Weitere Entscheidung unten: BGH, 10.07.1997

Rechtsprechung
   BGH, 30.01.1997 - III ZB 110/96   

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BGH, 30.01.1997 - III ZB 110/96 (https://dejure.org/1997,1047)
BGH, Entscheidung vom 30.01.1997 - III ZB 110/96 (https://dejure.org/1997,1047)
BGH, Entscheidung vom 30. Januar 1997 - III ZB 110/96 (https://dejure.org/1997,1047)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung von öffentlich-rechtlichen und bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten - Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit bei Rechtsstreitigkeiten im Abrechnungsverhältnis zwischen gesetzlicher Krankenkasse und Krankenhausträger bei stationärer Behandlung von ...

  • archive.org
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 677; BGB § 683; GVG § 13; SGG § 51; ZPO § 3; ZPO § 577
    Zuständigkeit der Sozialgerichte bei Geschäftsführung ohne Auftrag für gesetzliche Krankenkasse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 677, 683; GVG § 13; SGG § 51
    Rechtsweg für Ansprüche eines Krankenhausträgers gegen eine gesetzliche Krankenkasse aus Geschäftsführung ohne Auftrag

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 1636
  • NZS 1997, 341
  • VersR 1997, 1552
  • WM 1997, 1169
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (27)

  • BSG, 27.06.1990 - 5 RJ 39/89

    Begriff der Geschäftsführung ohne Auftrag und des öffentlichen Interesses im

    Auszug aus BGH, 30.01.1997 - III ZB 110/96
    Da diese Regelungen jedoch auch im öffentlichen Recht Anwendung finden können (vgl. hierzu BSGE 67, 100, 101; BVerwGE 80, 170, 173; VGH Baden-Württemberg NJW 1977, 1843 f; OVG Lüneburg NVwZ 1991, 81; Erichsen, Allgemeines Verwaltungsrecht, 10. Aufl., § 29 Rn. 9; Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 4. Aufl., § 43, 1 c; Windthorst/Sproll, Staatshaftungsrecht, § 5), genügt der Hinweis auf die Vorschriften der §§ 677, 683 BGB nicht, um den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zu begründen; vielmehr bedarf es jeweils der Feststellung, ob die Geschäftsführung privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur ist.

    Sie ist danach vorzunehmen, welchen Charakter das Geschäft gehabt hätte, wenn es vom Geschäftsherrn selbst vorgenommen worden wäre, wobei nicht nur Fälle in Betracht kommen, in denen ein Verwaltungsträger für einen anderen Verwaltungsträger handelt (so etwa in BSGE 67, 100, 101; BVerwG DÖV 1973, 490, 491), sondern auch Fallgestaltungen, in denen ein Privater Maßnahmen trifft, die zu den Aufgaben einer Behörde gehören (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 1977 - III ZR 159/75 - NJW 1978, 1258 f; BVerwGE 80, 170, 172).

    Es entspricht auch der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß die Sozialgerichte über Rechtsstreitigkeiten im Abrechnungsverhältnis zwischen Krankenhausträger und gesetzlicher Krankenkasse über die stationäre Behandlung von Kassenpatienten zu entscheiden haben (BSGE 51, 108, 109; BSGE 67, 100; BGHZ 89, 250).

    Die hieraus folgende Einbindung der Krankenhäuser in ein System öffentlich-rechtlicher Verträge (vgl. hierzu Rüfner, NJW 1989, 1001, 1005), das dem der kassenärztlichen Versorgung sehr ähnlich ist, läßt für diesen Sachbereich für privatrechtliche Regelungen keinen Raum, so daß auch im Rahmen einer entsprechenden Anwendung der Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag, nicht zuletzt im Zusammenhang mit § 679 BGB (Senatsurteil vom 15. Dezember 1977 aaO.; BVerwGE 80, 170, 173 f; BSGE 67, 100, 103), die öffentlich-rechtlichen Besonderheiten in einem Maße in Betracht zu ziehen sind, daß auch die Sachnähe für eine sozialgerichtliche Zuständigkeit spricht (BGHZ 103, 255, 257).

