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   BGH, 21.04.1998 - VI ZR 230/97   

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BGH, 21.04.1998 - VI ZR 230/97 (https://dejure.org/1998,2704)
BGH, Entscheidung vom 21.04.1998 - VI ZR 230/97 (https://dejure.org/1998,2704)
BGH, Entscheidung vom 21. April 1998 - VI ZR 230/97 (https://dejure.org/1998,2704)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verletzung des Eigentums - Unerlaubte Handlung - Recht der DDR - Schadensermittlung gem. §§ 336, 337 ZGB-DDR - Wirtschaftliche Entwicklung nach der Wiedervereinigung Deutschlands

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schadensermittlung; Wertsteigerung nach der Wiedervereinigung Deutschlands

  • Judicialis

    DDR/ZGB § 330; ; DDR/ZGB § 336; ; DDR/ZGB § 337

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    DDR-ZGB § 330; DDR-ZGB § 336; DDR-ZGB § 337
    Schaden nach DDR-ZGB bei Schädigung eines Grundstücks vor der "Wende"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    DDR: ZGB § 330, § 336, § 337
    Schadensersatz für eine unerlaubte Handlung gegenüber dem Eigentum an einer Sache nach dem Recht der ehemaligen DDR

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 2603
  • MDR 1998, 905
  • NJ 1998, 480
  • VersR 1998, 1034
  • VersR 1998, 995
  • WM 1998, 1836
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 22.06.1993 - VI ZR 302/92

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Auszug aus BGH, 21.04.1998 - VI ZR 230/97
    Die Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften des Zivilrechts der DDR hat unter Berücksichtigung der Rechtspraxis in der ehemaligen DDR zu erfolgen; die betreffenden Rechtsvorschriften sind so anzuwenden, wie sie von den Gerichten der DDR angewendet worden wären (vgl. Senatsurteile BGHZ 123, 65, 68; 126, 87, 91 und vom 25. März 1997 - VI ZR 63/96 - VersR 1997, 844, 845).

    Dementsprechend darf, wenn der durch ein noch während des Bestehens der DDR begangenes schadensstiftendes Verhalten Geschädigte den geschuldeten Schadensersatz erst lange nach der Wiedervereinigung Deutschlands zu erlangen vermag, die Veränderung der Lebensverhältnisse, gerade auch auf wirtschaftlichem Gebiet, nicht außer Acht gelassen werden (vgl. hierzu auch die Überlegungen im Senatsurteil BGHZ 123, 65, 72 f.).

    Das darf auch dort, wo es um die Auslegung des auf Altfälle anzuwendenden DDR-Rechtes geht, nicht außer Acht gelassen werden (vgl. hierzu die Senatsurteile in BGHZ 123, 65, 68 und BGHZ 127, 195, 203 f.).

  • BVerwG, 25.03.1988 - 4 C 21.85

    Ende des Bestandsschutz bei Nutzungsänderung; Unerwünschte Zersiedlung durch

    Auszug aus BGH, 21.04.1998 - VI ZR 230/97
    (a) Der baurechtliche Bestandsschutz endet, soweit und sobald die geschützte Nutzung aufgegeben ist; das ist dann der Fall, wenn die geschützte Anlage nicht mehr oder nur noch aus nicht mehr nutzbaren Teilen besteht, aber auch dann, wenn nach der Verkehrsauffassung davon ausgegangen werden muß, daß die funktionsgerechte Nutzung nicht mehr ausgeübt wird (vgl. z.B. BVerwGE 47, 185, 189; BVerwG, Beschluß vom 10. Juli 1987, Buchholz 4 0 6.16 Grundeigentumsschutz Nr. 44 m.w.N.; BVerwG NVwZ 1989, 667, 669 f.).

