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   BGH, 25.03.1997 - VI ZR 63/96   

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BGH, 25.03.1997 - VI ZR 63/96 (https://dejure.org/1997,1191)
BGH, Entscheidung vom 25.03.1997 - VI ZR 63/96 (https://dejure.org/1997,1191)
BGH, Entscheidung vom 25. März 1997 - VI ZR 63/96 (https://dejure.org/1997,1191)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Deliktsrechtlicher Anspruch auf Schadensersatz und dessen Verjährung - Verjährungsregelungen im Zivilgesetzbuch der ehemaligen DDR sowie Übergangsbestimmungen - Sich aus den spezifischen Verhältnissen der DDR ergebende Rechtsverfolgungshindernisse im Hinblick auf das ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schadensersatzanspruch; Verjährungshemmung; Unmöglichkeit der Rechtsverfolgung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    EGBGB Art. 231 § 6; DDR-ZGB § 472; DDR-ZGB § 475; DDR-ZGB § 477
    Verjährung deliktsrechtlicher Ansprüche nach DDR-Recht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Hemmung der Verjährung des Schadensersatzanspruchs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • spiegel.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Stasi - Innerlich tief berührt (DER SPIEGEL 13/1997; 24.03.1997)

Papierfundstellen

  • BGHZ 135, 158
  • ZIP 1997, 903
  • NJ 1997, 427
  • VersR 1997, 844
  • WM 1997, 1528
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 03.05.1994 - VI ZR 278/93

    Verjährung von Arzthaftungsansprüchen nach dem Recht der ehemaligen DDR

    Auszug aus BGH, 25.03.1997 - VI ZR 63/96
    c) Zu den Voraussetzungen der Gewährung von Rechtsschutz nach § 472 Abs. 2 ZGB trotz eingetretener Verjährung (im Anschluß an Senatsurteil BGHZ 126, 87).«.

    Zu Recht hat daher das Berufungsgericht auf der Grundlage des maßgeblichen Rechts der DDR geprüft, ob vor diesem Zeitpunkt bereits eine Verjährung der hier geltend gemachten Ansprüche eingetreten war (vgl. Senatsurteil BGHZ 126, 87, 91; ferner BGHZ 122, 308, 310).

    Die danach gebotene Auslegung und Anwendung von Vorschriften des Zivilrechts der DDR hat unter Berücksichtigung der Rechtspraxis in der ehemaligen DDR zu erfolgen; die betreffenden Rechtsvorschriften sind so anzuwenden, wie sie von den Gerichten der DDR angewendet worden wären (vgl. Senatsurteile BGHZ 123, 65, 68; 126, 87, 91; 127, 195, 199).

    Da aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht von einer entsprechenden Kenntnis des Klägers ausgegangen werden kann, käme auf der Grundlage dieser Regelungen des ZGB nur die zehnjährige Verjährungsfrist in Betracht; diese konnte, da den Verjährungsvorschriften des ZGB keine rückwirkende Kraft zukommt, erst ab dem 1. Januar 1976, dem Inkrafttreten des ZGB, zu laufen beginnen (vgl. Senatsurteil BGHZ 126, 87, 95 m.w.N.).

    Gleiches kann ausnahmsweise auch dann gelten, wenn gerichtliche Hilfe in der praktischen Lebenswirklichkeit wegen konkreter politischer Zwänge vom Betroffenen nicht in Anspruch genommen werden konnte (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 126, 87, 98; ferner BGHZ 127, 57, 70; BGH, Urteil vom 20. März 1996 - IV ZR 366/94 - JZ 1996, 971, 972).