  • BGH, 15.12.1977 - III ZR 159/75

    Freibad an der Autobahn - § 839 BGB, haftende Körperschaft bei

    Auszug aus BGH, 30.01.1997 - III ZB 110/96
    Sie ist danach vorzunehmen, welchen Charakter das Geschäft gehabt hätte, wenn es vom Geschäftsherrn selbst vorgenommen worden wäre, wobei nicht nur Fälle in Betracht kommen, in denen ein Verwaltungsträger für einen anderen Verwaltungsträger handelt (so etwa in BSGE 67, 100, 101; BVerwG DÖV 1973, 490, 491), sondern auch Fallgestaltungen, in denen ein Privater Maßnahmen trifft, die zu den Aufgaben einer Behörde gehören (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 1977 - III ZR 159/75 - NJW 1978, 1258 f; BVerwGE 80, 170, 172).

    Die hieraus folgende Einbindung der Krankenhäuser in ein System öffentlich-rechtlicher Verträge (vgl. hierzu Rüfner, NJW 1989, 1001, 1005), das dem der kassenärztlichen Versorgung sehr ähnlich ist, läßt für diesen Sachbereich für privatrechtliche Regelungen keinen Raum, so daß auch im Rahmen einer entsprechenden Anwendung der Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag, nicht zuletzt im Zusammenhang mit § 679 BGB (Senatsurteil vom 15. Dezember 1977 aaO.; BVerwGE 80, 170, 173 f; BSGE 67, 100, 103), die öffentlich-rechtlichen Besonderheiten in einem Maße in Betracht zu ziehen sind, daß auch die Sachnähe für eine sozialgerichtliche Zuständigkeit spricht (BGHZ 103, 255, 257).

    Schließlich stehen auch die Senatsurteile vom 15. Dezember 1977 (aaO.) und vom 25. Februar 1993 (BGHZ 121, 367, 372, 373 f) der hier getroffenen Entscheidung nicht entgegen, weil in beiden Fällen einer mehrfachen Begründung des Klageanspruchs der Zivilrechtsweg jedenfalls hinsichtlich eines der konkurrierenden Klagegründe zulässig gewesen ist; unter diesen Umständen hat das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten zu entscheiden (§ 17 Abs. 2 GVG n.F.; zur früheren Rechtslage vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 1990 - III ZR 191/88 - NVwZ 1990, 1103, 1104).

  • BGH, 10.01.1984 - VI ZR 297/81

    Rechtsweg für Rechtsstreitigkeiten im Abrechnungsverhältnis zwischen

    Auszug aus BGH, 30.01.1997 - III ZB 110/96
    Ausgangspunkt für die Prüfung muß daher die Frage sein, welcher Art das Klagebegehren nach dem zugrundeliegenden Sachverhalt ist (BGHZ 89, 250, 252; BGHZ 103, 255, 256 f).

    Es entspricht auch der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß die Sozialgerichte über Rechtsstreitigkeiten im Abrechnungsverhältnis zwischen Krankenhausträger und gesetzlicher Krankenkasse über die stationäre Behandlung von Kassenpatienten zu entscheiden haben (BSGE 51, 108, 109; BSGE 67, 100; BGHZ 89, 250).

    c) Soweit in früheren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs der Zivilrechtsweg für Ansprüche von Krankenhausträgern und nicht zugelassenen Arzten gegen Krankenkassen aus auftragsloser Geschäftsführung - auch wegen der üblichen Vergütung i.S. des § 612 Abs. 2 BGB - bejaht worden ist (BGHZ 23, 227, 228 f; Urteil vom 22. Oktober 1959 VII ZR 114/58 - VersR 1960, 467; vgl. auch Urteile vom 20. November 1954 - II ZR 240/53 - VersR 1955, 49 und vom 16. Februar 1956 - II ZR 258/54 - VersR 1956, 235), hat der VI. Zivilsenat bereits im einzelnen ausgeführt, daß daran nicht festzuhalten ist (BGHZ 89, 250, 262 f).

