Rechtsprechung
   BGH, 29.06.1999 - VI ZR 24/98   

Eingesandte Gewebeprobe

§§ 611, 613 BGB, zur Auslegung eines typischen Heilbehandlungsvertrages, § 278 BGB, keine Haftung des Arztes für Fehler eines Pathologen, durch den er eine histologische Untersuchung durchführen läßt, unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen Patient und Pathologe;

Beweiserleichterungen bei Unterlassen medizisch gebotener Befunderhebung;

§ 705 BGB, Mithaftung der Ärzte einer Gemeinschaftspraxis

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • ra-staudte.de (Kurzinformation)

    Haftung aller Ärzte einer Gemeinschaftspraxis; Arzthaftungsrecht, Gesellschaftsrecht, Medizinrecht

  • rechtinco.de (Leitsatz)
  • aerzteblatt.de (Pressemeldung)

    Gemeinschaftspraxis: Beide Ärzte haften

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  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Alle für einen - Gemeinsame Haftung in der ärztlichen Gemeinschaftspraxis

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Haftung aller ärzte einer Gemeinschaftspraxis

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Keine Arzthaftung für fehlerhafte histologische Untersuchung

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 142, 126
  • NJW 1999, 2731
  • MDR 1999, 1198
  • VersR 1999, 1241



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Wird zitiert von ... (30)  

  • BGH, 08.11.2005 - VI ZR 319/04  

    Rechtsform der Zusammenarbeit im kooperativen Belegarztwesen verbundener Ärzte

    Entspricht diese den Kriterien, die der erkennende Senat für eine Gemeinschaftspraxis aufgestellt hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 142, 126, 135 f.), so müssen auch deren Haftungsregeln Anwendung finden.

    aa) Unter dem Begriff "Gemeinschaftspraxis" wird die gemeinsame Ausübung ärztlicher Tätigkeit durch mehrere Ärzte der gleichen oder verwandter Fachgebiete in gemeinsamen Räumen mit gemeinschaftlichen Einrichtungen und mit einer gemeinsamen Büroorganisation und Abrechnung verstanden, wobei die einzelnen ärztlichen Leistungen für den jeweiligen Patienten während der Behandlung von einem wie von dem anderen Partner erbracht werden können (vgl. Senatsurteile BGHZ 97, 273, 276; 142, 126, 137; 144, 296, 308).

    Sind diese Voraussetzungen gegeben, ist auch bei einer Belegärztegemeinschaft der hier zu beurteilenden Art davon auszugehen, dass der jeweils behandelnde Arzt die Rechtsbeziehungen zum Patienten zugleich auch für seine ärztlichen Kollegen begründet; ebenso ist aus der Interessenlage und der Verkehrsauffassung zu entnehmen, dass der Patient zu all diesen Ärzten in vertragliche Beziehungen tritt, so dass gemäß § 164 BGB der Arztvertrag zwischen dem Patienten und allen Ärzten der Gemeinschaftspraxis zustande kommt (Senatsurteil BGHZ 142, 126, 137; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 97, 273, 277; Uhlenbruck/Schlund in: Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, 3. Aufl., § 18, Rn. 14).

    Diese Form der ärztlichen Betreuung entspricht der üblichen Arbeitsteilung in einer Gemeinschaftspraxis, in der der Patient normalerweise zu "seinem" Arzt geht, jedoch von einem anderen Praxismitglied behandelt wird, wenn ersterer verhindert ist (Senatsurteil BGHZ 142, 126, 136 f.).

  • BGH, 14.01.2010 - III ZR 188/09  

    Anspruch eines vom behandelnden Arzt beauftragten Laborarztes auf Vergütung einer

    Nur dies entspricht normalerweise dem Willen und Interesse der Beteiligten sowie den Bedürfnissen der Praxis (vgl. BGHZ 142, 126, 130 ff; siehe auch BGH, Urteil vom 20. Juni 1989 - VI ZR 320/88 - VersR 1989, 1051, 1052; LG Köln, NJW-RR 1998, 344, 345; OLG Zweibrücken, MedR 1999, 275, 278; OLG Karlsruhe, VersR 1999, 718, 719; LG Dortmund, NJW-RR 2007, 269; RGRK-Nüßgens, BGB, 12. Aufl., § 823 Anh. II, Rn. 10; Gehrlein/Weinland in: juris PK-BGB, 4. Aufl., § 164, Rn. 18; Laufs, Arztrecht, 5. Aufl., Rn. 97; Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, 3. Aufl., § 41 Ziffer VII; Frahm/ Walter, Arzthaftungsrecht, 4. Aufl., Rn. 17).