    Eine Hemmung der Verjährung kann hingegen durch derartige subjektive Gegebenheiten nicht herbeigeführt werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 126, 87, 97).

    dd) Die in § 477 Abs. 1 Ziffer 4 ZGB getroffene Regelung ist mit derjenigen in § 203 BGB vergleichbar (vgl. Senatsurteil BGHZ 126, 87, 97; ferner BGHZ 122, 308, 311; BGH, Urteil vom 20. März 1996 - IV ZR 366/94 - aaO), so daß hier auch Rechtsgedanken herangezogen werden können, die für § 203 BGB von Bedeutung sind.

    aa) Der Senat hat bereits früher bei Beurteilung eines Sachverhalts, in welchem einem Geschädigten die für die Geltendmachung seines Schadensersatzanspruchs wesentliche Einsichtnahme in Unterlagen einer staatlichen Einrichtung der DDR verwehrt war (dort: Geburtsbericht einer Klinik), grundsätzliche Bedenken dagegen geäußert, daß derartige Umstände geeignet sein könnten, eine Verjährungshemmung nach § 477 Abs. 1 Ziffer 4 ZGB herbeizuführen (Senatsurteil BGHZ 126, 87, 100).

    a) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß diese Rechtsvorschrift auf Fälle, in denen sich der Eintritt der Verjährung im Rahmen der Regelung des Art. 231 § 6 EGBGB nach dem Recht der DDR bestimmt, weiter anzuwenden ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 126, 87, 102; BGH, Beschluß vom 17. Mai 1995 - XII ZA 3/95 - DtZ 1995, 409).

    Erforderlich ist vielmehr eine besonders schwere Beeinträchtigung der Lebensverhältnisse des Gläubigers, die unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Schuldners und seines Verhaltens die Durchbrechung der Verjährung zwingend gebietet (vgl. Senatsurteil BGHZ 126, 87, 103 f.; BGH, Beschluß vom 17. Mai 1995 - XII ZA 3/95 aaO).

    aa) Eine Verjährungsdurchbrechung auf der Grundlage des § 472 Abs. 2 ZGB, an die bereits in der Rechtsprechung der DDR strenge Anforderungen gestellt wurden (vgl. z.B. Bezirksgericht Neubrandenburg, NJ 1985, 209 f.), kommt daher vor allem dann in Betracht, wenn ein Verhalten des Schuldners maßgeblich dazu beigetragen hat, daß der Gläubiger seinen Anspruch nicht rechtzeitig geltend gemacht hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 126, 87, 103 f.; Thüringer OLG, OLG-NL 1994, 149; 1994, 150, 153; OLG Dresden, OLG-Report 1996, 118).

    e) Eine andere Beurteilung ergibt sich ferner nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, der als übergesetzlicher Rechtssatz allen Rechtsordnungen immanent und auch bei der Auslegung der Verjährungsbestimmungen des ZGB heranzuziehen ist; auch der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet keine Lockerung der Anforderungen an eine Verjährungsdurchbrechung nach § 472 Abs. 2 ZGB (vgl. Senatsurteil BGHZ 126, 87, 104 f.).

  • OLG Brandenburg, 20.12.1995 - 1 W 14/95

    Verspätete Geltendmachung eines Anspruchs wegen fehlerhafter ärztlicher

    Auszug aus BGH, 25.03.1997 - VI ZR 63/96
    Es darf hier nicht außer acht gelassen werden, daß nach dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck die Verjährungsdurchbrechung dazu dienen sollte, für Ausnahmefälle einen Ausgleich dafür zu schaffen, daß die Verjährungsfristen im ZGB kurz festgelegt wurden und der Eintritt der Verjährung im Rechtsstreit von Amts wegen zu beachten war (vgl. Begründung des Entwurfs des Zivilgesetzbuches vom 15. Oktober 1965, aaO; gerade im Hinblick hierauf nennt die Begründung als Beispielsfälle "höhere Gewalt, schwere Erkrankungen oder schwere Unfälle"; siehe dazu auch Brandenburgisches OLG, OLG-Report 1996, 77, 79).

    aa) Der Unkenntnis des Klägers von Anspruchsgegner und Anspruchsgrund kann, auch wenn sie durch die Strukturen des Herrschaftssystems der DDR bedingt war, auch im Rahmen des § 472 Abs. 2 ZGB keine maßgebliche Bedeutung beigemessen werden, da die 30-jährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB (und die zehnjährige Verjährungsfrist des § 475 Ziff. 2 Satz 2 ZGB) gerade von einer entsprechenden Unkenntnis des Geschädigten ausgehen, ohne darauf abzustellen, worauf diese Unkenntnis beruht (vgl. hierzu auch Thüringer OLG, OLG-NL 1994, 149; Brandenburgisches OLG, OLG-Report 1996, 77, 79).