  • BVerwG, 06.09.1988 - 4 C 5.86

    Uferdeckwerk - §§ 677 ff BGB, entsprechende Anwendung der GoA-Vorschriften im

    Auszug aus BGH, 30.01.1997 - III ZB 110/96
    Da diese Regelungen jedoch auch im öffentlichen Recht Anwendung finden können (vgl. hierzu BSGE 67, 100, 101; BVerwGE 80, 170, 173; VGH Baden-Württemberg NJW 1977, 1843 f; OVG Lüneburg NVwZ 1991, 81; Erichsen, Allgemeines Verwaltungsrecht, 10. Aufl., § 29 Rn. 9; Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 4. Aufl., § 43, 1 c; Windthorst/Sproll, Staatshaftungsrecht, § 5), genügt der Hinweis auf die Vorschriften der §§ 677, 683 BGB nicht, um den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zu begründen; vielmehr bedarf es jeweils der Feststellung, ob die Geschäftsführung privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur ist.

    Sie ist danach vorzunehmen, welchen Charakter das Geschäft gehabt hätte, wenn es vom Geschäftsherrn selbst vorgenommen worden wäre, wobei nicht nur Fälle in Betracht kommen, in denen ein Verwaltungsträger für einen anderen Verwaltungsträger handelt (so etwa in BSGE 67, 100, 101; BVerwG DÖV 1973, 490, 491), sondern auch Fallgestaltungen, in denen ein Privater Maßnahmen trifft, die zu den Aufgaben einer Behörde gehören (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 1977 - III ZR 159/75 - NJW 1978, 1258 f; BVerwGE 80, 170, 172).

    Die hieraus folgende Einbindung der Krankenhäuser in ein System öffentlich-rechtlicher Verträge (vgl. hierzu Rüfner, NJW 1989, 1001, 1005), das dem der kassenärztlichen Versorgung sehr ähnlich ist, läßt für diesen Sachbereich für privatrechtliche Regelungen keinen Raum, so daß auch im Rahmen einer entsprechenden Anwendung der Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag, nicht zuletzt im Zusammenhang mit § 679 BGB (Senatsurteil vom 15. Dezember 1977 aaO.; BVerwGE 80, 170, 173 f; BSGE 67, 100, 103), die öffentlich-rechtlichen Besonderheiten in einem Maße in Betracht zu ziehen sind, daß auch die Sachnähe für eine sozialgerichtliche Zuständigkeit spricht (BGHZ 103, 255, 257).

  • BGH, 23.02.1988 - VI ZR 212/87

    Rechtsweg für Klage der Bundesanstalt für Arbeit gegen den Empfänger von

    Auszug aus BGH, 30.01.1997 - III ZB 110/96
    Ausgangspunkt für die Prüfung muß daher die Frage sein, welcher Art das Klagebegehren nach dem zugrundeliegenden Sachverhalt ist (BGHZ 89, 250, 252; BGHZ 103, 255, 256 f).

    Vielmehr ist darauf abzustellen, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des Zivil- oder des Sozialversicherungsrechts geprägt wird (BGHZ 103, 255, 257).

    Die hieraus folgende Einbindung der Krankenhäuser in ein System öffentlich-rechtlicher Verträge (vgl. hierzu Rüfner, NJW 1989, 1001, 1005), das dem der kassenärztlichen Versorgung sehr ähnlich ist, läßt für diesen Sachbereich für privatrechtliche Regelungen keinen Raum, so daß auch im Rahmen einer entsprechenden Anwendung der Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag, nicht zuletzt im Zusammenhang mit § 679 BGB (Senatsurteil vom 15. Dezember 1977 aaO.; BVerwGE 80, 170, 173 f; BSGE 67, 100, 103), die öffentlich-rechtlichen Besonderheiten in einem Maße in Betracht zu ziehen sind, daß auch die Sachnähe für eine sozialgerichtliche Zuständigkeit spricht (BGHZ 103, 255, 257).