    Der Verkehrsauffassung kommt nicht nur entscheidende Bedeutung darüber zu, in welchem Maße die bebauungsrechtliche Situation noch von der früheren Nutzung geprägt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986, Buchholz 4 0 6.11 § 34 BauGB Nr. 116), sondern sie bestimmt auch den für die Fortdauer des Bestandsschutzes nach faktischer Beendigung der bisherigen Nutzung maßgeblichen Zeitraum (vgl. BVerwG NVwZ 1989, 667; 668 f.; Schlichter/Taegen aaO, Rdn. 98 zu § 35 BauGB m.w.N.).

  • BVerwG, 19.10.1966 - IV C 16.66

    Begriff der Splittersiedlung; Umfang des Bestandsschutzes

    Auszug aus BGH, 21.04.1998 - VI ZR 230/97
    Das Berufungsgericht geht dabei zutreffend davon aus, daß sich der Bestandsschutz auf die vorhandene Bausubstanz beschränkt und eine bauliche Erweiterung oder einen Ersatzbau nicht einschließt (vgl. z.B. BVerwGE 25, 161, 163; 42, 8, 13; 72, 362, 363 f.; BVerwG BauR 1994, 738, 739), vielmehr nur Reparatur- und Wiederherstellungsarbeiten deckt, die die weitere Nutzung des bisherigen Bestandes in der bisherigen Weise ermöglichen und nicht zu einer Nutzungsänderung führen (vgl. BVerwGE 47, 126, 128; 47, 185, 189; BVerwG BauR 1994, 737, 738).

    Insoweit hätte, nachdem mit der Herstellung der Einheit Deutschlands die Regelungen des § 35 BauGB in Kraft traten (die im übrigen inhaltlich bereits in § 20 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der DDR vom 20. Juni 1990, GBl. I, 739, mit Wirkung vom 31. Juli 1990 im Wesentlichen vorweggenommen waren), grundsätzlich Bestandsschutz im oben dargelegten Sinne eingreifen können, der sich auf eine Nutzung weiterhin als Wohnhaus, gegebenenfalls unter Durchführung notwendiger, die Identität der Bausubstanz nicht verändernder Reparatur- und Wiederherstellungsarbeiten einschließlich der Anpassung an die Erfordernisse der heutigen Lebensverhältnisse hätte erstrecken können (vgl. dazu BVerwGE 25, 161, 163 47, 126, 128; 72, 362, 363 f.; Schlichter/Taegen aaO, Rdn. 91 zu § 35 BauGB; Battis/Krautzberger/Löhr aaO, Rdn. 104 zu § 35 BauGB).

  • BVerwG, 15.11.1974 - IV C 32.71

    Begriff des Außenbereichsvorhabens; Fehlender Bestandsschutz bei

    Auszug aus BGH, 21.04.1998 - VI ZR 230/97
    Das Berufungsgericht geht dabei zutreffend davon aus, daß sich der Bestandsschutz auf die vorhandene Bausubstanz beschränkt und eine bauliche Erweiterung oder einen Ersatzbau nicht einschließt (vgl. z.B. BVerwGE 25, 161, 163; 42, 8, 13; 72, 362, 363 f.; BVerwG BauR 1994, 738, 739), vielmehr nur Reparatur- und Wiederherstellungsarbeiten deckt, die die weitere Nutzung des bisherigen Bestandes in der bisherigen Weise ermöglichen und nicht zu einer Nutzungsänderung führen (vgl. BVerwGE 47, 126, 128; 47, 185, 189; BVerwG BauR 1994, 737, 738).

    (a) Der baurechtliche Bestandsschutz endet, soweit und sobald die geschützte Nutzung aufgegeben ist; das ist dann der Fall, wenn die geschützte Anlage nicht mehr oder nur noch aus nicht mehr nutzbaren Teilen besteht, aber auch dann, wenn nach der Verkehrsauffassung davon ausgegangen werden muß, daß die funktionsgerechte Nutzung nicht mehr ausgeübt wird (vgl. z.B. BVerwGE 47, 185, 189; BVerwG, Beschluß vom 10. Juli 1987, Buchholz 4 0 6.16 Grundeigentumsschutz Nr. 44 m.w.N.; BVerwG NVwZ 1989, 667, 669 f.).

