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   OLG Köln, 19.09.1996 - 18 U 14/96   

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https://dejure.org/1996,2236
OLG Köln, 19.09.1996 - 18 U 14/96 (https://dejure.org/1996,2236)
OLG Köln, Entscheidung vom 19.09.1996 - 18 U 14/96 (https://dejure.org/1996,2236)
OLG Köln, Entscheidung vom 19. September 1996 - 18 U 14/96 (https://dejure.org/1996,2236)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    HGB § 9 b; ; HGB § ... 89 b; ; HGB § 89 b Abs. 4; ; HGB § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; ; HGB § 89 a Abs. 4 Satz 1; ; AGB-Gesetz § 3; ; AGB-Gesetz § 2; ; AGB-Gesetz § 2 Abs. 1 Nr. 2; ; AGB-Gesetz § 24; ; ZPO § 256; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 711

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    HGB § 89 b
    Keine Anrechnung späterer Betriebsrente auf Ausgleichsanspruch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 89b

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    AA des VV, Anrechenbarkeit der Altersversorgungsleistung des U auf den AA, freiwillige Leistungen des U für die Altersversorgung des HV, Fälligkeitsdifferenz, Zweck des AA, Versorgungszusage des U, Wirksamkeit der Einbeziehung der \Grundsätze\ in den Vertrag, ...

Papierfundstellen

  • VersR 1997, 615
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 17.11.1983 - I ZR 139/81

    Anrechnung von Versorgungsleistungen auf den Ausgleichsanspruch

    Auszug aus OLG Köln, 19.09.1996 - 18 U 14/96
    In der Rechtsprechung des BGH ist es seit langer Zeit anerkannt, daß bei der nach § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB vorzunehmenden Abwägung das Vorliegen einer durch freiwillige Beiträge des Unternehmers begründeten - unverfallbaren - Anwartschaft auf Betriebsrente von Bedeutung sein kann (BGHZ 45, 268, 270 ff; 51, 45, 58 f. = NJW 71, 462, 464 = VersR 71, 265, 268 f. mit Anmerkung Höft; WPM 75, 856, 858; VersR 82, 593, 594 f. = NJW 82, 1814; VersR 84, 184, 185 f. = WPM 84, 212, 213 f. = LM § 89 b HGB, Nr. 69; VersR 94, 8o7, 8o8).

    Der BGH hat dazu im Urteil vom 17.11.1983 (VersR 84, 184, 185 r.Sp.) ausgeführt, der (dortige) Kläger, der keiner Sozialversicherungspflicht unterliege, müsse für ausreichende Alters- und Hinterbliebenenversorgung selber Vorsorge treffen.

  • BGH, 22.11.1983 - VI ZR 85/82

    Unvollständige Beratung über Gefahr des Mongolismus

    Auszug aus OLG Köln, 19.09.1996 - 18 U 14/96
    Denn auch der BGH hält unter Voraussetzungen, wie sie hier vorliegen, eine Berücksichtigung der Rentenanwartschaft nur für geboten, wenn die jeweiligen Vertragsparteien sich darüber einig geworden sind (VersR 84, 186 1.Sp.; 94, 8o8 r. Sp.).

    Dem steht aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (VersR 84, 186 1. Sp.) nicht entgegen, bei der Prüfung der Frage, ob und inwieweit ein Ausgleichsanspruch entstanden ist, aus Billigkeitsgründen auch auf solche Umstände abzustellen, deren Berücksichtigung im Rahmen des § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB die Vertragsparteien vereinbart haben.

  • BGH, 09.03.1982 - VI ZR 220/80

    Aufsichtspflichten des Bauherrn

    Auszug aus OLG Köln, 19.09.1996 - 18 U 14/96
    Ihm liegt die Erwägung zu Grunde, daß zwischen handelsrechtlichem Ausgleichsanspruch und der Altersversorgung eine "funktionelle Verwandtschaft" bestehe (BGHZ 45, 273), da die Altersversorgung im wesentlichen den praktischen Zweck einer Ausgleichszahlung übernehme ( a. a. O. 272; VersR 82, 595 1. Sp.).
  • BGH, 19.11.1970 - VII ZR 47/69

