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   BGH, 06.02.1997 - III ZR 241/95   

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https://dejure.org/1997,922
BGH, 06.02.1997 - III ZR 241/95 (https://dejure.org/1997,922)
BGH, Entscheidung vom 06.02.1997 - III ZR 241/95 (https://dejure.org/1997,922)
BGH, Entscheidung vom 06. Februar 1997 - III ZR 241/95 (https://dejure.org/1997,922)
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Querschnittslähmung - Rentenantrag

§ 839 BGB, Amtshaftung wegen unterlassener Rechtsaufklärung

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 839; GG Art. 34; SGB I § 14
    Amtspflichten des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ 1997, 1243
  • NZS 1997, 578 (Ls.)
  • NZV 1997, 220
  • VersR 1997, 745
  • BB 1997, 1055
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 19.02.1987 - 12 RK 55/84
    Auszug aus BGH, 06.02.1997 - III ZR 241/95
    Die Kompliziertheit des Sozialrechts liegt gerade in der Verzahnung seiner Sicherungsformen bei den verschiedenen versicherten Risiken (z.B. den Risiken der Renten- und der Krankenversicherung) sowie in der Verknüpfung mit anderen Sicherungssystemen (BSGE 61, 175, 176 f; BSG SozR 1200 § 14 Nr. 13 und Nr. 16; Grüner/Dalichau, SGB I, § 14 Anm. I; Krauskopf/Baier, Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung, 3. Aufl., § 14 SGB I Rn. 4).

    Das Bundessozialgericht (vgl. BSGE 61, 175, 176 f; BSG SozR 1200 § 14 Nr. 16) verlangt angesichts der Verknüpfung der verschiedenen Sicherungssysteme sogar Hinweise, die über das Gebiet des auskunftgebenden Sozialversicherungsträgers hinausgehen können; um so mehr gilt dies hier, als die Beklagte im Hinblick auf die Rentenantragstellung für die Krankenversicherung der Rentner eigene Pflichten treffen konnten.

    Denn der Sozialversicherungsträger hat den Versicherten auch vor der nahen Möglichkeit einer Fehlentscheidung zu bewahren (vgl. BSGE 61, 175, 178).

  • BGH, 11.02.1988 - III ZR 221/86

    Unterbrechung der Verjährung des Amtshaftungsanspruchs durch Klage vor den

    Auszug aus BGH, 06.02.1997 - III ZR 241/95
    Ob sich die Mitarbeiter der Beklagten pflichtgemäß oder pflichtwidrig verhalten haben, war in dem Verfahren vor dem Landessozialgericht lediglich eine Vorfrage, auf die sich die Rechtskraftwirkung des Urteils nicht erstreckt (Senat BGHZ 103, 242, 245 m.w.N.).

    Er hat - für den Fall, daß die Verjährungsfrist bereits lief, mit verjährungsunterbrechender Wirkung (Senat BGHZ 103, 242, 246) - sozialgerichtlichen Rechtsschutz gesucht, nachdem sein Antrag auf Erstattung der Kosten für die Heilbehandlung und auf eine Versichertenrente bereits für die Zeit ab 1972 zurückgewiesen worden war.

  • BGH, 17.12.1992 - III ZR 114/91

    Amtshaftung wegen Altlasten - Schutzbereich und Verjährung

    Auszug aus BGH, 06.02.1997 - III ZR 241/95
    Dies bedeutet, daß die Verjährung erst mit der Kenntnis des Klägers beginnt, daß er auf andere Weise keinen Ersatz verlangen kann, oder in dem Zeitpunkt, in dem er sich im Prozeßwege oder auf andere Weise hinreichende Klarheit verschaffen konnte, ob und in welcher Höhe ihm ein anderer Ersatzanspruch zusteht (Senat BGHZ 121, 65, 71).
  • BGH, 20.02.1992 - III ZR 188/90

