Weitere Entscheidung unten: OLG Schleswig, 16.07.1997

Rechtsprechung
   BGH, 26.05.1998 - VI ZR 183/97   

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https://dejure.org/1998,644
BGH, 26.05.1998 - VI ZR 183/97 (https://dejure.org/1998,644)
BGH, Entscheidung vom 26.05.1998 - VI ZR 183/97 (https://dejure.org/1998,644)
BGH, Entscheidung vom 26. Mai 1998 - VI ZR 183/97 (https://dejure.org/1998,644)
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Tolle Biene

§ 823 Abs. 1 BGB, Verkehrssicherungspflicht, Verkäuferhaftung

Volltextveröffentlichungen (8)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823
    Pflichten bei nicht verbotenem Verkauf von Feuerwerkskörpern an Kinder

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Keine Haftung des Verkäufers von Feuerwerkskörpern an Kinder im Grundschulalter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823
    Verkehrssicherungspflicht des Geschäftsinhabers bei dem Verkauf von Feuerwerkskörpern

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zur Schadensersatzhaftung eines Geschäftsinhabers beim Verkauf von Feuerwerkskörpern an Kinder

  • RA Kotz (Kurzinformation und Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Instruktionspflicht trotz Wahrung von Produktsicherheitsnormen; Importeur- und Händlerhaftung für fehlerhafte Produkte

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Zur Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch Verkauf von Feuerwerkskörpern an Kinder

Papierfundstellen

  • BGHZ 139, 43
  • NJW 1998, 2436
  • ZIP 1998, 1193
  • MDR 1998, 1102
  • FamRZ 1998, 1104
  • VersR 1998, 1029
  • WM 1998, 1970
  • BB 1998, 1918
  • DB 1998, 2057
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 24.04.1979 - VI ZR 73/78

    Haftung des Verkäufers eines Kfz bei Veräußerung an einen Erwerber ohne

    Auszug aus BGH, 26.05.1998 - VI ZR 183/97
    b) Der Senat hat bereits bei früherer Gelegenheit ausgesprochen, daß es aus deliktsrechtlichen Gründen geboten sein kann, auf die Abgabe eines an sich frei verkäuflichen Produkts an Kinder zu verzichten, wenn mit der naheliegenden Gefahr zu rechnen ist, daß die Kinder die auf dem Umgang mit diesem Produkt beruhenden Risiken nicht in gebotener Weise zu beherrschen vermögen und sich oder Dritte in ihren geschützten Rechtsgütern verletzen können (vgl. z.B. Senatsurteile vom 23. Oktober 1962 - VI ZR 26/62 - NJW 1963, 101: Verkauf eines Wurfpfeils mit Metallspitze an 10-jährigen Jungen; vom 26. September 1972 - VI ZR 82/71 - VersR 1973, 30: (Überlassung von Kaliumchlorat an 15-jährigen Jungen; vom 24. April 1979 - VI ZR 73/78 - NJW 1979, 2309, 2310: Verkauf eines Kraftfahrzeugs an Minderjährigen ohne Fahrerlaubnis).
  • BGH, 09.07.1985 - VI ZR 71/84

    Verkehrssicherungspflicht beim Abbrennen von Feuerwerk

    Auszug aus BGH, 26.05.1998 - VI ZR 183/97
    c) Auch Feuerwerkskörper sind Produkte, die grundsätzlich ein erhebliches Gefahrenpotential für die Rechtsgüter der Benutzer wie auch unbeteiligter Dritter darzustellen vermögen, und zwar auch dann, wenn sie sich mit behördlicher Erlaubnis im Handel befinden und nach der ihnen beigefügten Anleitung des Herstellers benutzt werden vgl. hierzu Senatsurteile vom 22. Februar 1966 - VI ZR 2C6/64 - VersR 1966, 524 und vom 9. Juli 1985 - VI ZR 71/84 - VersR 1985, 1093 f.).
  • BGH, 23.10.1962 - VI ZR 26/62