    Berücksichtigung einer langen Vertragsdauer bei Bemessung des Ausgleichsanspruchs

    Auszug aus OLG Köln, 19.09.1996 - 18 U 14/96
    In der Rechtsprechung des BGH ist es seit langer Zeit anerkannt, daß bei der nach § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB vorzunehmenden Abwägung das Vorliegen einer durch freiwillige Beiträge des Unternehmers begründeten - unverfallbaren - Anwartschaft auf Betriebsrente von Bedeutung sein kann (BGHZ 45, 268, 270 ff; 51, 45, 58 f. = NJW 71, 462, 464 = VersR 71, 265, 268 f. mit Anmerkung Höft; WPM 75, 856, 858; VersR 82, 593, 594 f. = NJW 82, 1814; VersR 84, 184, 185 f. = WPM 84, 212, 213 f. = LM § 89 b HGB, Nr. 69; VersR 94, 8o7, 8o8).
  • BGH, 23.05.1966 - VII ZR 268/64

    Altersversorgung und Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters

    Auszug aus OLG Köln, 19.09.1996 - 18 U 14/96
    In der Rechtsprechung des BGH ist es seit langer Zeit anerkannt, daß bei der nach § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB vorzunehmenden Abwägung das Vorliegen einer durch freiwillige Beiträge des Unternehmers begründeten - unverfallbaren - Anwartschaft auf Betriebsrente von Bedeutung sein kann (BGHZ 45, 268, 270 ff; 51, 45, 58 f. = NJW 71, 462, 464 = VersR 71, 265, 268 f. mit Anmerkung Höft; WPM 75, 856, 858; VersR 82, 593, 594 f. = NJW 82, 1814; VersR 84, 184, 185 f. = WPM 84, 212, 213 f. = LM § 89 b HGB, Nr. 69; VersR 94, 8o7, 8o8).
  • BGH, 23.02.1994 - VIII ZR 94/93

    Anrechnung von freiwilligen Leistungen des Unternehmers für die Altersversorgung

    Auszug aus OLG Köln, 19.09.1996 - 18 U 14/96
    Die gegen diese Rechtssprechung von Küstner (BB 94, 1590, 1591 f.; derselbe in: Handbuch des gesamten Außendienstrechtes, Band 2, 6. Auflage 1995, Rnr. 895) erhobene Kritik überzeugt den Senat nicht.
  • BGH, 18.02.1982 - I ZR 20/80

    Anrechnung von Versorgungszusagen auf den Ausgleichsanspruch

    Auszug aus OLG Köln, 19.09.1996 - 18 U 14/96
    In der Rechtsprechung des BGH ist es seit langer Zeit anerkannt, daß bei der nach § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB vorzunehmenden Abwägung das Vorliegen einer durch freiwillige Beiträge des Unternehmers begründeten - unverfallbaren - Anwartschaft auf Betriebsrente von Bedeutung sein kann (BGHZ 45, 268, 270 ff; 51, 45, 58 f. = NJW 71, 462, 464 = VersR 71, 265, 268 f. mit Anmerkung Höft; WPM 75, 856, 858; VersR 82, 593, 594 f. = NJW 82, 1814; VersR 84, 184, 185 f. = WPM 84, 212, 213 f. = LM § 89 b HGB, Nr. 69; VersR 94, 8o7, 8o8).
  • BGH, 01.12.1970 - VI ZR 118/69

    Schadenersatzpflicht - Bank - Kreditauskunft - Obligo

    Auszug aus OLG Köln, 19.09.1996 - 18 U 14/96
    Wenn und soweit dies der Fall ist, erscheint es nicht gerechtfertigt, dem Handelsvertreter neben den durch freiwillige Leistung des Unternehmers entstandenen Ansprüchen aus der Altersversorgung einen ungekürzten Ausgleichsanspruch zu belassen, zumal der Unternehmer seine Leistungen zur Begründung der Rentenanwartschaft gerade in der Erwartung erbracht haben wird, damit gleichzeitig eine Herabsetzung des Ausgleichsanspruches zu bewirken (vgl. Höft VersR 71, 271).
  • BGH, 20.11.2002 - VIII ZR 146/01