    Amtshaftung wegen Überschreitung der Zuständigkeit bei Absperrung eines

    Auszug aus BGH, 06.02.1997 - III ZR 241/95
    a) Nach dem objektivierten Sorgfaltsmaßstab, der im Rahmen des § 839 BGB gilt, kommt es für die Beurteilung des Verschuldens auf die Kenntnisse und Fähigkeiten an, die für die Führung des übernommenen Amtes erforderlich sind (Senat BGHZ 117, 240, 249).
  • BGH, 18.12.1986 - III ZR 214/85

    Erschwerung des Berufswechsels eines Berufssoldaten

    Auszug aus BGH, 06.02.1997 - III ZR 241/95
    Dabei ist auf die Anforderungen an den pflichtgetreuen Beamten in der in Frage stehenden konkreten Amtsstellung abzuheben (Senatsurteil vom 18. Dezember 1986 - III ZR 214/85 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Verschulden 3 = LM BGB § 839 (Fk) Nr. 10), hier also auf den für Fragen der Sozialversicherung ausgebildeten Angestellten und Beamten.
  • BGH, 06.02.1986 - III ZR 109/84

    Amtspflichten bei Betrieb einer Kläranlage; Unterbrechung der Verjährung durch

    Auszug aus BGH, 06.02.1997 - III ZR 241/95
    Auf die allgemeine Richtlinie, daß einen Amtsträger in der Regel kein Verschulden trifft, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat (vgl. Senat BGHZ 97, 97, 107), kann sich die Beklagte hier aber nicht berufen.
  • BGH, 21.10.1993 - III ZR 68/92

    Inhalt und Drittbezogenheit von Amtspflichten einer Gemeinde als Schulträger

    Auszug aus BGH, 06.02.1997 - III ZR 241/95
    Sie greift unter anderem nicht ein, wenn das Gericht eine gesetzliche Bestimmung "handgreiflich falsch" ausgelegt hat, ferner, wenn und soweit das Gericht für die Beurteilung des Falles wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat oder sich bereits in seinem rechtlichen Ausgangspunkt von einer rechtlich verfehlten Betrachtungsweise nicht hat freimachen können (Senatsurteil vom 21. Oktober 1993 - III ZR 68/92 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Verschulden 24 = NVwZ 1994, 825, 826 m.w.N.).
  • BGH, 13.06.1991 - III ZR 76/90

    Umfang der Auskunftspflicht eines Strafvollzugsbeamten gegenüber dem zukünftigen

    Auszug aus BGH, 06.02.1997 - III ZR 241/95
    Dabei hängt der Umfang der Auskunftspflicht auch vom Inhalt der Frage ab, die der Auskunftssuchende an die Behörde richtet (Senatsurteil vom 13. Juni 1991 - III ZR 76/90 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Auskunft 5 = NJW 1991, 3027 m.w.N.).
  • BSG, 28.02.1984 - 12 RK 31/83

    Herstellungsanspruch - Verfahrensmängel - Beratung von Amts - Aufklärung im

    Auszug aus BGH, 06.02.1997 - III ZR 241/95
    Das Bundessozialgericht (vgl. BSGE 61, 175, 176 f; BSG SozR 1200 § 14 Nr. 16) verlangt angesichts der Verknüpfung der verschiedenen Sicherungssysteme sogar Hinweise, die über das Gebiet des auskunftgebenden Sozialversicherungsträgers hinausgehen können; um so mehr gilt dies hier, als die Beklagte im Hinblick auf die Rentenantragstellung für die Krankenversicherung der Rentner eigene Pflichten treffen konnten.
  • BGH, 02.08.2018 - III ZR 466/16

    Anforderungen an die Beratungspflicht des Sozialhilfeträgers bei deutlich

    Diese Amtspflicht besteht gegenüber jedem Dritten, in dessen Interesse oder auf dessen Antrag die Auskunft erteilt wird (st. Rspr. vgl. nur Senatsurteile vom 2. Februar 1997 - III ZR 241/95, NVwZ 1997, 1243 und vom 26. April 2018 - III ZR 367/16, MDR 2018, 793 Rn. 26; BeckOGK/Dörr, BGB, § 839 Rn. 183 [Stand: 1. April 2018]; jew. mwN).