  • BVerwG, 17.01.1986 - 4 C 80.82

    Zulässigkeit einer begrenzten Erweiterung infolge eingetretenen Bestandsschutzes;

    Auszug aus BGH, 21.04.1998 - VI ZR 230/97
    Das Berufungsgericht geht dabei zutreffend davon aus, daß sich der Bestandsschutz auf die vorhandene Bausubstanz beschränkt und eine bauliche Erweiterung oder einen Ersatzbau nicht einschließt (vgl. z.B. BVerwGE 25, 161, 163; 42, 8, 13; 72, 362, 363 f.; BVerwG BauR 1994, 738, 739), vielmehr nur Reparatur- und Wiederherstellungsarbeiten deckt, die die weitere Nutzung des bisherigen Bestandes in der bisherigen Weise ermöglichen und nicht zu einer Nutzungsänderung führen (vgl. BVerwGE 47, 126, 128; 47, 185, 189; BVerwG BauR 1994, 737, 738).

    Insoweit hätte, nachdem mit der Herstellung der Einheit Deutschlands die Regelungen des § 35 BauGB in Kraft traten (die im übrigen inhaltlich bereits in § 20 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der DDR vom 20. Juni 1990, GBl. I, 739, mit Wirkung vom 31. Juli 1990 im Wesentlichen vorweggenommen waren), grundsätzlich Bestandsschutz im oben dargelegten Sinne eingreifen können, der sich auf eine Nutzung weiterhin als Wohnhaus, gegebenenfalls unter Durchführung notwendiger, die Identität der Bausubstanz nicht verändernder Reparatur- und Wiederherstellungsarbeiten einschließlich der Anpassung an die Erfordernisse der heutigen Lebensverhältnisse hätte erstrecken können (vgl. dazu BVerwGE 25, 161, 163 47, 126, 128; 72, 362, 363 f.; Schlichter/Taegen aaO, Rdn. 91 zu § 35 BauGB; Battis/Krautzberger/Löhr aaO, Rdn. 104 zu § 35 BauGB).

  • BVerwG, 18.10.1974 - IV C 75.71

    Umfang der vom Bestandsschutz gedeckten Reparaturen; Wiederaufbau einer

    Auszug aus BGH, 21.04.1998 - VI ZR 230/97
    aa) Allerdings wird im Berufungsurteil die Frage eines Bestandsschutzes erörtert, der - im Hinblick auf die Grundrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG - die bauliche Nutzung eines im Außenbereich liegenden Grundstücks auch ohne Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen in § 35 BauGB unter bestimmten Bedingungen zu ermöglichen vermag (vgl. hierzu grundlegend BVerwGE 47, 126, 128; siehe im einzelnen Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 5. Aufl. 1996 Rdn. 104 zu § 35 BauGB; Cholewa/Dyong/v. d. Heide/Sailer, Baugesetzbuch, 3. Aufl. 1994, Anm. 8 zu § 35 BauGB; Schlichter/Taegen, Berliner Kommentar zum BauGB, 2. Aufl. 1995 Rdn. 91 ff. zu § 35 BauGB; jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung).

    Das Berufungsgericht geht dabei zutreffend davon aus, daß sich der Bestandsschutz auf die vorhandene Bausubstanz beschränkt und eine bauliche Erweiterung oder einen Ersatzbau nicht einschließt (vgl. z.B. BVerwGE 25, 161, 163; 42, 8, 13; 72, 362, 363 f.; BVerwG BauR 1994, 738, 739), vielmehr nur Reparatur- und Wiederherstellungsarbeiten deckt, die die weitere Nutzung des bisherigen Bestandes in der bisherigen Weise ermöglichen und nicht zu einer Nutzungsänderung führen (vgl. BVerwGE 47, 126, 128; 47, 185, 189; BVerwG BauR 1994, 737, 738).