    Verkehrssicherungspflicht des Verkäufers eines gefährlichen Kinderspielzeugs

    Auszug aus BGH, 26.05.1998 - VI ZR 183/97
    b) Der Senat hat bereits bei früherer Gelegenheit ausgesprochen, daß es aus deliktsrechtlichen Gründen geboten sein kann, auf die Abgabe eines an sich frei verkäuflichen Produkts an Kinder zu verzichten, wenn mit der naheliegenden Gefahr zu rechnen ist, daß die Kinder die auf dem Umgang mit diesem Produkt beruhenden Risiken nicht in gebotener Weise zu beherrschen vermögen und sich oder Dritte in ihren geschützten Rechtsgütern verletzen können (vgl. z.B. Senatsurteile vom 23. Oktober 1962 - VI ZR 26/62 - NJW 1963, 101: Verkauf eines Wurfpfeils mit Metallspitze an 10-jährigen Jungen; vom 26. September 1972 - VI ZR 82/71 - VersR 1973, 30: (Überlassung von Kaliumchlorat an 15-jährigen Jungen; vom 24. April 1979 - VI ZR 73/78 - NJW 1979, 2309, 2310: Verkauf eines Kraftfahrzeugs an Minderjährigen ohne Fahrerlaubnis).
  • BGH, 23.10.1984 - VI ZR 85/83

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht eines Schleppliftunternehmers

    Auszug aus BGH, 26.05.1998 - VI ZR 183/97
    Denn die Verkehrssicherungspflicht kann sich an anderen rechtlichen Gesichtspunkten ausrichten und zum Schutze bedrohter Rechtsgüter höhere Anforderungen stellen und mehr an Sorgfalt verlangen, als in öffentlich-rechtlichen Bestimmungen normiert ist (vgl. z.B. Senatsurteile vom 23. Oktober 1984 - VI ZR 85/83 - VersR 1985, 64, 65 und vom 7. Oktober 1986 - VI ZR 187/85 - VersR 1987, 102, 103, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 26.09.1972 - VI ZR 82/71

    Verkehrssicherungspflicht eines Drogisten bei Abgabe zur Sprengstoff geeigneter

    Auszug aus BGH, 26.05.1998 - VI ZR 183/97
    b) Der Senat hat bereits bei früherer Gelegenheit ausgesprochen, daß es aus deliktsrechtlichen Gründen geboten sein kann, auf die Abgabe eines an sich frei verkäuflichen Produkts an Kinder zu verzichten, wenn mit der naheliegenden Gefahr zu rechnen ist, daß die Kinder die auf dem Umgang mit diesem Produkt beruhenden Risiken nicht in gebotener Weise zu beherrschen vermögen und sich oder Dritte in ihren geschützten Rechtsgütern verletzen können (vgl. z.B. Senatsurteile vom 23. Oktober 1962 - VI ZR 26/62 - NJW 1963, 101: Verkauf eines Wurfpfeils mit Metallspitze an 10-jährigen Jungen; vom 26. September 1972 - VI ZR 82/71 - VersR 1973, 30: (Überlassung von Kaliumchlorat an 15-jährigen Jungen; vom 24. April 1979 - VI ZR 73/78 - NJW 1979, 2309, 2310: Verkauf eines Kraftfahrzeugs an Minderjährigen ohne Fahrerlaubnis).
  • BGH, 07.10.1986 - VI ZR 187/85

    Sorgfaltspflichten des Herstellers gefährlicher Produkte; Konkretisierung durch

    Auszug aus BGH, 26.05.1998 - VI ZR 183/97
    Denn die Verkehrssicherungspflicht kann sich an anderen rechtlichen Gesichtspunkten ausrichten und zum Schutze bedrohter Rechtsgüter höhere Anforderungen stellen und mehr an Sorgfalt verlangen, als in öffentlich-rechtlichen Bestimmungen normiert ist (vgl. z.B. Senatsurteile vom 23. Oktober 1984 - VI ZR 85/83 - VersR 1985, 64, 65 und vom 7. Oktober 1986 - VI ZR 187/85 - VersR 1987, 102, 103, jeweils m.w.N.).
  • AG Husum, 28.06.1996 - 2 C 1461/95

    Feuerwerk; Produzentenhaftung; Produkthaftung; Warnung vor Gesundheitsgefahren;

    Auszug aus BGH, 26.05.1998 - VI ZR 183/97
    Objektiv gefahrbringend in diesem Sinne können, wie nicht nur der vorliegende Fall, sondern darüber hinaus weitere Beispiele aus der Rechtsprechung zeigen (vgl. etwa OLG Düsseldorf, VersR 1996, 118 f.; AG Husum, VersR 1996, 1377), auch solche Feuerwerkskörper sein, die sprengstoffrechtlich bei ihrer Zulassung in die Klasse I eingeordnet worden waren.
  • BGH, 22.02.1966 - VI ZR 206/64

