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   BGH, 11.12.1996 - IV ZR 238/95   

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https://dejure.org/1996,655
BGH, 11.12.1996 - IV ZR 238/95 (https://dejure.org/1996,655)
BGH, Entscheidung vom 11.12.1996 - IV ZR 238/95 (https://dejure.org/1996,655)
BGH, Entscheidung vom 11. Dezember 1996 - IV ZR 238/95 (https://dejure.org/1996,655)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BB-BUZ § 2; BB-BUZ § 7
    Anforderungen an die eine Verweisung begründenden Umstände

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BB-BUZ §§ 2, 7
    Leistungsfreiheit des Versicherers im Hinblick auf neu erworbene berufliche Fähigkeiten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1997, 529
  • VersR 1997, 436
 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 27.09.1989 - IVa ZR 132/88

    Anspruch auf Leistung aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung - Anzeige

    Auszug aus BGH, 11.12.1996 - IV ZR 238/95
    Denn es kann die Beklagte nicht freistellen von den Regeln, die sie selbst in § 7 B-BUZ für die Nachprüfung von Berufsunfähigkeit aufgestellt hat, daß sie ein nach Sachlage gebotenes Anerkenntnis bislang nicht abgegeben hat (Senatsurteil vom 27. September 1989 - IV ZR 132/88 - VersR 1989, 1182 unter 4).
  • BGH, 05.04.1989 - IVa ZR 35/88

    Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage bei der Bemessung des Grades der

    Auszug aus BGH, 11.12.1996 - IV ZR 238/95
    Das Arbeitsplatzrisiko ist zwar nicht versichert, wenn es um eine andere Tätigkeit geht, auf die der Versicherte gemäß § 2 (1) B-BUZ verweisbar ist (weil er sie nach Ausbildung und Erfahrung ausüben kann und sie seiner bisherigen Lebensstellung entspricht), die aber auf dem Arbeitsmarkt vorübergehend nicht zur Verfügung steht (vgl. Senatsurteil vom 5. April 1989 - IVa ZR 35/88 - VersR 1989, 579 unter II, 2).
  • BGH, 17.09.1986 - IVa ZR 252/84

    Befreiung des Versicherers von einer in den Versicherungsbedingungen der

    Auszug aus BGH, 11.12.1996 - IV ZR 238/95
    Eine Vergleichstätigkeit ist demgemäß dann gefunden, wenn die aufgezeigte Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und auch in ihrer Vergütung wie in ihrer Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufes absinkt (Senatsurteil vom 17. September 1986 - IVa ZR 252/84 - VersR 1986, 1113 unter 3 b, c; vgl. auch Richter, Berufsunfähigkeitsversicherung, 2. Aufl., S. 267 ff.).
  • BGH, 07.12.2016 - IV ZR 434/15

    Besondere Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BB-BUZ) § 6

    Eine Vergleichstätigkeit ist dann gefunden, wenn die neue Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und in ihrer Vergütung sowie in ihrer sozialen Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinkt (Senatsurteile vom 21. April 2010 - IV ZR 8/08, VersR 2010, 1023 Rn. 11; vom 11. Dezember 2002 - IV ZR 302/01, r+s 2003, 164 unter II 1; vom 11. Dezember 1996 - IV ZR 238/95, VersR 1997, 436 unter II 3 b m.w.N.).
  • BGH, 21.04.2010 - IV ZR 8/08

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Verweisung auf eine andere Tätigkeit

    Eine Vergleichstätigkeit ist dann gefunden, wenn die neue Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und in ihrer Vergütung sowie in ihrer sozialen Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinkt (Senatsurteile vom 11. Dezember 2002 - IV ZR 302/01 - NJW-RR 2003, 383 unter II 1; vom 11. Dezember 1996 - IV ZR 238/95 - VersR 1997, 436 unter II 3 b m.w.N.).
  • BGH, 03.11.1999 - IV ZR 155/98

    Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung; Begriff der Berufsunfähigkeit

    Da diese Voraussetzungen aber ihrerseits durch § 2 BB-BUZ definiert werden, ergibt sich auch der im Rahmen des § 7 BB-BUZ anzuwendende Maßstab für den Fortbestand der Berufsunfähigkeit unmittelbar und unverrückbar aus § 2 Abs. 1 BB-BUZ (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 1996 - IV ZR 238/95 - VersR 1997, 436 unter II 2).

    Die Bedingungen der Beklagten verpflichten den Versicherten zum Erwerb neuer beruflicher Fähigkeiten nicht; ebensowenig ist er gehalten, sich fortzubilden oder umschulen zu lassen (Senatsurteil vom 11. Dezember 1996 aaO unter II 2 c).

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