  • BVerwG, 18.05.1995 - 4 C 20.94

    Autolackiererei im allgemeinen Wohngebiet?

    Auszug aus BGH, 21.04.1998 - VI ZR 230/97
    Dabei können je nach Dauer der verstrichenen Zeit (z.B. ein Jahr, zwei Jahre oder gar länger) in unterschiedlichem Maße Vermutungen für oder gegen die Grundlagen des Fortbestehens des Bestandsschutzes sprechen (vgl. im einzelnen BVerwG DVBl. 1996, 40, 41).
  • BGH, 03.05.1994 - VI ZR 278/93

    Verjährung von Arzthaftungsansprüchen nach dem Recht der ehemaligen DDR

    Auszug aus BGH, 21.04.1998 - VI ZR 230/97
    Die Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften des Zivilrechts der DDR hat unter Berücksichtigung der Rechtspraxis in der ehemaligen DDR zu erfolgen; die betreffenden Rechtsvorschriften sind so anzuwenden, wie sie von den Gerichten der DDR angewendet worden wären (vgl. Senatsurteile BGHZ 123, 65, 68; 126, 87, 91 und vom 25. März 1997 - VI ZR 63/96 - VersR 1997, 844, 845).
  • BVerwG, 21.06.1994 - 4 B 108.94

    Baurecht: Veslust des bestandsschutzes bei Nutzungsänderung einer Jagdhütte in

    Auszug aus BGH, 21.04.1998 - VI ZR 230/97
    Das Berufungsgericht geht dabei zutreffend davon aus, daß sich der Bestandsschutz auf die vorhandene Bausubstanz beschränkt und eine bauliche Erweiterung oder einen Ersatzbau nicht einschließt (vgl. z.B. BVerwGE 25, 161, 163; 42, 8, 13; 72, 362, 363 f.; BVerwG BauR 1994, 738, 739), vielmehr nur Reparatur- und Wiederherstellungsarbeiten deckt, die die weitere Nutzung des bisherigen Bestandes in der bisherigen Weise ermöglichen und nicht zu einer Nutzungsänderung führen (vgl. BVerwGE 47, 126, 128; 47, 185, 189; BVerwG BauR 1994, 737, 738).
  • BVerwG, 16.02.1973 - IV C 61.70

    Notwendige Beiladung der höheren Verwaltungsbehörde; Errichtung eines Ersatzbaues

    Auszug aus BGH, 21.04.1998 - VI ZR 230/97
    Das Berufungsgericht geht dabei zutreffend davon aus, daß sich der Bestandsschutz auf die vorhandene Bausubstanz beschränkt und eine bauliche Erweiterung oder einen Ersatzbau nicht einschließt (vgl. z.B. BVerwGE 25, 161, 163; 42, 8, 13; 72, 362, 363 f.; BVerwG BauR 1994, 738, 739), vielmehr nur Reparatur- und Wiederherstellungsarbeiten deckt, die die weitere Nutzung des bisherigen Bestandes in der bisherigen Weise ermöglichen und nicht zu einer Nutzungsänderung führen (vgl. BVerwGE 47, 126, 128; 47, 185, 189; BVerwG BauR 1994, 737, 738).
  • BGH, 29.04.1958 - VI ZR 82/57

    Geltendmachung des merkantilen Minderwerts

  • BVerwG, 27.07.1994 - 4 B 48.94

    Bauplanungsrecht: Neuerrichtung eines zulässigerweise im Außenbereich errichteten

