflicht bei seltener tödlich verlaufender Krankheit

  • OLG Köln, 16.01.2002 - 5 U 252/98
  • BGH, 18.12.2014 - VI ZR 207/14

    Absehen von einer Begründung des Beschlusses durch das Revisionsgericht;

  • OLG Dresden, 13.09.2007 - 4 U 601/06

    Arzthaftung; TEP-Operation; Risikoaufklärung; Robodoc

  • OLG Dresden, 09.01.2024 - 4 U 2225/22
  • OLG Karlsruhe, 13.06.2001 - 7 U 123/97

    Arzthaftung - Aufklärungspflicht - unbekannte Beeinträchtigungen - Befunderhebung

  • OLG Köln, 10.02.2010 - 5 U 120/09

    Anforderungen an die Risikoaufklärung bei einer Augenoperation

  • OLG Karlsruhe, 10.07.2002 - 7 U 159/01

    Arzthaftung: Ärztliche Pflicht zur Aufklärung über Materialkombinationen bei der

  • OLG Karlsruhe, 28.11.2012 - 7 U 74/11

    Arzthaftung: Pflicht zur Aufklärung über das Risiko von Nervenverletzungen bei

  • OLG Karlsruhe, 18.12.2002 - 7 U 143/01

    Arzthaftung wegen unzureichender Operationsaufklärung: Wirksamkeit der

  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.09.2009 - L 9 KR 92/08

    Kostenerstattung; Kapselendoskopie

  • OLG Koblenz, 23.04.2003 - 1 U 857/02

    Zum Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch wegen eines ärztlichen

  • OLG Jena, 06.03.2012 - 4 U 26/11

    LWK 2-Fraktur - Arzthaftung: Pflicht zur Aufklärung über die Behandlung und deren

  • OLG Nürnberg, 29.05.2000 - 5 U 87/00

    Aufklärungspflicht des Arztes - Operation - Sterblichkeitsrate - risikoärmere

  • OLG Karlsruhe, 04.12.2002 - 13 U 10/02

    Arzthaftung: Aufklärung über alternative Möglichkeiten der Versorgung kleiner

  • LG Kiel, 09.09.2005 - 9 O 387/95
  • OLG Hamm, 26.04.1999 - 3 U 207/98

    Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes wegen Schlechterfüllung

  • OLG Karlsruhe, 06.07.2016 - 7 U 50/15

    Knieoperation - Verletzung von Dokumentationspflichten

  • OLG Köln, 19.11.2008 - 5 U 192/04

    Vorliegen eines Behandlungsfehlers im Zusammenhang mit einer Abdominoplastik zur

  • OLG Hamm, 13.03.2000 - 3 U 198/99

    Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz aufgund eines behaupteten

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Rechtsprechung
   OLG Nürnberg, 03.08.1994 - 4 U 752/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,4771
OLG Nürnberg, 03.08.1994 - 4 U 752/94 (https://dejure.org/1994,4771)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 03.08.1994 - 4 U 752/94 (https://dejure.org/1994,4771)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 03. August 1994 - 4 U 752/94 (https://dejure.org/1994,4771)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Honoraranspruch; Arzt; Operation; Lähmungsrisiko; Aufklärungspflicht

Verfahrensgang

  • LG Nürnberg-Fürth - 5 O 3733/89
  • OLG Nürnberg, 03.08.1994 - 4 U 752/94

Papierfundstellen

  • VersR 1996, 233
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 18.06.1985 - VI ZR 234/83

    Klinikhaftung bei Chefarztvertrag -Unterversorgung der Anästhesie

    Auszug aus OLG Nürnberg, 03.08.1994 - 4 U 752/94
    Sollen hingegen Leistungen aus dem Vertrag mit dem Krankenhausträger völlig herausgenommen werden, so muß dies dem Patienten bei Vertragsschluß hinreichend verdeutlicht werden und klar zum Ausdruck kommen (BGH NJW 85, 2189; BGH NJW 93, 779).

    Dies hat im Falle des hier gegebenen Arztzusatzvertrages (vgl. oben) zur Folge, daß vertraglich neben dem Kläger auch der Widerbeklagte zu 2) nach § 278 BGB und deliktisch über § 31 BGB haftet, denn der selbstliquidierende Chefarzt ist Organ des Krankenhausträgers (BGH NJW 85, 2189).

    Auf den letztgenannten Umstand könnte sich der Beklagte nicht stützen, weil schon zum Zeitpunkt der Erhebung der Widerklage gegen den Kläger aufgrund der Entscheidung des BGH in NJW 85, 2189 die Möglichkeit eines Arztzusatzvertrages nahelag, bei dem eine Haftung des Freistaates Bayern aufgrund des Verweisungsprivilegs des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB in Betracht kam, also erhebliche rechtliche Zweifel über die Haftung des Widerbeklagten zu 2) nicht erst nach der Erhebung der Widerklage gegen den Kläger geklärt wurden, so daß die Widerklage gegen den Widerbeklagten zu 2) mit der gegen den Kläger hätte erhoben werden können.