  • GemSOGB, 10.04.1986 - GmS-OGB 1/85

    Rechtsweg für Streitigkeiten zwischen Trägern der gesetzlichen

    Auszug aus BGH, 30.01.1997 - III ZB 110/96
    Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn - wie hier - eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (GmS-OGB BGHZ 97, 312, 313 f und BGHZ 102, 280, 283).

    Insoweit unterscheidet sich der hier zu beurteilende Fall von den Sachverhalten, die den Entscheidungen des Gemeinsamen Senats vom 10. April 1986 (BGHZ 97, 312) und 29. Oktober 1987 (BGHZ 102, 280) zugrunde lagen: dort standen privatrechtliche Beschaffungsverträge für Heil- und Hilfsmittel und wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche in Rede.

  • GemSOGB, 29.10.1987 - GmS-OGB 1/86

    Rechtsweg bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Leistungserbringern und Trägern der

    Auszug aus BGH, 30.01.1997 - III ZB 110/96
    Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn - wie hier - eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (GmS-OGB BGHZ 97, 312, 313 f und BGHZ 102, 280, 283).

    Insoweit unterscheidet sich der hier zu beurteilende Fall von den Sachverhalten, die den Entscheidungen des Gemeinsamen Senats vom 10. April 1986 (BGHZ 97, 312) und 29. Oktober 1987 (BGHZ 102, 280) zugrunde lagen: dort standen privatrechtliche Beschaffungsverträge für Heil- und Hilfsmittel und wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche in Rede.

  • OLG Köln, 08.07.1993 - 7 W 9/93

    Anforderungen an die sofortige Beschwerde; Anspruch auf Zahlung eines

    Auszug aus BGH, 30.01.1997 - III ZB 110/96
    In der Rechtsprechung werden zum Beschwerdewert bei Rechtswegverweisungen unterschiedliche Positionen vertreten: voller Hauptsachewert (OLG Köln OLGR 1993, 140, 141; LAG Köln MDR 1993, 915); Bruchteil des vollen Hauptsachewertes in der Größenordnung von 1/3 (OLG Köln VersR 1994, 498, 499 f; OLG Frankfurt OLGR 1994, 119); Orientierung am Kosteninteresse (OLG Karlsruhe MDR 1994, 415; OLG Braunschweig DAR 1993, 390, 391; zusammenfassende Darstellung des Meinungsstandes bei Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl. 1996 Rn. 3846 a).

    Deshalb ist es, wie das OLG Köln (VersR 1994, 498, 500) zutreffend hervorhebt, sachlich nicht gerechtfertigt, das Interesse des Rechtsmittelführers im Beschwerdeverfahren, den Rechtsstreit in dem seiner Meinung nach eröffneten Gerichtszweig zu entscheiden, mit dem Interesse an einer Hauptsacheentscheidung gleich zu bewerten.

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 31.05.1990 - 9 L 93/89

    Schadensersatzanspruch gegen die Gemeinde wegen Beschädigung der

    Auszug aus BGH, 30.01.1997 - III ZB 110/96
    Da diese Regelungen jedoch auch im öffentlichen Recht Anwendung finden können (vgl. hierzu BSGE 67, 100, 101; BVerwGE 80, 170, 173; VGH Baden-Württemberg NJW 1977, 1843 f; OVG Lüneburg NVwZ 1991, 81; Erichsen, Allgemeines Verwaltungsrecht, 10. Aufl., § 29 Rn. 9; Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 4. Aufl., § 43, 1 c; Windthorst/Sproll, Staatshaftungsrecht, § 5), genügt der Hinweis auf die Vorschriften der §§ 677, 683 BGB nicht, um den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zu begründen; vielmehr bedarf es jeweils der Feststellung, ob die Geschäftsführung privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur ist.
  • BGH, 07.11.1960 - VII ZR 82/59