  • BGH, 25.03.1997 - VI ZR 63/96

    Hemmung der Verjährung des Schadensersatzanspruchs

  • BGH, 12.07.1996 - V ZR 117/95

    Begriff der Kenntnis vom Mangel des rechtlichen Grundes

  • BVerwG, 31.10.1990 - 4 C 45.88

    Sicherung der Erschließung im Außenbereich - Ersatzbau

  • BGH, 23.01.1981 - V ZR 200/79

    Einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung

  • BGH, 12.01.1996 - V ZR 176/94

    Verletzung eines anläßlich der Ausreise aus der ehemaligen DDR geschlossenen

  • BGH, 11.10.1994 - VI ZR 234/93

    Haftung wegen Anzeige einer geplanten Republikflucht aus der ehemaligen DDR

  • BGH, 06.11.1986 - VII ZR 97/85

    Schadensersatz nach Veräußerung des mangelhaften Bauwerks

  • RG, 13.06.1921 - VI 68/21

    Schadensersatz; Maßgebender Zeitpunkt

  • BGH, 18.02.2020 - VI ZR 115/19

    Berücksichtigung einer Preiserhöhung der Reparaturkosten bei fiktiver

    a) Wie im Ausgangspunkt vom Berufungsgericht zutreffend gesehen, ist der materiell-rechtlich maßgebliche Zeitpunkt für die Bemessung des Schadensersatzanspruchs in Geld - im Rahmen der Grenzen des Verjährungsrechts - der Zeitpunkt, in dem dem Geschädigten das volle wirtschaftliche Äquivalent für das beschädigte Recht zufließt (Senatsurteil vom 17. Oktober 2006 - VI ZR 249/05, BGHZ 169, 263 Rn. 16), also der Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung (vgl. Senatsurteil vom 21. April 1998 - VI ZR 230/97, VersR 1998, 995, 997, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 6. November 1986 - VII ZR 97/85, BGHZ 99, 81, 86, juris Rn. 9; Schiemann in Staudinger, BGB, Neubearb. 2017, vor §§ 249 ff. Rn. 81; Oetker in MünchKommBGB, 8. Aufl., § 249 Rn. 314).

    Verfahrensrechtlich ist, wenn noch nicht vollständig erfüllt ist, der prozessual letztmögliche Beurteilungszeitpunkt, regelmäßig also der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung, maßgeblich (Senatsurteile vom 17. Oktober 2006 - VI ZR 249/05, BGHZ 169, 263 Rn. 16; vom 21. April 1998 - VI ZR 230/97, VersR 1998, 995, 997, juris Rn. 17; BGH, Urteile vom 12. Juli 1996 - V ZR 117/95, BGHZ 133, 246, 252, juris Rn. 18; vom 6. November 1986 - VII ZR 97/85, BGHZ 99, 81, 86, juris Rn. 9; vom 23. Januar 1981 - V ZR 200/79, BGHZ 79, 249, 257 f., juris Rn. 27; vom 18. Januar 1980 - V ZR 110/76, VersR 1980, 454, juris Rn. 11; Schiemann in Staudinger, BGB, Neubearb.

  • BGH, 12.10.2021 - VI ZR 513/19

    Anspruch auf Sachschadensersatz aus einem Verkehrsunfall im Wege der fiktiven

    aa) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich die Höhe des Schadensersatzanspruchs in Geld grundsätzlich nach den Wertverhältnissen im Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung; im Rechtsstreit ist, wenn noch nicht vollständig erfüllt ist, der prozessual letztmögliche Beurteilungszeitpunkt, regelmäßig also der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung, maßgeblich (vgl. Senatsurteile vom 20. Juli 2021 - VI ZR 533/20, WM 2021, 1817 Rn. 29 und - VI ZR 575/20, ZIP 2021, 1922 Rn. 30; vom 18. Februar 2020 - VI ZR 115/19, VersR 2020, 776 Rn. 11; vom 21. April 1998 - VI ZR 230/97, VersR 1998, 995, juris Rn. 17).
  • OLG München, 21.09.2022 - 10 U 5397/21

    Anforderungen an die Zumutbarkeit einer freien und "ohne weiteres zugänglichen"

    Der "materiell-rechtlich maßgebliche Zeitpunkt für die Bemessung des Schadensersatzanspruchs in Geld - im Rahmen der Grenzen des Verjährungsrechts - ist der Zeitpunkt, in dem dem Geschädigten das volle wirtschaftliche Äquivalent für das beschädigte Recht zufließt (Senatsurteil vom 17. Oktober 2006 - VI ZR 249/05, BGHZ 169, 263 Rn. 16), also der Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung (vgl. Senatsurteil vom 21. April 1998 - VI ZR 230/97, VersR 1998, 995, 997, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 6. November 1986 - VII ZR 97/85, BGHZ 99, 81, 86, juris Rn. 9; Schiemann in Staudinger, BGB, Neubearb.