  • BGH, 18.02.1992 - VI ZR 367/90

    Schadensersatz wegen verletzungsbedingten Mehraufwands

    Auszug aus OLG Nürnberg, 03.08.1994 - 4 U 752/94
    Daß der Beklagte eine Hilfskraft tatsächlich nicht eingestellt hat oder einstellen konnte, läßt seinen Ersatzanspruch nicht entfallen (BGH NJW-RR 1992, 792).

    Gegebenenfalls ist der Umfang der zugrundellegenden Arbeiten nach § 287 ZPO zu schätzen (BGH NJW-RR 92, 792).

  • BGH, 23.04.1991 - VI ZR 161/90

    Beginn der Verjährung im Arzthaftungsprozeß

    Auszug aus OLG Nürnberg, 03.08.1994 - 4 U 752/94
    Deshalb beginnt die Verjährungsfrist nicht zu laufen, bevor nicht der Patient als medizinischer Laie Kenntnis von Tatsachen erlangt hat, aus denen sich ergibt, daß der Arzt von dem üblichen ärztlichen Vorgehen abgewichen ist (BGH NJW 91, 2350).
  • BGH, 15.11.1977 - VI ZR 101/76

    Alkoholtest

    Auszug aus OLG Nürnberg, 03.08.1994 - 4 U 752/94
    Befindet sich dagegen der anspruchsbegründende Sachverhalt, also die Schadensentwicklung zur Zeit der Klageerhebung noch in der Fortentwicklung, so ist und bleibt die Feststellungsklage insgesamt zulässig, auch wenn der Schadensersatzanspruch teilweise beziffert werden könnte (BGHZ 70, 39; BGH NJW 84, 1554).
  • BGH, 22.12.1992 - VI ZR 341/91

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Behandlung, Chirurgie

    Auszug aus OLG Nürnberg, 03.08.1994 - 4 U 752/94
    Sollen hingegen Leistungen aus dem Vertrag mit dem Krankenhausträger völlig herausgenommen werden, so muß dies dem Patienten bei Vertragsschluß hinreichend verdeutlicht werden und klar zum Ausdruck kommen (BGH NJW 85, 2189; BGH NJW 93, 779).
  • BGH, 30.11.1982 - VI ZR 77/81

    Haftung für die Folgen eines Narkosezwischenfalls; Verweisung des

    Auszug aus OLG Nürnberg, 03.08.1994 - 4 U 752/94
    Gleichwohl richtet sich die Haftung des beamteten selbstliquidierenden Chefarztes, da hoheitlicher Aufgabenbereich und private Tätigkeit nicht immer scharf zu trennen sind, grundsätzlich nach § 839 BGB (BGH Versicherungsrecht 83, 244).
  • OLG Köln, 21.09.1971 - 9 U 62/71
    Auszug aus OLG Nürnberg, 03.08.1994 - 4 U 752/94
    Dies entspricht bei den sachlichen und persönlichen Voraussetzungen des Beklagten dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge (vgl. OLG Köln, NJW 72, 59).
  • BGH, 08.01.1985 - VI ZR 15/83

    Anforderungen an den Beweis der Aufklärung durch einen Arzt; Verwertung eines

    Auszug aus OLG Nürnberg, 03.08.1994 - 4 U 752/94
    Wenn auch an den dem Arzt obliegenden Beweis der ordnungsgemäßen Aufklärung des Patienten keine unbilligen und übertriebenen Anforderungen gestellt werden dürfen und für den Fall, daß einiger Beweis für ein gewissenhaftes Aufklärungsgespräch erbracht ist, dem Arzt im Zweifel geglaubt werden sollte (BGH Versicherungsrecht 85, 361), sind im Streitfall aufgrund der Aussage der Zeugin Dr. ... Zweifel in anderer Richtung, nämlich auf einen deutlichen Hinweis auf den Gebrauch des Wortes Lähmung, aufgetreten.
  • BGH, 27.10.1981 - VI ZR 63/81

    Feststellung über den Willen zur Durchführung einer Behandlung nach angemessener

    Auszug aus OLG Nürnberg, 03.08.1994 - 4 U 752/94
    An die die Beweislast des Arztes unterliegende Feststellung, der Patient würde in jedem Falle eingewilligt haben, sind aber strenge Anforderungen zu stellen (BGH NJW 82, 700).
  • BGH, 15.12.1975 - X ZR 52/73