    Geschäftsführung ohne Auftrag für Krankenkasse

    Auszug aus BGH, 30.01.1997 - III ZB 110/96
    Die Entscheidung BGHZ 33, 251 betrifft insofern einen anderen Fall, als es dort nicht um Aufwendungsersatz für Leistungen ging, die Gegenstand der aus dem Versicherungsverhältnis folgenden Pflichten der Krankenkasse waren, sondern um den Ersatz eines Verdienstausfalls, den der Geschäftsführer im Rahmen seiner Hilfe für den Versicherten erlitten hatte.
  • BGH, 19.12.1996 - III ZB 105/96

    Rechtsweg für einen Rechtsstreit zwischen einer Stiftung und ihren

  • OLG Düsseldorf, 30.10.1992 - 22 U 62/92

    Übertragung der Sache auf den Einzelrichter nach Erlass eines Beweisbeschlusses;

  • BVerwG, 10.11.1972 - VII C 53.71

    Ersatz der Aufwendungen für einen Einsatz der Bundeswehr bei einer

  • OLG Braunschweig, 10.02.1993 - 4 W 13/92
  • BGH, 31.01.1957 - VII ZR 33/56

    Notbehandlungen von Kassenpatienten

  • BGH, 25.02.1993 - III ZR 9/92

    Rechtsweg für Beseitigungsklage bei Strömungsschäden an Ufergrundstück -

  • BAG, 24.04.1996 - 5 AZB 25/95

    Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten - Grundlage der Prüfung

  • BGH, 20.11.1954 - II ZR 240/53

    Rechtsmittel

  • OLG Karlsruhe, 14.10.1993 - 3 W 41/93
  • BGH, 17.05.1990 - III ZR 191/88

    Drittbezogenheit von Amtspflichten der Bediensteten einer Kfz-Zulassungsstelle

  • VGH Baden-Württemberg, 21.09.1976 - II 427/72
  • BGH, 16.02.1956 - II ZR 258/54

    Rechtsmittel

  • BSG, 14.01.1981 - 3 RK 27/80

    Rechtsweg bei Kostenübernahmeansprüchen - Zusage der Krankenkasse

  • BGH, 22.10.1959 - VII ZR 114/58
  • GemSOGB, 10.07.1989 - GmS-OGB 1/88

    Rechtsweg für Rechtsstreitigkeiten zwischen einer Ersatzkasse und einer AOK über

  • BSG, 27.01.1981 - 5a/5 RKn 14/79

    Bundesknappschaft - Krankenhausbedarfsplan - Erlaß einesVerwaltungsakt -

  • LAG Köln, 14.10.1992 - 14 Ta 121/92

    Streitwert; Streitwertfestsetzung; Beschwerdeverfahren; Hauptsachwert

  • BGH, 09.05.2000 - VI ZR 173/99

    Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung

    Dieser Anspruch ist öffentlich-rechtlicher Natur und vor den Sozialgerichten zu verfolgen (BGHZ 89, 250, 260; BGH, Beschluß vom 30. Januar 1997 - III ZB 110/96 - VersR 1997, 1552, 1553; BSGE 70, 20, 22; BSG, Urteil vom 21. August 1996 - 3 RK 2/96 - NJW-RR 1998, 273, 274).
  • BGH, 17.12.2009 - III ZB 47/09

    Qualifizierung der Wahrnehmung der rettungsdienstlichen Notfallversorgung in

    Maßgeblich ist der wahre Charakter der Forderung, wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt, unabhängig davon, ob dieser eine zivil- oder öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage für einschlägig hält (z. B. GmS-OGB, BGHZ 97, 312, 313 f; Senatsbeschluss BGHZ 162, 78, 80; Senatsbeschluss vom 30. Januar 1997 - III ZB 110/96 - NJW 1997, 1636 jew. m. w. N.).

    Entscheidend ist damit, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von den Rechtssätzen des Zivilrechts oder des öffentlichen Rechts geprägt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Januar 1997 aaO).

  • BSG, 06.09.2007 - B 3 SF 1/07 R

    Rechtsweg für Klage der Krankenkasse gegen Apotheker wegen Abrechnungsbetrug -

    Der BGH hat diese Frage dahin entschieden, dass ein Bruchteil des Hauptsachewertes maßgeblich ist, wobei Schwankungen in einer Größenordnung von etwa 1/3 bis 1/5 denkbar sind (BGH, NJW 1997, 1636, 1637 und NJW 1998, 909).