    Pflichten der Hebamme beim Baden eines neugeborenen Kindes

    Auszug aus BGH, 26.05.1998 - VI ZR 183/97
    c) Auch Feuerwerkskörper sind Produkte, die grundsätzlich ein erhebliches Gefahrenpotential für die Rechtsgüter der Benutzer wie auch unbeteiligter Dritter darzustellen vermögen, und zwar auch dann, wenn sie sich mit behördlicher Erlaubnis im Handel befinden und nach der ihnen beigefügten Anleitung des Herstellers benutzt werden vgl. hierzu Senatsurteile vom 22. Februar 1966 - VI ZR 2C6/64 - VersR 1966, 524 und vom 9. Juli 1985 - VI ZR 71/84 - VersR 1985, 1093 f.).
  • BGH, 15.07.2003 - VI ZR 155/02

    Verkehrssicherungspflicht des Betreibers eines Sägewerks

    Gesetzliche oder andere Anordnungen, einschlägige Unfallverhütungsvorschriften und DIN-Normen enthalten im allgemeinen nämlich keine abschließenden Verhaltensanforderungen (vgl. Senatsurteile vom 30. April 1985 - VI ZR 162/83 - VersR 1985, 781; vom 12. November 1996 - VI ZR 270/95 - VersR 1997, 249, 250; vom 26. Mai 1998 - VI ZR 183/97 - VersR 1998, 1029, 1030; vom 4. Mai 1999 - VI ZR 379/98 - VersR 1999, 1033, 1034 und vom 13. März 2001 - VI ZR 142/00 - VersR 2001, 1040 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 09.06.1998 - VI ZR 238/97

    Zur Schadensersatzhaftung des Importeurs von Feuerwerkskörpern wegen fehlender

    Ebenso wie außerhalb der Herstellerhaftung gelegentlich ein Mehr an Sorgfalt zu verlangen ist, als dies Behörden vom Verkehrssicherungspflichtigen gefordert haben (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 1965 - VI ZR 149/64 - VersR 1966, 165, 166 und vom 23. Oktober 1984 - VI ZR 85/83 - VersR 1985, 64, 65; siehe hierzu auch die Überlegungen im Senatsurteil vom 26. Mai 1998 - VI ZR 183/97 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt - zu den Verkehrssicherungspflichten des Verkäufers im Hinblick auf die Abgabe von Feuerwerkskörpern an Kinder), können einem Hersteller auch zusätzliche Instruktionspflichten erwachsen (vgl. Senatsurteil vom 7. Oktober 1986 - VI ZR 187/85 - VersR 1987, 102, 103 m.w.N.).

    Gefahrbringend in diesem Sinne können auch solche Feuerwerkskörper sein, die sprengstoffrechtlich bei ihrer Zulassung in die Klasse I eingeordnet worden waren; dies zeigen nicht nur der vorliegende Fall, sondern darüber hinaus weitere Beispiele aus der Rechtsprechung (vgl. hierzu Senatsurteil vom 26. Mai 1998 - VI ZR 183/97 - m.w.N.).

    Der erkennende Senat hat zu den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht eines Letztverkäufers, der Feuerwerkskörper, die aufgrund behördlicher Zulassung an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden dürfen, an Kinder veräußert, im Urteil vom 26. Mai 1998 (VI ZR 183/97), das einen vergleichbaren Sachverhalt betraf, folgendes ausgeführt:.

  • BGH, 04.05.1999 - VI ZR 379/98

    Pflicht zur Absicherung eines Notausstiegs auf einem Schulgelände

    Die Verkehrssicherungspflicht kann sich an anderen rechtlichen Gesichtspunkten ausrichten und zum Schutz bedrohter Rechtsgüter höhere Anforderungen stellen und mehr an Sorgfalt verlangen, als in öffentlich-rechtlichen Bestimmungen normiert ist (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 1998 - VI ZR 183/97 - VersR 1998, 1029, 1030 m.w.N.).
  • OLG Bremen, 16.03.2012 - 3 U 6/12

    Höhe des Schmerzensgeldes bei vorsätzlicher Körperverletzung mit tödlichem

    Die Bemessung des Schmerzensgeldes bei einer Körperverletzung, an deren Folgen der Verletzte alsbald verstirbt, erfordert eine Gesamtbetrachtung der immateriellen Beeinträchtigung unter besonderer Berücksichtigung von Art und Schwere der Verletzungen, des hierdurch bewirkten Leidens und dessen Wahrnehmung durch den Verletzten und auch des Zeitraums zwischen Verletzung und Eintritt des Todes (BGH, Urteil vom 12.05.1998, VI ZR 183/97).
  • BSG, 03.02.1999 - B 9 VG 7/97 R