    Im Vordergrund steht dabei nicht mehr nur die Beantwortung von Fragen oder Bitten um Beratung, sondern die verständnisvolle Förderung des Versicherten, das heißt die aufmerksame Prüfung durch den Sachbearbeiter, ob Anlass besteht, den Versicherten auch von Amts wegen auf Gestaltungsmöglichkeiten oder Nachteile hinzuweisen, die sich mit seinem Anliegen verbinden; denn schon gezielte Fragen setzen Sachkunde voraus, über die der Versicherte oft nicht verfügt (Senatsurteil vom 6. Februar 1997 - III ZR 241/95, NVwZ 1997, 1243; BSGE 61, 175, 176).

    Der Leistungsträger kann sich nicht auf die Beantwortung konkreter Fragen oder abgegrenzter Bitten beschränken, sondern muss sich bemühen, das konkrete Anliegen des Ratsuchenden zu ermitteln und - unter dem Gesichtspunkt einer verständnisvollen Förderung - zu prüfen, ob über die konkrete Fragestellung hinaus Anlass besteht, auf Gestaltungsmöglichkeiten, Vor- oder Nachteile hinzuweisen, die sich mit dem Anliegen verbinden (Senatsurteil vom 6. Februar 1997 aaO S. 1244; BSGE aaO; BeckOGK/Dörr aaO Rn. 185).

    Auf die allgemeine Richtlinie, dass einen Amtsträger in der Regel kein Verschulden trifft, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat (siehe dazu z.B. Senatsurteile vom 6. Februar 1986 - III ZR 109/84, BGHZ 97, 97, 107; vom 6. Februar 1997 - III ZR 241/95, NVwZ 1997, 1243, 1245 und vom 7. September 2017 - III 618/16, juris Rn. 25; jew. mwN), kann sich der Beklagte hier nicht berufen.

    Die so genannte "Kollegialgerichtsrichtlinie" greift nicht ein, wenn das Gericht eine gesetzliche Bestimmung "handgreiflich falsch" ausgelegt hat, ferner, wenn und soweit das Gericht für die Beurteilung des Falles wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat oder sich bereits in seinem rechtlichen Ausgangspunkt von einer rechtlich verfehlten Betrachtungsweise nicht hat freimachen können (Senatsurteil vom 6. Februar 1997 aaO).

  • BGH, 28.05.2020 - III ZR 58/19

    Amtspflichtverletzung des Notars bei Beurkundung ohne Überlegungszeit trotz

    a) Auf die allgemeine Richtlinie, dass einen Amtsträger in der Regel kein Verschulden trifft, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat (siehe dazu zB Senat, Urteile vom 21. Februar 2019 - III ZR 115/18, WM 2019, 801 Rn. 20; vom 2. August 2018 - III ZR 466/16, VersR 2019, 28 Rn. 24; vom 7. September 2017 - III ZR 618/16, BGHZ 215, 344 Rn. 25; vom 6. Februar 1997 - III ZR 241/95, NVwZ 1997, 1243, 1245 und vom 6. Februar 1986 - III ZR 109/84, BGHZ 97, 97, 107; jew. mwN), kann sich der Beklagte hier nicht berufen.
  • BGH, 10.07.2003 - III ZR 155/02

    Haftung des Rentenversicherungsträgers für eine unrichtige Rentenauskunft

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats müssen Auskünfte, die ein Beamter erteilt, dem Stand seiner Erkenntnismöglichkeit entsprechend sachgerecht, d.h. vollständig, richtig und unmißverständlich sein, so daß der Empfänger der Auskunft entsprechend disponieren kann (vgl. Senatsurteil vom 6. Februar 1997 - III ZR 241/95 - NVwZ 1997, 1243).
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