  • BGH, 17.05.1995 - XII ZA 3/95

    Verbindung einer Klage auf Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft mit einer

    Auszug aus BGH, 25.03.1997 - VI ZR 63/96
    a) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß diese Rechtsvorschrift auf Fälle, in denen sich der Eintritt der Verjährung im Rahmen der Regelung des Art. 231 § 6 EGBGB nach dem Recht der DDR bestimmt, weiter anzuwenden ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 126, 87, 102; BGH, Beschluß vom 17. Mai 1995 - XII ZA 3/95 - DtZ 1995, 409).

    Erforderlich ist vielmehr eine besonders schwere Beeinträchtigung der Lebensverhältnisse des Gläubigers, die unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Schuldners und seines Verhaltens die Durchbrechung der Verjährung zwingend gebietet (vgl. Senatsurteil BGHZ 126, 87, 103 f.; BGH, Beschluß vom 17. Mai 1995 - XII ZA 3/95 aaO).

  • BGH, 11.10.1994 - VI ZR 234/93

    Haftung wegen Anzeige einer geplanten Republikflucht aus der ehemaligen DDR

    Auszug aus BGH, 25.03.1997 - VI ZR 63/96
    Die danach gebotene Auslegung und Anwendung von Vorschriften des Zivilrechts der DDR hat unter Berücksichtigung der Rechtspraxis in der ehemaligen DDR zu erfolgen; die betreffenden Rechtsvorschriften sind so anzuwenden, wie sie von den Gerichten der DDR angewendet worden wären (vgl. Senatsurteile BGHZ 123, 65, 68; 126, 87, 91; 127, 195, 199).

    Auch wenn die gesetzlichen Vorschriften der ehemaligen DDR, die nur noch bei der Beurteilung abgeschlossener Altfälle heranzuziehen sind, an den Grundrechtsgarantien und den grundlegenden Wertungen der Verfassungsordnung des Grundgesetzes gemessen werden müssen (vgl. Senatsurteil BGHZ 127, 195, 204 m.w.N.), ist unter diesem Gesichtspunkt die Berücksichtigung einer solchen Unkenntnis im Rahmen der Verjährungshemmung weder geboten noch möglich; sie würde dem Sinn und Zweck ebenso wie der rechtlichen Systematik der genannten Regelungen zuwiderlaufen.

  • BGH, 30.04.1993 - V ZR 234/91

    Keine Berücksichtigung der DDR-Verjährung von Amts wegen - Verwirkung des

    Auszug aus BGH, 25.03.1997 - VI ZR 63/96
    Zu Recht hat daher das Berufungsgericht auf der Grundlage des maßgeblichen Rechts der DDR geprüft, ob vor diesem Zeitpunkt bereits eine Verjährung der hier geltend gemachten Ansprüche eingetreten war (vgl. Senatsurteil BGHZ 126, 87, 91; ferner BGHZ 122, 308, 310).

    dd) Die in § 477 Abs. 1 Ziffer 4 ZGB getroffene Regelung ist mit derjenigen in § 203 BGB vergleichbar (vgl. Senatsurteil BGHZ 126, 87, 97; ferner BGHZ 122, 308, 311; BGH, Urteil vom 20. März 1996 - IV ZR 366/94 - aaO), so daß hier auch Rechtsgedanken herangezogen werden können, die für § 203 BGB von Bedeutung sind.

