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   OLG München, 09.08.1996 - 21 U 3980/95   

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https://dejure.org/1996,5701
OLG München, 09.08.1996 - 21 U 3980/95 (https://dejure.org/1996,5701)
OLG München, Entscheidung vom 09.08.1996 - 21 U 3980/95 (https://dejure.org/1996,5701)
OLG München, Entscheidung vom 09. August 1996 - 21 U 3980/95 (https://dejure.org/1996,5701)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    EB-BUZ § 20; EB-BUZ § 23
    Abgrenzung der Berufsunfähigkeit von der Dienstunfähigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BB-BUZ §§ 20 23; BGB § 242
    Berufsunfähigkeitsversicherung: Bindung des Versicherers an die einzureichenden ärztlichen Atteste - Vorbringen eines neuerlichen Unfalls als Klageänderung - Abgrenzung zwischen Berufsunfähigkeits- und Dienstunfähigkeitsversicherung - Hinweispflicht des Versicherers bei ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG München I - 25 O 7117/94
  • OLG München, 09.08.1996 - 21 U 3980/95

Papierfundstellen

  • VersR 1997, 1126
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 20.06.1963 - II ZR 199/61

    Haftung des Versicherers

    Auszug aus OLG München, 09.08.1996 - 21 U 3980/95
    Die Beklagte muß sich im vorliegenden Fall nicht aufgrund gewohnheitsrechtlichen Rechtssatzes (vgl. BGHZ 40, 22/24 f)- so behandeln lassen, als hätte sie mit dem Kläger in Abweichung von den sonst maßgeblichen Versicherungsbedingungen eine Beamtenklausel üblichen Inhalts vereinbart.

    Den Versicherungsnehmer trifft in der Regel ein erhebliches eigenes Verschulden, wenn die Versicherungsbedingungen die Haftung für den Fall, für den sich der Versicherungsnehmer versichert glaubt, ausdrücklich ausschließt und die Versicherungsbedingungen klar und eindeutig gefaßt sind (vgl. BGHZ 40, 22/24 f. m.w.N.).

    Der Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers kann zwar darauf gestützt werden, daß der Versicherungsagent/Versicherungsvertreter in seiner Eigenschaft als Erfüllungsgehilfe des Versicherers (§ 278 BGB ) es schuldhaft unterlassen hat, den Versicherungsnehmer über den Umfang der Versicherung aufzuklären, und daß durch dieses Verhalten ein Schaden des Versicherungsnehmers eingetreten ist (BGHZ 40, 22/26 ff.).

  • BGH, 14.06.1989 - IVa ZR 74/88

    Reichweite einer sog. Beamtenklausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung

    Auszug aus OLG München, 09.08.1996 - 21 U 3980/95
    Für den Eintritt des Versicherungsfalls wird vielmehr auf das gesundheitsbedingte Außerstandesein zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten abgestellt, die im Regelfall mehr umfassen als den zuletzt ausgeübten Beruf als Beamter in seiner konkreten Ausprägung (vgl. BGH VersR 1989, 903/904).

    Daß einzelne andere Versicherer kraft ausdrücklicher Regelungen in ihren Versicherungsbedingungen für Entlassungen und Pensionierungen wegen Dienstunfähigkeit unwiderlegbar von vollständiger Berufsunfähigkeit ausgehen und damit zwangsläufig auf die Möglichkeit verzichten, den Beamten auf etwa noch in Betracht, kommende Vergleichstätigkeiten zu verweisen, ist ihre eigenverantwortliche Entscheidung im Rahmen ihres Leistungsangebots (vgl. BGH VersR 1989, 903/905) und beeinträchtigt die ausreiche Klarheit der Versicherungsbedingungen der Beklagten nicht.

  • BGH, 07.07.1993 - IV ZR 47/92

    Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung - Unterscheidung

    Auszug aus OLG München, 09.08.1996 - 21 U 3980/95
    Der Kläger hat, auch nicht behauptet, die, Beklagte oder ihr Versicherungsvertreter habe erklärt, bei Beamten werde der Begriff "Berufsunfähigkeit" durch "Dienstunfähigkeit" ersetzt (vgl. demgegenüber BGH VersR 1993, 1220 f.).

    Diese Fähigkeit ist nicht davon abhängig, ob gerade ein Arbeitsplatz, dessen Anforderungen der Versicherte noch gewachsen wäre, frei ist oder nicht; die Arbeitsmarktlage ist schlechthin nicht berücksichtigungsfähig (BGH VersR 1993, 1220/1221; 1989, 579/580).

