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   OLG Oldenburg, 16.01.1996 - 5 U 17/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,7142
OLG Oldenburg, 16.01.1996 - 5 U 17/95 (https://dejure.org/1996,7142)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 16.01.1996 - 5 U 17/95 (https://dejure.org/1996,7142)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 16. Januar 1996 - 5 U 17/95 (https://dejure.org/1996,7142)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 823 Abs. 1 BGB; § 847 BGB
    Anspruch auf Schmerzensgeld auf Grund fehlender persönlicher Überwachung des Geburtsverlaufs; Pflicht zur Aufzeichnung eines CTGs und zur Erkennung eines pathologischen CTGs durch die Hebamme

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823; BGB § 847
    Pflichten des Geburtshelfers bei hochpathologischem CTG-Befund

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Schmerzensgeld auf Grund fehlender persönlicher Überwachung des Geburtsverlaufs; Pflicht zur Aufzeichnung eines CTGs und zur Erkennung eines pathologischen CTGs durch die Hebamme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anspruch auf Schmerzensgeld auf Grund fehlender persönlicher Überwachung des Geburtsverlaufs; Pflicht zur Aufzeichnung eines CTGs und zur Erkennung eines pathologischen CTGs durch die Hebamme

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 1997, 1236
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 28.06.1988 - VI ZR 217/87

    grünes Fruchtwasser - § 823 Abs. 1 BGB, Arzthaftung, Beweislast für

    Auszug aus OLG Oldenburg, 16.01.1996 - 5 U 17/95
    Sie setzen darüber hinaus einen nicht gänzlich unwahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Schaden voraus (etwa BGH VersR 89, 80 = NJW 88, 2949; OLG Oldenburg VersR 91, 1177; Steffen, Neue Entwicklungslinien der BGH-Rechtsprechung zum Arzthaftungsrecht 6. Aufl. 1995S.

    Unter diesen Umständen kann dem Arzt die Beweislast dafür auferlegt werden, wie dieser Befund ausgesehen haben würde (BGH VersR 89, 80 = NJW 88, 2949 und 94, 984 = NJW 94, 2419; Steffen a.a.O. S.112f f. m.w.N.).

  • OLG Oldenburg, 15.05.1990 - 5 U 114/89

    Behandlungsregeln, Behandlungsmethode, Schwangerschaft, Belegkrankenhaus,

    Auszug aus OLG Oldenburg, 16.01.1996 - 5 U 17/95
    Sie setzen darüber hinaus einen nicht gänzlich unwahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Schaden voraus (etwa BGH VersR 89, 80 = NJW 88, 2949; OLG Oldenburg VersR 91, 1177; Steffen, Neue Entwicklungslinien der BGH-Rechtsprechung zum Arzthaftungsrecht 6. Aufl. 1995S.
  • OLG Oldenburg, 16.03.1993 - 5 U 7/91
    Auszug aus OLG Oldenburg, 16.01.1996 - 5 U 17/95
    Aus der Entscheidung vom 16.03.1993 (5 U 7/91) lässt sich Gegenteiliges nicht herleiten.
  • BGH, 10.05.1994 - VI ZR 192/93

    Pflicht des Tatrichters zur Aufklärung von Widersprüchen zwischen mehreren

    Auszug aus OLG Oldenburg, 16.01.1996 - 5 U 17/95
    Unter diesen Umständen kann dem Arzt die Beweislast dafür auferlegt werden, wie dieser Befund ausgesehen haben würde (BGH VersR 89, 80 = NJW 88, 2949 und 94, 984 = NJW 94, 2419; Steffen a.a.O. S.112f f. m.w.N.).
  • OLG Oldenburg, 19.12.2007 - 5 U 107/06

    Erforderlichkeit der sofortigen Benachrichtigung eines Arztes durch eine Hebamme

    Die Entscheidung darüber, was angesichts eines solchen CTG medizinisch zu veranlassen ist, gehört aber nicht mehr zu ihrem Aufgabenbereich (Senatsentscheidung, VersR 1997, 1236), sondern obliegt allein dem herbeigerufenen Arzt.