    Das Rechtsweginteresse ist vielmehr deutlich niedriger anzusetzen, wobei aus Gründen der Praktikabilität die Orientierung an einem Bruchteil des Hauptsachewertes zu erfolgen hat (ebenso BGH, NJW 1997, 1636, 1637; OLG Köln, VersR 1994, 498, 500).

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Rechtsprechung
   BGH, 10.07.1997 - IX ZB 57/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,1370
BGH, 10.07.1997 - IX ZB 57/97 (https://dejure.org/1997,1370)
BGH, Entscheidung vom 10.07.1997 - IX ZB 57/97 (https://dejure.org/1997,1370)
BGH, Entscheidung vom 10. Juli 1997 - IX ZB 57/97 (https://dejure.org/1997,1370)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Pflicht des Prozessbevollmächtigten, eine zuverlässige Fristenkontrolle zu organisieren - Überwachung von Fristen in einer Sozietät - Pflicht des am zuständigen Gericht zugelassenen Sozius die entsprechenden Fristen zu überwachen

  • Anwaltsblatt

    § 233 ZPO

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 3177
  • MDR 1997, 968
  • VersR 1997, 1552
  • BB 1997, 2024
  • AnwBl 1997, 622
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 14.03.1996 - III ZB 13/96

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der

    Auszug aus BGH, 10.07.1997 - IX ZB 57/97
    Er muß sicherstellen, daß die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst gestrichen oder in anderer Weise als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, ein fristwahrender Schriftsatz also gefertigt und zumindest postfertig gemacht worden ist (BGH, Beschluß vom 18. Oktober 1993 - II ZB 7/93, VersR 1994, 703; vom 8. Dezember 1993 - XII ZB 155/93, BGHR ZPO § 233 - Fristenkontrolle 31; vom 15. Februar 1995 - XII ZB 229/94, BGHR ZPO § 233 - Fristenkontrolle 39; vom 14. März 1996 - III ZB 13/96, BGHR ZPO § 233 - Ausgangskontrolle 5).

    Dabei muß der Prozeßbevollmächtigte auch Vorkehrungen treffen, die geeignet sind, versehentliche Erledigungsvermerke im Fristenkalender zu verhindern (BGH, Beschluß vom 14. Januar 1993 - VII ZB 18/92, VersR 1993, 772 f; vom 7. Dezember 1993 - XI ZR 207/93, VersR 1994, 956; vom 14. März 1996 a.a.O.).

    Sie dazu anzuhalten, ist Sache des Prozeßbevollmächtigten selbst (BGH, Beschluß vom 14. März 1996 a.a.O.).

  • BGH, 06.05.1997 - VI ZB 12/97

    Ermittlung und Notierung der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender;

    Auszug aus BGH, 10.07.1997 - IX ZB 57/97
    Ist eine derartige Überprüfung nicht allgemein angeordnet, dürfen sich die Hilfspersonen vielmehr auf ihr Gedächtnis - oder dasjenige von Mitarbeitern - verlassen, liegt es nahe, daß die Fristenkontrolle unzuverlässig ist (vgl. BGH, Beschluß vom 16. Mai 1997 - VI ZB 12/97, zVb).

    Selbst wenn dieser Vortrag noch als bloße Erläuterung unklarer oder Ergänzung unvollständiger Angaben berücksichtigt werden kann (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 4. Mai 1994 - XII ZB 21/94, NJW 1994, 2097, 2098; vom 21. März 1995 - VI ZB 5/95, VersR 1995, 933, 934; vom 6. Mai 1997 - VI ZB 12/97, zVb.), so rechtfertigt er keine andere Beurteilung.