  • BGH, 20.03.1996 - IV ZR 366/94

    Verjährung erbrechtlicher Ansprüche in der ehemaligen DDR; Berufung auf die

    Auszug aus BGH, 25.03.1997 - VI ZR 63/96
    Gleiches kann ausnahmsweise auch dann gelten, wenn gerichtliche Hilfe in der praktischen Lebenswirklichkeit wegen konkreter politischer Zwänge vom Betroffenen nicht in Anspruch genommen werden konnte (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 126, 87, 98; ferner BGHZ 127, 57, 70; BGH, Urteil vom 20. März 1996 - IV ZR 366/94 - JZ 1996, 971, 972).

    dd) Die in § 477 Abs. 1 Ziffer 4 ZGB getroffene Regelung ist mit derjenigen in § 203 BGB vergleichbar (vgl. Senatsurteil BGHZ 126, 87, 97; ferner BGHZ 122, 308, 311; BGH, Urteil vom 20. März 1996 - IV ZR 366/94 - aaO), so daß hier auch Rechtsgedanken herangezogen werden können, die für § 203 BGB von Bedeutung sind.

  • OLG Dresden, 12.04.1995 - 8 U 727/94

    Verjährung von Ansprüchen auf Beseitigung einer zu Zeiten der ehemaligen DDR

    Auszug aus BGH, 25.03.1997 - VI ZR 63/96
    aa) Eine Verjährungsdurchbrechung auf der Grundlage des § 472 Abs. 2 ZGB, an die bereits in der Rechtsprechung der DDR strenge Anforderungen gestellt wurden (vgl. z.B. Bezirksgericht Neubrandenburg, NJ 1985, 209 f.), kommt daher vor allem dann in Betracht, wenn ein Verhalten des Schuldners maßgeblich dazu beigetragen hat, daß der Gläubiger seinen Anspruch nicht rechtzeitig geltend gemacht hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 126, 87, 103 f.; Thüringer OLG, OLG-NL 1994, 149; 1994, 150, 153; OLG Dresden, OLG-Report 1996, 118).
  • BGH, 21.01.1988 - IX ZR 65/87

    Unzulässige Rechtsausübung durch Erhebung der Verjährungseinrede durch einen

    Auszug aus BGH, 25.03.1997 - VI ZR 63/96
    Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei dargelegt, daß dem Beklagten auf der Grundlage des § 242 BGB die Berufung auf die eingetretene Verjährung des Klageanspruchs nicht versagt werden kann, zumal an die Voraussetzungen des Arglisteinwands insoweit strenge Maßstäbe anzulegen sind (vgl. dazu z.B. BGHZ 93, 64, 66; BGH, Urteil vom 21. Januar 1988 - IX ZR 65/87 - NJW 1988, 2245, 2247).
  • BGH, 28.11.1984 - VIII ZR 240/83

    Hemmung der Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters

    Auszug aus BGH, 25.03.1997 - VI ZR 63/96
    Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei dargelegt, daß dem Beklagten auf der Grundlage des § 242 BGB die Berufung auf die eingetretene Verjährung des Klageanspruchs nicht versagt werden kann, zumal an die Voraussetzungen des Arglisteinwands insoweit strenge Maßstäbe anzulegen sind (vgl. dazu z.B. BGHZ 93, 64, 66; BGH, Urteil vom 21. Januar 1988 - IX ZR 65/87 - NJW 1988, 2245, 2247).
  • BGH, 04.10.1983 - VI ZR 194/81

    Verjährung von auf den Sozialversicherer übergegangenen Schadensersatzansprüchen

    Auszug aus BGH, 25.03.1997 - VI ZR 63/96
    Eine Verjährungshemmung aus diesem Grunde greift nicht ein, wenn von der Klageerhebung wegen Unkenntnis über bestehende Ansprüche abgesehen wird (vgl. Senatsurteil vom 4. Oktober 1983 - VI ZR 194/81 - VersR 1984, 136, 137), und zwar unabhängig davon, ob die Unkenntnis den Anspruch selbst oder die Person des Verpflichteten betrifft und worauf diese Unkenntnis beruht (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 1968 - V ZR 19/65 - NJW 1968, 1381 f.).
  • BGH, 06.07.1994 - XII ZR 136/93

