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   OLG Saarbrücken, 23.10.1996 - 5 U 406/96 - 21   

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https://dejure.org/1996,16180
OLG Saarbrücken, 23.10.1996 - 5 U 406/96 - 21 (https://dejure.org/1996,16180)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 23.10.1996 - 5 U 406/96 - 21 (https://dejure.org/1996,16180)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 23. Oktober 1996 - 5 U 406/96 - 21 (https://dejure.org/1996,16180)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VHB 74 § 3 C Nr. 1; VHB 74 § 3 C Nr. 4 a
    Risikoausschluß bei einem Rückstau von Niederschlagswasser

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1997, 1000
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Saarbrücken, 08.09.2023 - 5 U 64/22

    Deckt eine "Sorglos-Hausratversicherung" alle Hotelkosten ab?

    Als Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs kommt vorliegend nur der von dem Kläger zu 1) bei der Beklagten unterhaltene Versicherungsvertrag in Betracht, der als "Sorglos-Hausratversicherung" auf Grundlage der einbezogenen Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VGB 2012) Versicherungsschutz für versicherte Sachen, d.h. insbesondere: den gesamten Hausrat in der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung, bietet, u.a. für den Fall, dass diese durch bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhanden kommen (Teil A. § 1 Nr. 1 Buchstabe c, §§ 4 und 7 VHB 2012; zu diesen Begrifflichkeiten Senat, Urteil vom 23. Oktober 1996 - 5 U 406/96-21, VersR 1997, 1000; Klimke, in: Prölss/Martin, VVG 31. Aufl., A. § 4 VHB Rn. 4 ff.).
  • LG Dortmund, 17.12.2015 - 2 O 263/14

    Umfang der Leistungspflicht eines Wohngebäudeversicherers für Wasserschäden an

    Insbesondere wenn der Rückstau als Ausschlusstatbestand einer versicherten Gefahr definiert ist, stellt auch ein solcher Rückstau, der auf einer Verstopfung eines Rohres beruht, einen tatbestandsmäßigen Rückstau dar (Vgl. Stefan Spielmann, Aktuelle Deckungsfragen in der Sachversicherung, 2002, S. 53 mwN; OLG Saarbrücken VersR 1997, 1000; LG Koblenz, r + s 2003, 243).
  • OLG Köln, 28.03.2006 - 9 U 94/05

    Inanspruchnahme der Gebäudehaftpflichtversicherung wegen eines

    Dabei ist für das Eingreifen des Ausschlusses auch unerheblich, ob ausschließlich Niederschlagswasser austritt, oder ob sich dieses zuvor mit Leitungswasser vermischt hat, soweit die Schäden nur durch das Niederschlagswasser (mit-) verursacht worden sind (OLG Saarbrücken, VersR 1997, 1000).
  • KG, 27.09.2016 - 6 U 21/15

    Hausratversicherung: Risikoausschluss für Rückstauschäden

    Diese Auffassung entspricht auch der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte, wonach die Klausel weder für überraschend noch für unangemessen benachteiligend für den Versicherungsnehmer angesehen wird (vgl. OLG Saarbrücken VersR 1997, 1000 - zitiert nach juris; OLG Hamm RuS 2014, 357 ff - zitiert nach juris: Rdnr. 30; OLG Stuttgart VersR 2005, 116 f. - zitiert nach juris: Rdnr. 28; OLG Köln NVersZ 2001, 328 f. - zitiert nach juris: Rdnr. 8).
  • OLG Hamm, 28.08.2013 - 20 U 2/13
    Das zeigt schon der Wortlaut der Regelung, der - auch für den durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer erkennbar - ohne Einschränkung formuliert ist und schon eine bloße Mitverursachung durch einen witterungsbedingten Rückstau ausreichen lässt (vgl. dazu bereits OLG Saarbrücken, Urteil vom 23.10.1996, 5 U 406/96, juris).
  • OLG Köln, 19.12.2006 - 9 U 215/05

    Versicherung gegen durch Wasser verursachte Schäden an versicherten Sachen;

    Der Grund für die Ausschlussbestimmung liegt erkennbar darin, dass Gefahrenlagen ausgeschlossen werden sollen, deren Eintritt und Ablauf unberechenbar sind und die insbesondere in ihren Folgen so unübersehbar sind, dass sie von der für normale Verhältnisse kalkulierten Prämie nicht gedeckt werden können (vgl. OLG Saarbrücken VersR 1997, 1000).
  • LG Amberg, 25.09.2020 - 24 O 1244/19

    Keine Deckung bei Austritt von Regenwasser aus einer Drainageleitung

    Die erwähnten Klauseln erweisen sich dementsprechend auch nicht als überraschend i.S.d. § 305 c BGB noch als unklar und intransparent i.S.d. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB (zur Rückstauschadens-Ausschlussklausel vgl. auch KG, Hinweisbeschluss vom 27.09.2016, 6 U 21/15, BeckRS 2016, 19596, unter Rekurs auf OLG Saarbrücken, VersR 1997, 1000; OLG Hamm, RuS 2014, 357; OLG Stuttgart, VersR 2005, 116 f; OLG Köln, NVersZ 2001, 328 f).
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