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   OLG Braunschweig, 10.04.1997 - 1 U 21/96   

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https://dejure.org/1997,7859
OLG Braunschweig, 10.04.1997 - 1 U 21/96 (https://dejure.org/1997,7859)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 10.04.1997 - 1 U 21/96 (https://dejure.org/1997,7859)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 10. April 1997 - 1 U 21/96 (https://dejure.org/1997,7859)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823
    Folgen eines die Aufklärung erschwerenden Fehlverhaltens des Patienten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB §§ 276 611 823; ZPO § 286
    Gleichrangiges Verschulden von Arzt und Patient

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 1998, 459
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 27.04.2004 - VI ZR 34/03

    Begriff und Rechtsfolgen eines groben Behandlungsfehlers

    Gleiches gilt, wenn sich nicht das Risiko verwirklicht hat, dessen Nichtbeachtung den Fehler als grob erscheinen läßt (vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 1981 - VI ZR 38/80 - aaO) oder wenn der Patient durch sein Verhalten eine selbständige Komponente für den Heilungserfolg vereitelt hat und dadurch in gleicher Weise wie der grobe Behandlungsfehler des Arztes dazu beigetragen hat, daß der Verlauf des Behandlungsgeschehens nicht mehr aufgeklärt werden kann (vgl. KG, VersR 1991, 928 mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 19. Februar 1991 - VI ZR 224/90; OLG Braunschweig, VersR 1998, 459 mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 20. Januar 1998 - VI ZR 161/97).
  • BGH, 16.11.2004 - VI ZR 328/03

    Rechtsfolgen einer als grober Behandlungsfehler zu bewertenden Verletzung der

    Gleiches gilt, wenn sich nicht das Risiko verwirklicht hat, dessen Nichtbeachtung den Fehler als grob erscheinen läßt (vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 1981 - VI ZR 38/80 - VersR 1981, 954, 955), oder wenn der Patient durch sein Verhalten eine selbständige Komponente für den Heilungserfolg vereitelt hat und dadurch in gleicher Weise wie der grobe Behandlungsfehler des Arztes dazu beigetragen hat, daß der Verlauf des Behandlungsgeschehens nicht mehr aufgeklärt werden kann (vgl. Senatsurteile vom 28. Mai 2002 - VI ZR 42/01 - VersR 2002, 1026, 1028; vom 27. April 2004 - VI ZR 34/03 - aaO; KG VersR 1991, 928 mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 19. Februar 1991 - VI ZR 224/90; OLG Braunschweig VersR 1998, 459, 461 mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 20. Januar 1998 - VI ZR 161/97).
  • BGH, 28.05.2002 - VI ZR 42/01

    Voraussetzungen der Bejahung eines groben Behandlungsfehlers

    Die von der Revision zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung herangezogenen, vom Senat durch Nichtannahmebeschlüsse vom 19. Februar 1991 - VI ZR 224/90 - und vom 20. Januar 1998 - VI ZR 161/97 - gebilligten obergerichtlichen Entscheidungen (vgl. KG VersR 1991, 928; OLG Braunschweig VersR 1998, 459) sind von dem ihnen zugrundeliegenden Sachverhalt her dem vorliegenden nicht vergleichbar.
  • BGH, 06.10.2009 - VI ZR 24/09

    Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern

    Voraussetzung ist, dass der Patient durch sein Verhalten eine selbständige Komponente für den Heilungserfolg vereitelt und dadurch in gleicher Weise wie der grobe Behandlungsfehler des Arztes dazu beigetragen hat, dass der Verlauf des Behandlungsgeschehens nicht mehr aufgeklärt werden kann (vgl. Senat, BGHZ 159, aaO; KG VersR 1991, 928 mit Nichtannahmebeschluss des Senats vom 19. Februar 1991 - VI ZR 224/90; OLG Braunschweig, VersR 1998, 459 mit Nichtannahmebeschluss des Senats vom 20. Januar 1998 - VI ZR 161/97).
  • OLG Saarbrücken, 04.02.2015 - 1 U 27/13