    Zur Anrechenbarkeit einer vom Unternehmer finanzierten Altersversorgung auf den

    Zwar können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Vertragsparteien eine Vereinbarung treffen, welche Umstände im Rahmen der Billigkeitsprüfung - auch anspruchsmindernd - maßgeblich sein sollen (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 1983 - I ZR 139/81, WM 1984, 212 = VersR 1984, 184 unter 3 b cc) und damit mittelbar Einfluß auf die Entstehung des Ausgleichsanspruchs nehmen (MünchKommHGB/v. Hoyningen-Huene, § 89 b Rdnr. 194; OLG Köln, VersR 1997, 615, 616; a.A. Küstner BB 1994, 1590, 1592; Küstner/v. Manteuffel/Evers, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Bd. 2, 6. Aufl., Rdnr. 895).
  • BGH, 20.11.2002 - VIII ZR 211/01

    Zur Anrechenbarkeit einer vom Unternehmer finanzierten Altersversorgung auf den

    Diesen Umstand durfte das Berufungsgericht - ebenso wie sogar vertragsfremde Umstände (BGHZ 45, 269, 273; MünchKommHGB-von Hoyningen-Huene, § 89 b Rdnr. 102 m.w.Nachw.) - im Anschluß an OLG Köln (VersR 1997, 615, 616) im Rahmen der von ihm zu treffenden Billigkeitsentscheidung zum Nachteil des Klägers, obwohl dieser bei Vertragsbeendigung erst 43 Jahre alt war, berücksichtigen.
  • OLG München, 16.11.2006 - 23 U 2539/06

    Anrechenbarkeit der Altersversorgung auf den AA des VV, funktionelle

    Denn wenn das Vertragsverhältnis des Handelsvertreters vor Erreichung der Altersgrenze endet, kann eine dem Handelsvertreter zustehende Versorgungsanwartschaft unter Umständen nicht die Funktion erfüllen, die dem Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB zukommt (vgl. OLG Köln VersR 97, 615, 616).

    Wegen dieser Zielverschiedenheit fehlt es in derartigen Fällen erheblicher Fälligkeitsdifferenzen zwischen Ausgleichsanspruch und Altersversorgungsansprüchen an einer "funktionellen Verwandtschaft" beider Rechtspositionen (vgl. BGH NJW 94, 1350, 1351; OLG Köln VersR 97, 615, 616).

  • OLG Naumburg, 15.04.2003 - 9 U 12/03

    Fälligkeitsdifferenz von rund 14 Jahren - Voller Ausgleichsanspruch - kein Abzug

    Vor diesem Hintergrund hat die Rechtsprechung bereits folgende Fallkonstellationen entschieden: Bezug der Rentenleistung sofort nach Vertragsbeendigung: Anrechnung gerechtfertigt (BGHZ 45, 268); Zeitspanne von 24 Jahren zwischen Vertragsbeendigung und Rentenbeginn: Anrechnung gerechtfertigt, weil der Vertrag eine Anrechnungsklausel enthielt (BGH VersR 84, 184); Zeitspanne von 21 Jahren zwischen Vertragsbeendigung und Rentenbeginn: Anrechnung nicht gerechtfertigt, weil keine Anrechnungsklausel vereinbart (BGH NJW 94, 1350); Zeitspanne von 13 Jahren zwischen Vertragsbeendigung und Rentenbeginn: Anrechnung nicht gerechtfertigt, weil keine Anrechnungsklausel vereinbart (OLG Koln VersR 97, 615); Zeitspanne von 21 Jahren zwischen Vertragsbeendigung und Rentenbeginn: Anrechnung gerechtfertigt, weil der Vertrag eine Anrechnungsklausel enthielt (OLG Köln VersR 01, 1377; die dagegen eingelegte Revision bat der BGH mit Urteil vom 20.11.2002 - VIII ZR 211/01 - zurückgewiesen).

    Der Senat schließt sich der Ansicht des OLG Köln (VersR 97, 615) an, dass es auch eine Zeitspanne von deutlich weniger als 20 Jahre rechtfertigen kann, von einer Anrechnung abzusehen.