    Es gehört zu den Aufgaben einer Hebamme, ein hochpathologisches CTG zu erkennen (Senatsentscheidung, VersR 1997, 1236) und umgehend ärztliches Personal herbeizurufen (OLG Celle, VersR 1999, 486; OLG Stuttgart, VersR 2002, 235).

  • OLG Stuttgart, 13.04.1999 - 14 U 17/98

    Sichere Abklärung der Lage des Kindes bei der Eingangsuntersuchung einer vor der

    Der Senat befindet sich damit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte (OLG Oldenburg VersR 1993, 753 - 200.000,00 DM bei schwerstem Geburtsschaden und eingeschränkter Wahrnehmungsmöglichkeit des Kindes; OLG Hamm VersR 1994, 730, 731 - 240.000,00 DM nicht übersetzt bei einem schwerstgeschädigten, aber "zweifellos" empfindungsfähigen Kind; OLG Hamm NJW-RR 1993, 537 - 250.000,00 DM bei Hirnschädigung mit Epilepsie, spastischer Diplegie und geistiger Behinderung; OLG Oldenburg VersR 1994, 1071 - 250.000,00 DM bei weitgehender Zerstörung der Persönlichkeit; OLG Schleswig VersR 1994, 310 - Gesamtkapital von rund 340.000,00 DM bei ähnlichem Schadensbild; OLG Oldenburg VersR 1997, 1236 - 350.000,00 DM bei teilweise erhaltener Erlebnis- und Empfindungsfähigkeit).
  • OLG Hamm, 14.09.2009 - 3 U 9/08
    Den Beklagten zu 5. und 6. ist mithin nicht (nur) die Fehlinterpretation der CTG-Aufzeichnungen - was die Schwere der kindlichen Beeinträchtigung betrifft - vorzuwerfen, sondern eine Überschreitung ihrer Kompetenzen durch die Nichtinformation des diensthabenden Arztes, dem allein die Beurteilung des aufgezeichneten eindeutig pathologischen CTG-Befundes oblag (vgl. zu dieser Aufgabenverteilung auch : OLG Oldenburg, VersR 1997, 1236).
  • BGH, 13.09.2005 - VI ZR 299/04

    Grobe Behandlungsfehler einer Hebamme

    Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei einen groben Behandlungsfehler darin gesehen, daß die Hebamme nicht sofort einen Arzt hinzugezogen hat, obwohl sie Anzeichen für eine Gefahrensituation erkannt hatte (vgl. OLG Oldenburg, VersR 1997, 1236 mit NA-Beschluss des Senats vom 12. November 1996 - VI ZR 60/96 -).
  • OLG Stuttgart, 25.01.2000 - 14 U 78/98

    Arzthaftung

    - OLG Oldenburg, VersR 1997, 1236: 350.000,-- DM bei Hirnschädigung, Tetraplegie, Krampfleiden, Kommunikationsfähigkeit nur durch Mimik und Gestik.
  • OLG Brandenburg, 28.02.2008 - 12 U 12/06

    Kein Arzthaftungsanspruch ohne konkreten Behandlungsfehlers bei der

    Zwar gehört es zu den Aufgaben einer Hebamme, ein pathologisches CTG zu erkennen und bei einem krankhaften Befund einen Arzt hinzu zu rufen (vgl. OLG Oldenburg VersR 1997, 1236, 1237; OLG Celle VersR 1999, 486).
  • OLG Hamm, 25.11.2009 - 3 U 192/08

    Haftung von Arzt und Hebamme für Behandlungsfehler bei einer Geburt

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass es zu den Aufgaben einer Hebamme gehört, ein pathologisches CTG zu erkennen und bei einem krankhaften Befund einen Arzt hinzu zu rufen (OLG Brandenburg, PflR 2008, 446 ff.; OLG Oldenburg, VersR 1997, 1236 ff.; OLG Celle, VersR 1999, 486 ff.).
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