    Verfahrensrechtlich ist, wenn noch nicht vollständig erfüllt ist, der prozessual letztmögliche Beurteilungszeitpunkt, regelmäßig also der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung, maßgeblich (BGH, Senatsurteile vom 17. Oktober 2006 - VI ZR 249/05, BGHZ 169, 263 Rn. 16; vom 21. April 1998 - VI ZR 230/97, VersR 1998, 995, 997, juris Rn. 17; BGH, Urteile vom 12. Juli 1996 - V ZR 117/95, BGHZ 133, 246, 252, juris Rn. 18; vom 6. November 1986 - VII ZR 97/85, BGHZ 99, 81, 86, juris Rn. 9; vom 23. Januar 1981 - V ZR 200/79, BGHZ 79, 249, 257 f., juris Rn. 27; vom 18. Januar 1980 - V ZR 110/76, VersR 1980, 454, juris Rn. 11; Schiemann in Staudinger, BGB, Neubearb.

  • BGH, 15.12.1998 - VI ZR 386/97

    Begründetheit von Schadensersatzansprüchen gegen die PDS als Rechtsnachfolgerin

    Die danach gebotene Auslegung und Anwendung der Rechtsvorschriften der DDR hat unter Berücksichtigung der dortigen Rechtspraxis zu erfolgen; die betreffenden Rechtsnormen sind grundsätzlich so anzuwenden, wie sie von den Gerichten der DDR angewandt worden wären (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BGHZ 123, 65, 68; 126, 87, 91; Senatsurteile vom 25. März 1997 - VI ZR 63/96 - VersR 1997, 844, 845 und vom 21. April 1998 - VI ZR 230/97 - VersR 1998, 995, 996).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 10.12.1997 - 5 U 126/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,3283
OLG Köln, 10.12.1997 - 5 U 126/97 (https://dejure.org/1997,3283)
OLG Köln, Entscheidung vom 10.12.1997 - 5 U 126/97 (https://dejure.org/1997,3283)
OLG Köln, Entscheidung vom 10. Dezember 1997 - 5 U 126/97 (https://dejure.org/1997,3283)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Auslegung eines Grundstückskaufrecht hinsichtlich Erschließungsbeiträgen

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    BGB § 157
    Auslegung eines Grundstückskaufrecht hinsichtlich Erschließungsbeiträgen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Tragung der Kosten von vor Vertragsschluss entstandenen Erschließungsbeiträgen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) durch den Verkäufer eines Grundstücks

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Erschließungskosten im Grundstückskaufvertrag (IBR 1998, 455)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 1167
  • VersR 1998, 995
 
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Rechtsprechung
   KG, 01.04.1997 - 7 U 5782/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,4930
KG, 01.04.1997 - 7 U 5782/95 (https://dejure.org/1997,4930)
KG, Entscheidung vom 01.04.1997 - 7 U 5782/95 (https://dejure.org/1997,4930)
KG, Entscheidung vom 01. April 1997 - 7 U 5782/95 (https://dejure.org/1997,4930)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Besprechungen u.ä. (3)

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Zukunftsprognose als Tatsache? - Anfechtung wegen arglistiger Täuschung

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Rückabwicklung bei falscher Finanzierungsberatung? (IBR 1997, 349)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Erwerbermodell: Rückabwicklung bei nicht eingetretener Kostendeckung? (IBR 1998, 313)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 1082
  • VersR 1998, 995
  • VersR 1998, 995 H
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 28.04.1971 - VIII ZR 258/69