    Einhaltung der Frist für die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes; Vertrauen

  • BGH, 14.07.1994 - III ZR 174/92

    Staatshaftung wegen Ausschlusses eines Rechtsanwalts aus einem

  • BGH, 22.06.1993 - VI ZR 302/92

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

  • BGH, 10.04.1968 - V ZR 13/65

    Abhängigkeit des Verjährungsbeginns von der Kenntnis des Gläubigers vom Anspruch

  • BGH, 28.04.1995 - LwZR 9/94

    Verjährung eines nach dem Recht der DDR zu beurteilenden Schadensersatzanspruchs

  • BGH, 01.03.2005 - VI ZR 101/04

    Verjährung von zu Zeiten der ehemaligen DDR entstandenen Forderungen

    Die danach gebotene Auslegung und Anwendung des Zivilrechts der DDR hat unter Berücksichtigung der Rechtspraxis in der ehemaligen DDR zu erfolgen; das fortgeltende Recht ist dabei so anzuwenden, wie es von den Gerichten der DDR angewendet worden wäre, wenn und insoweit es mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 123, 65, 67 ff.; 126, 87, 91 f.; 135, 158, 161 f.; s. auch BGHZ 156, 232, 234 f.).
  • BGH, 18.05.2001 - V ZR 353/99

    Grundbuchberichtigung nach Parzellenverwechslung; Erlaß eines Teilurteils bei

    Dies schließt jedoch trotz der am 1. Januar 1976 erfolgten Ablösung des BGB durch die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches nicht aus, die Rechte der Parteien nunmehr (wieder) an dem allen Rechtsordnungen immanenten Maßstab des § 242 BGB zu prüfen (Senat, BGHZ 124, 321, 324 f; BGHZ 135, 158, 169 f; 121, 378, 391; Senat, Urt. v. 7. Mai 1999, V ZR 205/98, WM 1999, 1720 f m.w.N.).

    Rechtsfehlerhaft verneint das Berufungsgericht jedoch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 472 Abs. 2 ZGB, der in besonders gelagerten Fällen eine Verjährungsdurchbrechung ermöglicht und auf Fälle, in denen sich - wie hier - - der Eintritt der Verjährung im Rahmen der Regelung des Art. 231 § 6 EGBGB nach dem Recht der DDR bestimmt, weiter anzuwenden ist (BGHZ 135, 158, 166).

    Allgemeine Billigkeitserwägungen können dabei nicht genügen; vielmehr ist in jedem Fall eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensverhältnisse des Gläubigers erforderlich, die unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Schuldners und seines Verhaltens die Durchbrechung der Verjährung zwingend gebietet (BGHZ 126, 87, 103 f; 135, 158, 167 f; BGH, Beschl. v. 17. Mai 1995, XII ZA 3/95, DtZ 1995, 409).

    Vielmehr können die Voraussetzungen des § 472 Abs. 2 ZGB auch dann erfüllt sein, wenn eine rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs aus sonstigen, nicht auf einem Verhalten des Schuldners beruhenden Gründen verhindert worden ist, die nicht auf eine Pflichtverletzung des Berechtigten zurückzuführen sind (BGHZ 135, 158, 167 ff; Göhring/Posch, Zivilrecht, Lehrbuch Teil 1, 1981, S. 254; Posch, Allgemeines Vertragsrecht, 1977, 97 ff; ferner Begründung zum Entwurf des Zivilgesetzbuchs vom 15. Oktober 1965, abgedruckt bei: Eckert/Hattenhauer, Das Zivilgesetzbuch der DDR, S. 546 ff, 660, wo auf "schwerwiegende Gründe objektiver Natur" abgestellt wird).