  • BGH, 24.05.1993 - II ZR 136/92

    Aufklärungspflichten gegenüber Arbeitnehmer bei vermögenswirksamen

    Auszug aus OLG München, 09.08.1996 - 21 U 3980/95
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß Schadensersatz wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten in der Form beansprucht werden kann, daß der Vertrag, der bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht geschlossen worden wäre, rückgängig gemacht und eine bereits erbrachte Leistung erstattet wird (BGH NJW 1993, 2107 m.w.N.).
  • BGH, 04.05.1983 - VIII ZR 94/82

    Rechtsfolgen der Anfechtung eines Prozeßvergleichs; Erheblichkeit eines

    Auszug aus OLG München, 09.08.1996 - 21 U 3980/95
    Außerdem trägt der Kläger - im übrigen ohne schlüssige Darlegung der Umstände, aufgrund welcher der Zeuge ... von den in Bezug auf den Kläger behaupteten inneren Tatsachen Kenntnis erlangt habe (vgl. BGH NJW 1983, 2034 ) - nur vor, daß er im Fall der von ihm verlangten Beratung durch den Versicherungsvertreter den Versicherungsvertrag mit der Beklagten nicht geschlossen hätte, nicht aber, daß dann zwischen den Parteien ein Versicherungsvertrag unter Einschluß der sogenannten Beamtenklausel zustandegekommen wäre.
  • BGH, 05.04.1989 - IVa ZR 35/88

    Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage bei der Bemessung des Grades der

    Auszug aus OLG München, 09.08.1996 - 21 U 3980/95
    Diese Fähigkeit ist nicht davon abhängig, ob gerade ein Arbeitsplatz, dessen Anforderungen der Versicherte noch gewachsen wäre, frei ist oder nicht; die Arbeitsmarktlage ist schlechthin nicht berücksichtigungsfähig (BGH VersR 1993, 1220/1221; 1989, 579/580).
  • OLG Saarbrücken, 06.06.2012 - 5 U 163/08

    Beginn der Eintrittspflicht der Berufungsunfähigkeits-Zusatzversicherung

    Soweit sich der Kläger im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens zur Begründung der behaupteten Berufsunfähigkeit über die zunächst geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen hinaus auf orthopädische Funktionseinschränkungen berufen hat, handelt es sich um eine zulässige - weil sachdienliche - Klageänderung, § 263 ZPO (vgl. hierzu OLG München, VersR 1997, 1126 ; Rixecker, ZfSch 2003, 608), die eine umfassende Klärung der Leistungspflicht der Beklagten ermöglicht und einen neuen Prozess vermeidet (vgl. BGH, Urt. v. 30.11.1999 - VI ZR 219/98 - NJW 2000, 800 m.w.N.).
  • OLG München, 28.05.2003 - 21 U 3770/00

    Eintritt des Versicherungsfalles bei der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung,

    Davon zu unterscheiden sind beim Kläger neu eingetretene Erkrankungen oder Unfälle, wegen derer das in den Versicherungsbedingungen vorgeschriebene Verfahren für die Feststellung von Berufsunfähigkeit noch nicht durchgeführt ist (vgl. Senat VersR 1997, 1126; Prölss/Martin/Voit, VVG, 26. Auflage, § 2 BUZ, Rn. 59; Voit, Berufsunfähigkeitsversicherung, Rn. 606 (S. 234)).
  • LG Nürnberg-Fürth, 23.12.2021 - 2 O 7606/19

    Keine Beendigung einer Krankentagegeldversicherung durch Kapitalabfindung des

    Eine solche Auswechslung des Klagegrundes liegt vor, wenn im Hinblick auf eine andere medizinische Ursache ein neuer Versicherungsfall zur gerichtlichen Entscheidung gestellt wird (vgl. Hoenicke in Ernst/Rogler, Berufsunfähigkeitsversicherung Stichwort-ABC "Nachschieben von Gründen" Rn. 3 unter Hinweis auf OLG München 9.8.1996 - 21 U 3980/95, r+s s 1998, 346; Veith/Gräfe/Gebert/Gebert/Steinbeck, Der Versicherungsprozess, § 9 Rn. 23 je zur vergleichbaren Konstellation in der Berufsunfähigkeitsversicherung).
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