    Gewaltopferentschädigung - rechtswidriger tätlicher Angriff - bedingter Vorsatz -

    Die hier von dem Täter und den anderen Kindern gezündeten "Wilden Hummeln", "Feuerringe" und sonstigen Kracher oder anderen Knallkörper waren offensichtlich nicht derart harmlos, daß sie überhaupt keine Verletzung eines anderen zur Folge haben konnten, wenn sie angezündet einem anderen in die Hosentasche gesteckt wurden (vgl die ähnliche Sachverhalte betreffenden Urteile des BGH vom 26. Mai 1998 - VI ZR 183/97 und 9. Juni 1998 - VI ZR 238/97 - in JZ 1999, 48, 50).
  • BGH, 13.07.2004 - VI ZR 49/04

    Ausmaß der Prüfungspflicht eines Verkehrssicherungspflichtigen; Erteilung einer

    Die Sache bietet keine Veranlassung, von der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 31. Mai 1994 - VI ZR 183/97 - NJW 1998, 2436 re.Sp. Mitte unter II. 2. a) bb) f. und 9. Juni 1998 - VI ZR 238/97 - NJW 1998, 2905, 2906 re.Sp. unter II. 1. a) cc)) abzuweichen.
  • OLG Stuttgart, 11.03.2020 - 4 U 582/19

    Amtshaftung bezüglich der Verkehrssicherungspflicht eines öffentlichen

    Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass sich die Verkehrssicherungspflicht an anderen Gesichtspunkten ausrichtet und zum Schutz bedrohter Rechtsgüter höhere Anforderungen stellen und mehr Sorgfalt verlangen kann als in öffentlich-rechtlichen Bestimmungen oder einschlägigen DIN-Normen vorgeschrieben ist (BGH NJW 1999, 2364; BGH NJW 1998, 2436 m.w.N.).
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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 16.07.1997 - 9 U 149/96   

Zitiervorschläge
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OLG Schleswig, 16.07.1997 - 9 U 149/96 (https://dejure.org/1997,11737)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 16.07.1997 - 9 U 149/96 (https://dejure.org/1997,11737)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 16. Juli 1997 - 9 U 149/96 (https://dejure.org/1997,11737)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • VersR 1998, 1029
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.03.1977 - VIII ZR 283/75

    Umfang der Aufklärungspflicht eines Gebrauchtwagenhändlers

    Auszug aus OLG Schleswig, 16.07.1997 - 9 U 149/96
    Ein gewerblicher Fahrzeughändler ist zwar nicht verpflichtet, generell von ihm angebotene Gebrauchtfahrzeuge auf Mängel zu überprüfen, sondern nur unter besonderen Umständen; denn die Grenze des Zumutbaren wäre überschritten, wenn der Verkäufer, der von Unfällen nichts weiß und sie auch nicht für möglich hält, gezwungen wäre, in jedem Falle den Gebrauchtwagen zu untersuchen (vgl. BGH NJW 1977, 1055/6).
  • BFH, 23.07.1996 - VII R 88/94

    - Vollstreckung des FA in Konkursmasse bei Unzulänglichkeit der Konkursmasse:

    Auszug aus OLG Schleswig, 16.07.1997 - 9 U 149/96
    Sie hatte daher Anlaß zu eigenen näheren Untersuchungen des Wagens und hätte den Kläger auch ungefragt auf den Verdacht von Vorschäden hinweisen müssen; anderenfalls liegt arglistiges Verschweigen eines Mangels vor (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 43 1).
  • BGH, 21.01.1981 - VIII ZR 10/80

    Untersuchungspflicht des Gebrauchtwagenverkäufers; Haftung für Unfallschäden

    Auszug aus OLG Schleswig, 16.07.1997 - 9 U 149/96
    Ein besonderer Umstand, der eine Untersuchungspflicht begründet, ist aber das Vorliegen handgreiflicher Anhaltspunkte, die geeignet sind, einen konkreten Verdacht auf Unfallschäden zu begründen; denn dem fachlich geschulten Fahrzeughändler fallen konkrete Anzeichen für Mängel eher auf als dem fachlich meist unerfahrenen Käufer, wodurch er die Erwerbsrisiken ungleich besser beurteilen kann (vgl. BGH NJW 1981, 928/9).
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