    Umfang der Offenbarungspflichten des Verkäufers beim Verkauf eines Pkw;

    Auszug aus KG, 01.04.1997 - 7 U 5782/95
    Mag es auch wirtschaftlich nicht vernünftig erscheinen, ohne ein konkretes Zahlenwerk, insbesondere ohne Kenntnis der tatsächlichen Mieteinnahmen und des Wohngeldes das Risiko eines Wohnungskaufes ohne Eigenkapital einzugehen, ist zu beachten, daß ein Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung nicht dadurch ausgeschlossen wird, daß der Getäuschte die wahre Sachlage aus Fahrlässigkeit nicht kannte (vgl. BGH NJW 1971, 1795, 1798).
  • KG, 07.03.1989 - 7 U 3387/88

    Wirksamkeit eines Darlehens ; Rückauflassung einer Eigentumswohnung

    Auszug aus KG, 01.04.1997 - 7 U 5782/95
    Denn es kann den Beklagten nicht zugute kommen, daß sie die Vertragsverhandlungen anderen überlassen und sich selbst dabei im Hintergrund halten (vgl. KG NJW-RR 1990, 399, 400 m.w.N.).
  • BGH, 06.07.1978 - III ZR 63/76

    Anfechtung eines Vertrages wegen arglistiger Täuschung - Abschluss eines

    Auszug aus KG, 01.04.1997 - 7 U 5782/95
    Unerheblich ist, ob der Verhandlungsgehilfe als Vertrauensperson des Anfechtungsgegners aufgetreten ist (vgl. BGH NJW 1978, 2144, 2145).
  • AG Saarbrücken, 02.04.2014 - 121 C 248/13

    Mobilfunkvertrag: Arglistanfechtung eines von einem "Partnershop" vermittelten

    Diese Vermittlungsgesellschaft ist ihrerseits Verhandlungsgehilfin (zum Begriff, Palandt-Ellenberger, 70.A., § 123 Rn. 12, 13 BGB und KG juris, 1.4.1997, 7 U 5782/95) und damit "Nicht-Dritte" im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB im Verhältnis zur Klägerin.
  • LAG Nürnberg, 27.08.2001 - 7 Sa 293/00

    Voraussetzungen zum Erlass eines Sachurteils, wenn erschienener Prozessvertreter

    Andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig (BGH, NJW 98, 1082; MDR 90, 712; Oehlers, MDR 96, 447, 449).
  • OLG Celle, 06.02.2003 - 4 U 137/02

    Wirksamer Widerruf eines Realkreditvertrages ; Sofortige Unterwerfung unter die

    von der Firma ####### bzw. Frau ####### falsch beraten worden zu sein und dies beweisen zu können, müsste er sich an die Firma ####### als seine Verkäuferin halten, weil ein Verkäufer, der mit unzutreffenden Angaben beraten und geworben hat, sich Schadensersatzansprüchen aussetzen kann (vgl. BGH NJW 99, 638; KG NJW 1998, 1082), dagegen nicht die beklagte Bank.
  • LSG Bayern, 16.06.1999 - L 2 U 466/98

    Zur Frage der wirksamen Anfechtung eines im vorangegangenen Klageverfahrens

    Auch das Bestehen eines Verdachtes, der aus den Anfragen nach Abgabe des Anerkenntnisses geschlossen werden könnte, reicht nicht zur Annahme, es liege keine Täuschung vor und steht damit auch einer Anfechtung nach § 123 BGB nicht entgegen (Kammergericht Berlin NJW 1998, 1082).
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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 19.06.1997 - 6 U 56/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,7969
OLG Hamburg, 19.06.1997 - 6 U 56/97 (https://dejure.org/1997,7969)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 19.06.1997 - 6 U 56/97 (https://dejure.org/1997,7969)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 19. Juni 1997 - 6 U 56/97 (https://dejure.org/1997,7969)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • VersR 1998, 995
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.07.2003 - L 6 U 146/02

    Zahlung von Verletztenrente wegen der Berufskrankheit Nr. 1317 der Anlage zur

    Nachdem im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Niedersachsen der auf Antrag des Klägers gehörte Sachverständige Prof. Dr. U. im Gutachten vom 23. Mai 1998 die BK Nr. 1317 für einschlägig gehalten hatte, nahm der Kläger die Berufung zurück und erklärte sich die Beklagte bereit, die Erkrankung des Klägers unter dieser BK zu prüfen (Niederschrift der Nichtöffentlichen Sitzung vom 22. Juli 1998 - L 6 U 56/97).