  • BGH, 14.01.1993 - VII ZB 18/92

    Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in

    Auszug aus BGH, 10.07.1997 - IX ZB 57/97
    Dabei muß der Prozeßbevollmächtigte auch Vorkehrungen treffen, die geeignet sind, versehentliche Erledigungsvermerke im Fristenkalender zu verhindern (BGH, Beschluß vom 14. Januar 1993 - VII ZB 18/92, VersR 1993, 772 f; vom 7. Dezember 1993 - XI ZR 207/93, VersR 1994, 956; vom 14. März 1996 a.a.O.).
  • BGH, 18.10.1993 - II ZB 7/93

    Wiedereinsetzung bei "abgehakter" Berufungsfrist

    Auszug aus BGH, 10.07.1997 - IX ZB 57/97
    Er muß sicherstellen, daß die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst gestrichen oder in anderer Weise als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, ein fristwahrender Schriftsatz also gefertigt und zumindest postfertig gemacht worden ist (BGH, Beschluß vom 18. Oktober 1993 - II ZB 7/93, VersR 1994, 703; vom 8. Dezember 1993 - XII ZB 155/93, BGHR ZPO § 233 - Fristenkontrolle 31; vom 15. Februar 1995 - XII ZB 229/94, BGHR ZPO § 233 - Fristenkontrolle 39; vom 14. März 1996 - III ZB 13/96, BGHR ZPO § 233 - Ausgangskontrolle 5).
  • BGH, 07.12.1993 - XI ZR 207/93

    Verantwortlichkeit des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten für die Wahrung

    Auszug aus BGH, 10.07.1997 - IX ZB 57/97
    Dabei muß der Prozeßbevollmächtigte auch Vorkehrungen treffen, die geeignet sind, versehentliche Erledigungsvermerke im Fristenkalender zu verhindern (BGH, Beschluß vom 14. Januar 1993 - VII ZB 18/92, VersR 1993, 772 f; vom 7. Dezember 1993 - XI ZR 207/93, VersR 1994, 956; vom 14. März 1996 a.a.O.).
  • BGH, 08.12.1993 - XII ZB 155/93

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Organisationsverschulden infolge

    Auszug aus BGH, 10.07.1997 - IX ZB 57/97
    Er muß sicherstellen, daß die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst gestrichen oder in anderer Weise als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, ein fristwahrender Schriftsatz also gefertigt und zumindest postfertig gemacht worden ist (BGH, Beschluß vom 18. Oktober 1993 - II ZB 7/93, VersR 1994, 703; vom 8. Dezember 1993 - XII ZB 155/93, BGHR ZPO § 233 - Fristenkontrolle 31; vom 15. Februar 1995 - XII ZB 229/94, BGHR ZPO § 233 - Fristenkontrolle 39; vom 14. März 1996 - III ZB 13/96, BGHR ZPO § 233 - Ausgangskontrolle 5).
  • BGH, 24.03.1994 - I ZB 1/94

    Anforderungen an die Büroorganisation einer überörtlichen Sozietät im Hinblick

    Auszug aus BGH, 10.07.1997 - IX ZB 57/97
    Dies gilt nicht nur für die überörtliche Sozietät (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 24. März 1994 - I ZB 1/94, NJW 1994, 1878 f), sondern allgemein.
  • BGH, 04.05.1994 - XII ZB 21/94

    Zeitpunkt des Zugangs von per Telefax übermittelten Schriftsätzen

    Auszug aus BGH, 10.07.1997 - IX ZB 57/97
    Selbst wenn dieser Vortrag noch als bloße Erläuterung unklarer oder Ergänzung unvollständiger Angaben berücksichtigt werden kann (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 4. Mai 1994 - XII ZB 21/94, NJW 1994, 2097, 2098; vom 21. März 1995 - VI ZB 5/95, VersR 1995, 933, 934; vom 6. Mai 1997 - VI ZB 12/97, zVb.), so rechtfertigt er keine andere Beurteilung.
  • BGH, 19.01.1995 - III ZR 107/94

    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei Versäumung der Berufungsfrist durch

