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   OLG Düsseldorf, 03.11.1997 - 1 U 104/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,2904
OLG Düsseldorf, 03.11.1997 - 1 U 104/96 (https://dejure.org/1997,2904)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.11.1997 - 1 U 104/96 (https://dejure.org/1997,2904)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03. November 1997 - 1 U 104/96 (https://dejure.org/1997,2904)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 249; ZPO § 287
    Von geschädigtem Unternehmen angemietetes Ersatzfahrzeug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • MDR 1998, 280
  • NZV 1998, 248
  • VersR 1998, 1523
 
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Wird zitiert von ... (50)

  • BGH, 02.02.2010 - VI ZR 139/08

    Erstattung von Mietwagenkosten nach Kfz-Unfall: Darlegungs- und Beweislast für

    Nachdem früher eine Ersparnis von 15-20% der Mietwagenkosten angesetzt worden ist (vgl. OLG Köln VersR 1993, 372, 373; OLG Celle, SP 2001, 204), wird heute teilweise eine Ersparnis von 10% der Mietwagenkosten (vgl. etwa OLG Hamm VersR 2001, 206, 208 und Urteil vom 21. April 2008 - 6 U 188/07 - juris Rn. 20; OLG Jena, OLGR Jena 2007, 985, 988; LG Dortmund NZV 2008, 93, 95) und teilweise eine solche von 3-5% angenommen (vgl. etwa OLG Stuttgart NZV 1994, 313, 315; OLG Düsseldorf VersR 1998, 1523, 1524 f.; OLG Nürnberg VersR 2001, 208; OLG Köln SP 2007, 13, 16).
  • OLG Düsseldorf, 24.03.2015 - 1 U 42/14

    Frauenhofer-Marktpreisspiegel vorzugswürdige Schätzungsgrundlage zur

    Hiervon ist im Wege der Vorteilsausgleichung, die aufgrund der Besserstellung des Geschädigten wegen ersparter Eigenaufwendungen zu berücksichtigen ist, ein pauschaler Abzug von 5 % vorzunehmen (ständige Rechtsprechung des Senats, grundlegend insoweit Senat DAR 1998, 102), so dass ein Betrag in Höhe von 822, 28 Euro verbleibt.
  • OLG Düsseldorf, 05.03.2019 - 1 U 74/18

    Umfang der Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

    Weiter ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein pauschaler Abzug in Höhe von 5 % der Mietkosten im Wege der Vorteilsausgleichung vorzunehmen, weil der Geschädigte regelmäßig Eigenaufwendungen erspart (z.B. von sog. "beweglichen Betriebskosten" wie Öl-Nachfüllkosten, Reparatur, Wartung und Reifen wie auch den sog. "ersparten Verschleißkosten" durch die vorübergehende Nichtbenutzung des eigenen Fahrzeugs, vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 03. November 1997 - 1 U 104/96 -, Rn. 39, juris).
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