    Anspruch eines Sachverständigen auf Entschädigung nach erfolgreicher Ablehnung

    Auszug aus OLG Nürnberg, 03.08.1994 - 4 U 752/94
    Der Verlust eines Honoraranspruches durch Verletzung eigener Pflichten kommt nur bei besonders groben, in der Regel vorsätzlichen und strafbaren Pflichtverletzungen in Betracht (BGH NJW 81, 1212 für den Rechtsanwalt; BGH NJW 76, 1154 für den Sachverständigen).
  • BGH, 05.05.1970 - VI ZR 212/68

    Begriff des Schadens durch Wegfall der Arbeitskraft im haftungsrechtlichen Sinne

  • OLG Frankfurt, 22.04.2010 - 22 U 153/08

    Rückforderung von (Zahn-)Arzthonorar

    Fehlerhafte Behandlung lässt den Honoraranspruch eines (Zahn-)Arztes auch nicht im Wege der unzulässigen Rechtsausübung entfallen (OLG Nürnberg, Urteil vom 3. August 1994 - 4 U 752/94 - VersR 1996, 233).
  • OLG Hamm, 11.07.2007 - 3 W 35/07

    PKH: Vergütungsanspruch auch bei fehlerhafter ärztlicher Leistung - hier:

    Ob darüber hinaus, wie teilweise verlangt wird, der Vergütungsanspruch des Arztes nur entfällt, wenn eine besonders grobe, in der Regel vorsätzliche und strafbare Pflichtverletzung vorliegt (so OLG Nürnberg VersR 1996, 233; BGH NJW 1981, 1211, 1212), braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, da nach dem Vortrag der Klägerin schon nicht anzunehmen ist, dass die Behandlung für sie dergestalt unbrauchbar und wertlos ist, dass sie einer Nichterfüllung gleichkommt.
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Rechtsprechung
   OLG München, 04.08.1994 - 4 U 752/94   

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https://dejure.org/1994,8515
OLG München, 04.08.1994 - 4 U 752/94 (https://dejure.org/1994,8515)
OLG München, Entscheidung vom 04.08.1994 - 4 U 752/94 (https://dejure.org/1994,8515)
OLG München, Entscheidung vom 04. August 1994 - 4 U 752/94 (https://dejure.org/1994,8515)
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Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • VersR 1996, 233
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Nürnberg, 16.07.2004 - 5 U 2383/03

    Zur ärztliche Aufklärung vor dem Einsetzen einer Hüftkopfendoprothese und zum

    b) Die Überlegungen zu den Auswirkungen eines Behandlungsfehlers auf den ärztlichen Honoraranspruch können allerdings nicht ohne weiteres auf einen Aufklärungsfehler, wie er hier vorliegt, übertragen werden (so aber: OLG München VersR 1996, 233).
  • OLG Karlsruhe, 28.02.2007 - 7 U 224/06

    Nachbesserungsrecht gemäß § 634 BGB bei mangelhafter prothetischer Versorgung

    Eine Verwirkung der Honoraranspruchs wird nur bei groben regelmäßig vorsätzlichen und strafbaren Pflichtverletzungen angenommen, die hier überhaupt nicht in Betracht kommen (OLG München, VersR 1996, 233).
  • OLG Stuttgart, 17.04.2001 - 14 U 74/00

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Aufklärung, Zahnarzt,

    Es kann dahingestellt bleiben, ob dann, wenn ein vorgenommener ärztlicher Eingriff mangels wirksamer Einwilligung sich als rechtswidrig darstellt, der Eingriff als solcher aber ärztlichem Standard entsprach, die unzureichende Aufklärung nicht zu einem Honorarverlust führt (vgl. OLG Köln, RR 99, 674 f.; OLG München VersR 1996, 233).
  • OLG Hamm, 02.11.2005 - 3 U 290/04

    Positive Vertragsverletzung eines zahnärztlichen Behandlungsvertrags; Indikation

    Vielmehr ist nach herrschender Rechtsprechung, welcher der Senat folgt, ein Fortfall des Honoraranspruches nur anzunehmen, wenn und soweit wegen eines schuldhaften Behandlungsfehlers die (zahn)ärztliche Leistung für den Patienten kein Interesse mehr hat (vgl. - mit teilweise unterschiedlichen dogmatischen Begründungsansätzen - OLG Frankfurt, VersR 1996, S. 1150; OLG Oldenburg, VersR 1997, S. 60; OLG Saarbrücken, OLGR 2000, S. 401; OLG Hamburg, MDR 2001, S. 799; OLG Zweibrücken, Medizinrecht 2002, S. 201; Rehborn, aktuelle Entwicklungen im Arzthaftungsrecht, MDR 2001, S. 1148 (1153 ff); Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, 2. Aufl. 1999, § 39 Rdnr. 23; noch anders OLG München, VersR 1996, S. 233: Verwirkung des Honoraranspruchs nur bei groben, regelmäßig vorsätzlichen und strafbaren Pflichtverletzungen; zusammenfassend Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht aktuell, S. 425 f.).
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