Weitere Entscheidung unten: OLG Schleswig, 24.08.1994

Rechtsprechung
   OLG Dresden, 12.09.1995 - 2 Ss (OWi) 274/95   

Kurzfassungen/Presse (4)

Zeitschriftenfundstellen

  • VersR 1996, 866



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Wird zitiert von ... (2)  

Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 24.08.1994 - 9 U 11/94   

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Haftungsverteilung bei Kollision eines links abbiegenden Traktors mit einem überholenden Fahrzeug; Ersatzfähigkeit des Nutzungsausfalls eines gewerblich genutzten Fahrzeugs

Zeitschriftenfundstellen

  • VersR 1996, 866



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Wird zitiert von ... (4)  

  • OLG Hamm, 03.03.2004 - 13 U 162/03  

    Abrechnung bei Ausfall eines Behördenfahrzeugs

    Demgegenüber lehnt ein Teil der Rechtsprechung (OLG Düsseldorf, VersR 1995, S. 1321; OLG Schleswig, VersR 1996, S. 866; OLG Köln VersR 1997, S. 506; OLG Hamm, 9. Senat, NJW-RR 2001, S. 165 unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung) und die überwiegende Literatur (Palandt - Heinrichs, BGB, 63. Aufl., Rz. 24a; Wussow - Karczewski, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 41, Rz 44; Greger Haftpflichtrecht des Straßenverkehrs, 3. Aufl, Anh. I, Rz 129) eine abstrakte Entschädigung gänzlich ab.
  • OLG Karlsruhe, 14.03.2006 - 8 U 191/05  

    Abstrakter Nutzungsausfall wegen verweigerter Herausgabe eines gewerblich

    ee) Nach der Entscheidung des Großen Senats des BGH hat sich eine Tendenz der obergerichtlichen Rechtsprechung (z.B. OLG Schleswig VersR 96, 866; OLG Köln VersR 97, 506; OLG Hamm NJW-RR 2001, 165, 166, jeweils für deliktische Ansprüche im Fall von Unfällen; OLG Düsseldorf NJW 2002, 971 bei vertraglichen Ansprüchen aus einem Reparaturauftrag) gebildet, nach der sich der Schaden beim zeitweisen Ausfall eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder der Miete eines Ersatzfahrzeugs bemisst, während eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung nicht zuerkannt werden kann, da die ältere Rechtsprechung des BGH durch die Entscheidung des Großen Senats überholt ist (vgl. auch Münchener Kommentar/Oetker, BGB, 4. Auflage, Band 2, § 249 BGB Rdn. 63; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Auflage, Vorbemerkung vor § 249 BGB Rdn. 24a, jeweils m.w.N.).
  • LAG Baden-Württemberg, 04.03.1999 - 21 Sa 38/98  

    Zum privaten Gebrauch überlassenes Firmenfahrzeug und gesetzliche

    Die für die Berechnung eines Vermögensschadens im Rahmen des § 252 BGB anzuwendende Differenzhypothese bedarf im Fall des Gebrauchs- entzuges gewerblich genutzter Sachen in der Regel keiner Korrektur, wie sie der Große Zivilrechtssenat des Bundesgerichtshofes (BGHZ 98, 219) bei der Entwicklung der Grundsätze des abstrakten Schadensausgleiches bei Entzug privat genutzter Sachen und Rechte vorgenommen hat (vergleiche dazu beispielsweise OLG Düsseldorf, EWiR 1994, 845 ; VersR 1995, 1321 ; OLG Schleswig VersR 1996, 866 ; OLG Köln VersR 1997, 506 ).
  • OLG Nürnberg, 03.08.2000 - 13 U 1837/00  

    Ersatz für Ausfall der Nutzung eines gewerblich genutzten Kfz

    Mithin bemißt sich beim Ausfall eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs der Schaden nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder der Miete eines Ersatzfahrzeuges (OlG Düsseldorf ZfS 1981, 168; NZV 1999, 472; OLG Schleswig VersR 1996, 866; OLG Köln VersR 1997, 506; Palandt-Heinrichs, 59. Aufl., Vorbem. v. § 249 BGB Rnr. 24).
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