  • BGH, 02.03.2000 - III ZR 141/99

    Erteilung der Standortgenehmigung für den Bau einer Erdgasleitung

    Hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß die Rechtspraxis der DDR, der bei der Auslegung und Anwendung von Vorschriften des DDR-Rechts eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. BGHZ 135, 158, 161 f), entgegen dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen von einem Vorrang der DDR-Energieverordnung(en) gegenüber den Vorschriften der DDR-Straßenverordnung ausgegangen ist, sind nicht ersichtlich.
  • BGH, 08.07.1999 - III ZR 159/97

    Haftung für Bergschäden im Gebiet der ehemaligen DDR

    Lediglich Bestimmungen und Auslegungsgrundsätze, die von spezifisch sozialistischen Wertungen geprägt oder sonst mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind, bleiben unberücksichtigt (BGHZ 123, 65, 68 f.; 126, 87, 91 f.; 127, 195, 199; 135, 158, 161 f.; BGH, Urteil vom 15. Dezember 1998 - VI ZR 386/97, NJW 1999, 1475, 1476).
  • BGH, 18.11.2008 - VI ZR 183/07

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen die Deutsche Reichsbahn der

    Die danach gebotene Auslegung und Anwendung des Zivilrechts der DDR hat unter Berücksichtigung der Rechtspraxis in der ehemaligen DDR zu erfolgen; das fortgeltende Recht ist dabei so anzuwenden, wie es von den Gerichten der DDR angewendet worden wäre, wenn und insoweit es mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 123, 65, 67 ff.; 126, 87, 91 f.; 135, 158, 161 f.; vom 1. März 2005 - VI ZR 101/04 - aaO, S. 699 f.).
  • BGH, 18.07.2014 - V ZR 291/13

    Entschädigung des ehemaligen Mitglieds einer LPG für den Verlust des Eigentums an

    Die Revision übergeht bei ihrer an den Wortlaut anknüpfenden Gesetzesauslegung jedoch, dass diese Vorschriften unter Berücksichtigung der Rechtspraxis der ehemaligen DDR auszulegen und anzuwenden sind (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1997 - VI ZR 63/96, BGHZ 135, 158, 161 f.; Urteil vom 18. März 1998 - IV ZR 126/96, VIZ 1998, 332, 333; Urteil vom 2. März 2000 - III ZR 141/99, BGHZ 144, 29, 40).
  • BGH, 15.12.1998 - VI ZR 386/97

    Begründetheit von Schadensersatzansprüchen gegen die PDS als Rechtsnachfolgerin

    Die danach gebotene Auslegung und Anwendung der Rechtsvorschriften der DDR hat unter Berücksichtigung der dortigen Rechtspraxis zu erfolgen; die betreffenden Rechtsnormen sind grundsätzlich so anzuwenden, wie sie von den Gerichten der DDR angewandt worden wären (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BGHZ 123, 65, 68; 126, 87, 91; Senatsurteile vom 25. März 1997 - VI ZR 63/96 - VersR 1997, 844, 845 und vom 21. April 1998 - VI ZR 230/97 - VersR 1998, 995, 996).
  • BGH, 21.04.1998 - VI ZR 230/97

    Schadensersatz für eine unerlaubte Handlung gegenüber dem Eigentum an einer Sache

    Die Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften des Zivilrechts der DDR hat unter Berücksichtigung der Rechtspraxis in der ehemaligen DDR zu erfolgen; die betreffenden Rechtsvorschriften sind so anzuwenden, wie sie von den Gerichten der DDR angewendet worden wären (vgl. Senatsurteile BGHZ 123, 65, 68; 126, 87, 91 und vom 25. März 1997 - VI ZR 63/96 - VersR 1997, 844, 845).
  • BGH, 14.01.1999 - III ZR 12/98

    Kostentragungspflicht für die Verlegung einer Versorgungsleitung

    bb) Hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß die Rechtspraxis der DDR, der bei der Auslegung und Anwendung von Vorschriften des DDR-Rechts eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. nur BGHZ 135, 158, 161 f), entgegen dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen von einem Vorrang der DDR-Energieverordnung gegenüber der DDR-Straßenverordnung ausgegangen ist, sind nicht ersichtlich.
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