    Auszug aus BGH, 10.07.1997 - IX ZB 57/97
    Dieser Umstand ist dem Beklagten ebenso zuzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO), wie wenn Rechtsanwalt Q. anstelle von Rechtsanwalt Dr. D. gehandelt hätte (vgl. BGH, Beschluß vom 19. Januar 1995 - III ZR 107/94, NJW 1995, 1841).
  • BGH, 15.02.1995 - XII ZB 229/94

    Anforderungen an die Büroorganisation zur Sicherstellung der rechtzeitigen

    Auszug aus BGH, 10.07.1997 - IX ZB 57/97
    Er muß sicherstellen, daß die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst gestrichen oder in anderer Weise als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, ein fristwahrender Schriftsatz also gefertigt und zumindest postfertig gemacht worden ist (BGH, Beschluß vom 18. Oktober 1993 - II ZB 7/93, VersR 1994, 703; vom 8. Dezember 1993 - XII ZB 155/93, BGHR ZPO § 233 - Fristenkontrolle 31; vom 15. Februar 1995 - XII ZB 229/94, BGHR ZPO § 233 - Fristenkontrolle 39; vom 14. März 1996 - III ZB 13/96, BGHR ZPO § 233 - Ausgangskontrolle 5).
  • BGH, 21.03.1995 - VI ZB 5/95

    Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei Übermittlung fristwahrender

  • BGH, 21.06.2000 - XII ZB 93/00

    Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde

    Das gilt schon im Hinblick auf die besondere Bedeutung der Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen, die grundsätzlich so notiert werden müssen, daß sie sich von gewöhnlichen Wiedervorlagefristen deutlich abheben (vgl. BGH Beschluß vom 10. Juli 1997 - IX ZB 57/97 - und Urteil vom 21. Dezember 1988 - VIII ZR 84/88 = BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 57 und 11 m.w.N.).

    Diesen Anforderungen wird die in der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten geübte Praxis, Fristen lediglich als Vorfrist (V) oder Hauptfrist (H) zu kennzeichnen, nicht gerecht, zumal hiermit nicht sichergestellt ist, daß die Fristen in den Berufungssachen von dem bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt überwacht werden (vgl. BGH Beschluß vom 10. Juli 1997 aaO).

  • BGH, 27.03.2012 - II ZB 10/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anwaltliche Sorgfaltspflichten vor

    Es muss auch bei elektronischer Organisation des Fristenwesens sichergestellt sein, dass keine versehentlichen Löschungen erfolgen (BGH, Beschluss vom 10. Juli 1997 - IX ZB 57/97, NJW 1997, 3177, 3178; Beschluss vom 2. März 2000 - V ZB 1/00, NJW 2000, 1957; Beschluss vom 21. Dezember 2010 - IX ZB 115/10, HFR 2011, 706 Rn. 9).

    Eine Frist darf im Fristenkalender erst dann gestrichen und als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die Person, die mit der Kontrolle betraut ist, sich anhand der Akte oder des postfertigen, die Frist erledigenden Schriftsatzes selbst vergewissert hat, dass zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 1997 - IX ZB 57/97, NJW 1997, 3177, 3178).

  • BGH, 12.10.1998 - II ZB 11/98

    Anforderungen an die Büroorganisation des Rechtsanwalts bei Führung eines

    Eine Löschung dieser Frist, die allenfalls unter Eingabe der neuen Frist hätte erfolgen dürfen (vgl. auch BGH, Beschl. v. 10. Juli 1997 - IX ZB 57/97, NJW 1997, 3177), wollen die Kläger ausschließen, weil erledigte Fristen in dem elektronischen Kalender grundsätzlich nicht gelöscht, sondern allenfalls mit einem Vermerk versehen würden, der entweder von den Anwälten selbst oder auf deren ausdrückliche Weisung angebracht werde.

    Offenbar sollte sich die Kontrollperson auf ihre in diesem Fall falsche Erinnerung verlassen können, sie habe die neue Frist aufgrund der an diesem Tag eingegangenen Verlängerungsverfügung in den elektronischen Kalender eingegeben (vgl. demgegenüber BGH, Beschl. v. 10. Juli 1997 aaO).

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