    Arzt- und Krankenhaushaftung: Beweislastumkehr bei Nichtwahrnehmung von

    Der Patient Herr W. B. hat durch das Nichtwahrnehmen von Kontrollterminen den Heilungsverlauf erheblich gefährdet (vgl. hierzu KG, Urteil vom 30. April 1990 - 20 U 1833/89 -, VersR 1991, S. 928; ähnlich OLG Braunschweig, Urteil vom 10. April 1997 - 1 U 21/96 -, VersR 1998, S. 459, 461).
  • OLG Koblenz, 27.08.2012 - 5 U 1510/11

    Haftung eines Arztes kann trotz Fehlers entfallen, wenn Patient fachgerechte

    Dazu hat der Bundesgerichtshof in BGHZ 159, 48 ff bemerkt, dass eine Beweislastumkehr auch dann ausscheidet, wenn der Patient durch sein Verhalten eine selbständige Komponente für den Heilungserfolg vereitelt hat und dadurch in gleicher Weise wie der grobe Behandlungsfehler des Arztes dazu beigetragen hat, dass der Verlauf des Behandlungsgeschehens nicht mehr aufgeklärt werden kann (vgl. KG in VersR 1991, 928 mit Nichtannahmebeschluss des BGH vom 19. Februar 1991 - VI ZR 224/90; OLG Braunschweig in VersR 1998, 459 mit Nichtannahmebeschluss des BGH vom 20. Januar 1998 - VI ZR 161/97).
  • KG, 07.03.2005 - 20 U 398/01

    Arzthaftung: Schwerer Diagnosefehler bei unterlassener Röntgendiagnostik nach

    Ein grober Behandlungsfehler kann zwar ausscheiden, wenn der Patient gegen ärztlichen Rat die Klinik verlässt (BGH NJW 1981, 2513), trotz dringlicher Belehrung das Krankenhaus nicht aufsucht (OLG Braunschweig VersR 1998, 459) oder Pflegeanweisungen missachtet (KG VersR 1991, 928).
  • OLG München, 23.09.2004 - 1 U 5198/03

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Behandlung,

    Auch bei einem groben Behandlungsfehler des Arztes kommt es in der Kausalitätsfrage dann nicht zu einer Beweislastumkehr, wenn die sachgerechte Behandlung einer Erkrankung die Beachtung mehrerer grundsätzlich etwa gleichrangiger Komponenten erfordert und der Patient selbst durch eigenes schuldhaftes Verhalten den ärztlichen Behandlungsbemühungen durch Vereitelung einer dieser Komponenten zuwiderhandelt, damit in gleicher Weise wie ein grober Behandlungsfehler des Arztes dazu beiträgt, dass der Verlauf des Behandlungsgeschehens und insbesondere die Ursache der Schädigung nicht mehr aufgeklärt werden können (KG, Entscheidung vom 30.4.1990, 20 U 1833/89 = VersR 1991, 928; OLG Braunschweig, Entscheidung vom 10.4.1997, 1 U 21/96 = VersR 1998, 459).
  • OLG Celle, 25.08.2014 - 20 U 71/13

    Tierarzthaftung für fehlerhafte Behandlung eines Pferdes

    Eine Beweislastumkehr scheidet auch bei groben Behandlungsfehlern aus, wenn der Patient bzw. der Pferdehalter durch sein Verhalten eine selbstständige Komponente für den Heilungserfolg vereitelt hat und dadurch in gleicher Weise wie der grobe Behandlungsfehler des Arztes dazu beigetragen hat, dass der Verlauf des Behandlungsgeschehens nicht mehr aufgeklärt werden kann (vgl. KG, VersR 1991, 928; OLG Braunschweig, VersR 1998, 459; OLG Karlsruhe OLGR 2001, 412).
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