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   OLG Stuttgart, 15.05.1997 - 14 U 21/96   

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https://dejure.org/1997,15653
OLG Stuttgart, 15.05.1997 - 14 U 21/96 (https://dejure.org/1997,15653)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.05.1997 - 14 U 21/96 (https://dejure.org/1997,15653)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15. Mai 1997 - 14 U 21/96 (https://dejure.org/1997,15653)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823; BGB § 847
    Aufklärung des Patienten vor Leistenbruchoperation

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1998, 1111
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Naumburg, 24.06.2010 - 1 U 87/09

    Hüftpfannenwechsel - Arzthaftung: Indikation für einen Hüftpfannenwechsel bei

    Hat sich die Behandlungsseite auf eine hypothetische Einwilligung berufen, muss der Patient darlegen, dass er sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung in einen Entscheidungskonflikt darüber befunden hätte, ob er den tatsächlich durchgeführten Eingriff vornehmen lassen sollte (vgl. BGH VersR 2007, 66, 68; BGH VersR 2009, 257 - 259 zitiert nach juris; OLG Stuttgart VersR 1998, 1111 zitiert nach juris; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, C 138; Marties/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 3. Aufl., Rdn. A.1900 ff).

    Dabei sind vom Patienten keine genauen Angaben dafür zu verlangen, wie er sich wirklich verhalten hätte; er kann und soll lediglich einsichtig machen, daß ihn die vollständige Aufklärung über das Für und Wider des ärztlichen Eingriffs ernsthaft vor die Frage gestellt hätte, ob er zustimmen solle oder nicht (vgl. BGH vom 7.2.1984 - VI ZR 174/82 - BGHZ 90 103 [105 ff.] = VersR 84, 465 [466 f.]; vom 14.2.1989 - VI ZR 65/88 - BGHZ 106, 391 [394] = VersR 89, 514 [515]; vom 11.12.1990 - VI ZR 151/90 - VersR 91, 315; OLG Stuttgart VersR 1998, 1111 zitiert nach juris).

    Der Kläger durfte sich bei dem Beklagten - immerhin der Direktor der orthopädischen Klinik eines Universitätsklinikums - in guten Händen fühlen (vgl. OLG Stuttgart VersR 1998, 1111 zitiert nach juris und OLG München VersR 92, 834 , die u. a. das Vertrauen in die Person des Arztes besonders würdigen).

    Allein der Umstand, dass der medizinisch indizierte Eingriff zeitlich hätte hinausgeschoben werden können, begründet nämlich dann keinen Entscheidungskonflikt, wenn der Patient nicht plausibel darlegen kann, wozu er die Zeit genutzt hätte (vgl. OLG Stuttgart VersR 1998, 1111; Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 3. Aufl., Rdn. A. 1912).

  • OLG Frankfurt, 11.10.2005 - 8 U 47/04

    Arzthaftungsprozess: Zeitpunkt der Aufklärung im Zusammenhang mit einer

    Die Rechtsprechung hat zwar in einzelnen Fällen noch die Aufklärung am Vorabend einer Operation als rechtzeitig zugelassen, wenn es sich um gewöhnliche Eingriffe mit einer gewissen Dringlichkeit und weniger einschneidenden Risiken handelte (vgl. BGH VersR 1992, 960, OLG Stuttgart VersR 1998, 1111, 1113).
  • OLG Dresden, 20.07.2021 - 4 U 2901/19

    1. Bei einer Leistenbruchoperation ist die Patient darüber aufzuklären, dass

    Bei einer Leistenbruchoperation ist der Patient daher darüber aufzuklären, dass durch den Eingriff im Bruchbereich verlaufende Nerven verletzt und dadurch Leistenschmerzen ausgelöst werden können, die in seltenen Fällen andauern können (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 15.05.1997, Az.: 14 U 21/96 - juris).
  • BGH, 06.06.2000 - X ZR 189/97

    Umfang des Vortrags in der Berufungsinstanz; Abweichende Beurteilung einer

    Insoweit hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 99.531,12 DM nebst gestaffelten Zinsen verurteilt; das Berufungsurteil ist in OLG-Report Hamburg 1998, 61 und in NJWE-VHR 1997, 256 veröffentlicht.
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