  • OLG Köln, 20.10.2014 - 19 U 67/14

    Anrechnung des Kapitalwerts eines Versorgungsanrechts auf den Ausgleichsanspruch

    Diesen Umstand durfte das BerGer. - ... - im Anschluss an OLG Köln (VersR 1997, 615 [616]) im Rahmen der von ihm zu treffenden Billigkeitsentscheidung zum Nachteil des Kl., ..., berücksichtigen.".
  • OLG Celle, 13.01.2005 - 11 U 171/04

    Anspruch eines ausgeschiedenen Handelsvertreters gegen Unternehmer auf

    Im Rahmen einer derartigen Einzelfallprüfung haben die Gerichte insbesondere auch in den Fällen, in denen eine erhebliche Fälligkeitsdifferenz zwischen dem Ausscheiden des Vertreters einerseits und dem Einsetzen der Zahlung von Altersrente andererseits liegt, geurteilt, dass der Vertreter einen Anspruch auf ungekürzte Ausgleichszahlung hat und der Rentenwert nicht angerechnet wird (vgl. u. a. OLG Köln, VersR 1997, 615).
  • OLG Celle, 16.05.2002 - 11 U 193/01

    Bausparkassenvertreter: Bemessung des Ausgleichsanspruchs nach Beendigung der

    Im Rahmen einer derartigen Einzelfallprüfung haben die Gerichte insbesondere auch in den Fällen, in denen eine erhebliche Fälligkeitsdifferenz zwischen dem Ausscheiden des Vertreters einerseits und dem Einsetzen der Zahlung von Altersrente andererseits liegt, geurteilt, dass der Vertreter einen Anspruch auf ungekürzte Ausgleichszahlung hat und der Rentenwert nicht angerechnet wird (vgl. u. a. OLG Köln, VersR 1997, 615).
  • LG München I, 10.08.2000 - 12 O 3779/00

    Unwirksame Klauseln über zwingende Anrechnung einer Altersversorgung auf

    Insbesondere in den Fällen, in denen ein Versicherungsvertreter bereits eine unverfallbare Anwartschaft auf die Altersversorgung erworben hat, gleichwohl er jedoch in mittleren Jahren bei der Beklagten ausscheidet und sich insoweit eine neue Existenz aufbauen muß, sind generell Fallgestaltungen denkbar, in denen die volle Anrechnung des Kapitalwertes nicht der Billigkeit entspricht, weil damit dem Sinn und Zweck des Ausgleichsanspruchs als Gegenleistung für die durch die Provision noch nicht voll abgegolten Leistungen des Vertreters nicht ausreichend Rechnung getragen wird (vgl. z.B. OLG Köln, Versicherungsrecht 1997, S. 615 und OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, S. 225 f.).
  • LG München I, 21.03.2002 - 12 O 17589/01

    - Allianz 6 -, Anrechenbarkeit der Altersversorgung auf den AA, formularmäßige

    Insbesondere in Fällen, in denen ein Versicherungsvertreter bereits eine unverfallbare Anwartschaft auf die Altersversorgung erworben hat, gleichwohl jedoch in mittleren Jahren bei der Beklagten ausscheidet und sich insoweit eine neue Existenz aufbauen muß, sind Fallgestaltungen denkbar, in denen die volle Anrechnung des Kapitalwertes nicht der Billigkeit entspricht, weil damit dem Sinn und Zweck des Ausgleichsanspruchs als Gegenleistung für die durch die Provision noch nicht voll abgegoltenen Leistungen des Vertreters nicht ausreichend Rechnung getragen wird (vgl. z.B. OLG Köln, VersR 1997, S. 615, OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, S. 225, sowie auch zur AGB-Problematik OLG Köln VersR 2001, 1377).
  • OLG Celle, 16.05.2002 - 11 U 193/00

    Rentenrecht - Heranziehung von Folgeverträgen für Ausgleichsanspruch

    Im Rahmen einer derartigen Einzelfallprüfung haben die Gerichte insbesondere auch in den Fällen, in denen eine erhebliche Fälligkeitsdifferenz zwischen dem Ausscheiden des Vertreters einerseits und dem Einsetzen der Zahlung von Altersrente andererseits liegt, geurteilt, dass der Vertreter einen Anspruch auf ungekürzte Ausgleichszahlung hat und der Rentenwert nicht angerechnet wird (vgl. u. a. OLG Köln, VersR 1997, 615).
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