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   OLG Zweibrücken, 18.02.1997 - 5 U 46/95   

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https://dejure.org/1997,6086
OLG Zweibrücken, 18.02.1997 - 5 U 46/95 (https://dejure.org/1997,6086)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 18.02.1997 - 5 U 46/95 (https://dejure.org/1997,6086)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 18. Februar 1997 - 5 U 46/95 (https://dejure.org/1997,6086)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 276; BGB § 823; BGB § 847; ZPO § 138
    Mißlingen einer medizinisch indizierten Sterilisation

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1997, 666
  • MDR 1997, 549
  • FamRZ 1998, 231
  • VersR 1997, 1009
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 15.02.2000 - VI ZR 135/99

    Schadensersatz bei Nichterkennen einer Schwangerschaft

    Ging es mithin bei der genannten Untersuchung nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, um die Abwendung einer unzumutbaren Belastung der Klägerin durch ein Kind, dann darf auch nicht angenommen werden, daß die Bewahrung vor den Unterhaltsaufwendungen durch die Geburt des gesunden Kindes zum Schutzumfang des Behandlungsvertrages gehörte (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 1985 - VI ZR 270/83 - VersR 1985, 1068, 1071 - zum fehlgeschlagenen Schwangerschaftsabbruch wegen - folgenloser - medizinischer Indikation; ebenso: OLG Zweibrücken, VersR 1997, 1009, 1010 zum Mißlingen einer ausschließlich medizinisch indizierten Sterilisation; OLG Naumburg, VersR 1999, 1244, 1245 und OLG Düsseldorf, NJW 1995, 1620, 1621, jeweils zum Nichterkennen einer Schwangerschaft im Rahmen einer anderen Beschwerden nachgehenden frauenärztlichen Untersuchung).
  • OLG Karlsruhe, 10.03.1999 - 7 U 204/96
    OLG Zweibrücken v. 18.2.1997 - 5 U 46/95, OLGR Zweibrücken 1997, 39 = NJW-RR 1997, 667; OLG Naumburg v. 26.5.1998 - 11 U 2100/97, OLGR Naumburg 1999, 175 = MDR 1998, 1479).

    Danach haftet der Arzt auch, wenn er eine erkennbar ungewollte und legal zu beseitigende Schwangerschaft nicht rechtzeitig feststellt, oder wenn er eine gewünschte Empfängnisverhütung fehlerhaft behandelt (OLG Düsseldorf v. 16.2.1995 - 8 U 40/94, OLGR Düsseldorf 1995, 248 = NJW 1995, 1620 und Pfälz. OLG Zweibrücken v. 18.2.1997 - 5 U 46/95, OLGR Zweibrücken 1997, 39 = NJW-RR 1997, 667).

    OLG Zweibrücken v. 18.2.1997 - 5 U 46/95.

    OLGR Zweibrücken 1997, 39 = MDR 1997, 549 = NJW-RR 1997, 667 und OLG Naumburg in einem vergleichbar gelagerten Fall wie hier: Urt. v. 26.5.1998 - 11 U 2100/97, OLGR Naumburg 1999, 175 = MDR 1998,.

  • LG Heidelberg, 01.08.2012 - 4 O 79/07

    Arzthaftung: Behandlungsfehler bei Implantation eines Verhütungsimplantats

    Die fehlerhafte Implanoneinlage, in deren Rahmen der Beklagten Ziffer 1 nach ihren Angaben bereits Zweifel an der ordnungsgemäßen Einlage des Implantats gekommen waren, hätte es für die behandelnde Ärztin angesichts des Zwecks des Behandlungsvertrages - Erreichen eines Empfängnisschutzes - aber gerade nahe gelegt, sich den behaupteten Hinweis auf eine nicht sichere Verhütung und die Notwendigkeit anderweitiger Verhütungsmaßnahmen schriftlich bestätigen zu lassen (BGH VersR 1981, 730, zitiert nach juris, Rn. 19; OLG Zweibrücken MDR 1997, 549, zitiert nach juris, Rn. 11: jeweils für die Aufklärungspflicht über Restrisiken nach einer Sterilisation).
  • BGH, 15.02.2000 - VI ZR 195/99
    Ging es mithin bei der genannten Untersuchung nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, um die Abwendung einer unzumutbaren Belastung der Klägerin durch ein Kind, dann darf auch nicht angenommen werden, daß die Bewahrung vor den Unterhaltsaufwendungen durch die Geburt des gesunden Kindes zum Schutzumfang des Behandlungsvertrages gehörte (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 1985 - VI ZR 270/83 - VersR 1985, 1068, 1071 - zum fehlgeschlagenen Schwangerschaftsabbruch wegen - folgenloser - medizinischer Indikation; ebenso: OLG Zweibrücken, VersR 1997, 1009, 1010 zum Mißlingen einer ausschließlich medizinisch indizierten Sterilisation; OLG Naumburg, VersR 1999, 1244, 1245 und OLG Düsseldorf, NJW 1995, 1620, 1621, jeweils zum Nichterkennen einer Schwangerschaft im Rahmen einer anderen Beschwerden nachgehenden frauenärztlichen Untersuchung).
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