    Dem Senat haben neben den Gerichtsakten auch zu dem Vorprozess der Beteiligten (L 6 U 56/97) und den Verwaltungsakten der Beklagten die Akten der SUVA vorgelegen.

    Die dem entgegenstehende Annahme einer erheblichen Lösungsmittelexposition des - auf Antrag des Klägers im Rechtsstreit L 6 U 56/97 vor dem erkennenden Senat gehörten Sachverständigen - Prof. Dr. U. (S. 5 f. des Gutachtens vom 23. Mai 1998) ist nicht nachzuvollziehen, zumal Prof. Dr. U. auf eine Studie über norwegische Kapitäne und Schiffsoffiziere hinweist, die den Transport organischer Lösungsmittel betrifft (S. 6 des Gutachtens).

    Entscheidend spricht die Entwicklung ("Ausbruch der Erkrankung im Jahr 1994", vgl. die Angaben des Klägers in der Nichtöffentlichen Sitzung vom 22. Juli 1998 - L 6 U 56/97) und das Fortschreiten (vgl. die anamnestischen Angaben im neurologischen Gutachten des Prof. Dr. T. vom 5. Juni 2000, S. 14 f.) der Polyneuropathie nach Ende der Exposition gegenüber Lösungsmitteln (April 1993) gegen eine wahrscheinliche Verursachung durch diese (neurologisches Gutachten des Prof. Dr. T. vom 5. Juni 2000, ärztliche Beurteilung des Dr. W. vom 15. März 2001; vgl. auch das o. g. Merkblatt und insgesamt zu der Kausalitätsbeurteilung Triebig MedSach 1993, 90, 93).

    Wäre davon auszugehen, dass die Polyneuropathie bereits gegen Ende der Beschäftigung bei der Y. auftrat - das legen die Angaben des Klägers gegenüber Prof. Dr. T. (S. 14 des neurologischen Gutachtens vom 5. Juni 2000) und die von der Beklagten beigezogenen medizinischen Unterlagen entgegen der Darstellung des Klägers vor dem Berichterstatter des Senats in der Nichtöffentlichen Sitzung vom 22. Juli 1998 (L 6 U 56/97) nahe -, wäre ein Anspruch in jedem Fall wegen der Rückwirkungsregelung des § 6 Abs. 2 BKV ausgeschlossen.

  • OLG Köln, 09.12.1998 - 13 U 102/98

    Formularmäßige Laufleistungszusicherung "soweit bekannt" im privaten

    Dementsprechend hat das OLG Hamburg (DAR 1998, 72) für den Fall des Privatverkaufs in der Ziff. 1.3.
  • LG Zweibrücken, 17.11.1998 - 3 S 105/98
    Allerdings wird in der Rechtsprechung gerade zur Wirksamkeit dieser die Zusicherung einschränkenden »Wissenserklärung« in dem vom ADAC herausgegebenen Vertragsformular teilweise die Auffassung vertreten, der Bestandteil der Klausel, »soweit ihm bekannt«, sei entweder überraschend i. S. des § 3 AGBG und deshalb unwirksam (so KG, NJW-RR 1998, 131 = DAR 1998, 69) oder widersprüchlich und unklar und deshalb nach § 5 AGBG im Ergebnis unbeachtlich (so BGH, NJW 1998, 2207; a. A. dagegen OLG Hamburg, DAR 1998, 72).
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