    Soweit der Beklagte darauf verweist, dass die Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 142, 126) den Fall einer gesetzlich versicherten Patientin betraf, und hieraus abzuleiten versucht, dass die Rechtslage bei einem privat versicherten Patienten anders sei, kann dem nicht gefolgt werden.

    Enthält dieser keine ausdrückliche Vereinbarung, kommt es darauf an, wie die Parteien bei verständiger Würdigung unter Berücksichtigung der Verkehrssitte nach Treu und Glauben den Behandlungswunsch des Patienten einerseits und die Übernahme der Behandlung durch den Arzt im Rahmen seiner berufsrechtlichen Pflichten andererseits verstehen durften (BGHZ 142, 126, 130).

    Diese Gegebenheiten legen es nahe, dass sich die vertragliche Verpflichtung des Arztes von vorneherein nicht auf solche Maßnahmen als Eigenleistung erstreckt, die von seinem Fachgebiet nicht umfasst werden (BGHZ 142, 126, 131 f).

  • BGH, 16.05.2000 - VI ZR 321/98  

    Haftung von Belegärzten

    c) Die Haftung nach den Grundsätzen zur Gemeinschaftspraxis (Senatsurteil BGHZ 142, 126 ff.) besteht auch dann fort, wenn die Ärzte als Belegärzte im gleichen Krankenhaus tätig sind und die in der Praxis begonnene Behandlung dort fortgesetzt wird.

    Von daher könnten die Grundsätze eingreifen, die der erkennende Senat in dem bei Erlaß des angefochtenen Urteils noch nicht ergangenen, in BGHZ 142, 126 ff. abgedruckten Urteil vom 29. Juni 1999 aufgestellt hat.

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  • OLG Brandenburg, 03.06.2009 - 4 U 111/08  

    Arztvertrag: Antrag eines Patienten an einen Laborarzt auf Abschluss eines

    Zudem fehlt es an einem erkennbaren Interesse des Hausarztes, eigene Ansprüche gegen den hinzugezogenen Arzt zu erwerben oder gar Verpflichtungen gegenüber dem Patienten hinsichtlich der Leistungen des Laborarztes einzugehen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGH, Urteil vom 29.06.1999 - VI ZR 24/98 - Rn. 22 zit. nach juris = BGHZ 142, 126).

    Weder die Klägerin noch der Beklagte konnten deshalb redlicherweise davon ausgehen, dass vertragliche Verpflichtungen nur zwischen Beklagtem und Hausarzt sowie Hausarzt und Klägerin begründet werden sollten, zumal der Hausarzt für die fachfremden Laborleistungen der Klägerin nicht nur wegen § 4 Abs. 2 S. 2 GOÄ keinen eigenen Vergütungsanspruch gegen den Kläger hätte, sondern auch, weil einem Honoraranspruch des Hausarztes § 1 Abs. 2 S. 1 GOÄ entgegenstünde (vgl. dazu näher OLG Celle Urteil vom 22.10.2007 - 1 U 77/07 - Rn. 20 ff. zit. nach juris = MedR 2008, 378 ausdrücklich auch für "Privatpatienten"; so auch Brück/Hess/Klakow-Franck, Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), 3. Aufl., 18. EL, 2008; § 1 GOÄ Rn. 7, Anm. 7.2 m.w.N. und Hinweisen auch auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, ferner für Kassenpatienten der BGH im Urteil vom 29.06.1999 - VI ZR 24/98 - Rn. 14 ff., zit. nach juris = BGHZ 142, 126; für Nichtigkeit des Behandlungsvertrages in solchen Fällen nach § 134 BGB: LG Mannheim Urteil vom 17.11.2006 - 1 S 227/05 - zit. nach juris = BGH NJW-RR 2007, 1426).

    aa) Es entspricht zudem der allgemeinen Ansicht, dass mit der Inanspruchnahme des Arztes, an den ein Patient überwiesen worden ist, ein neuer Behandlungsvertrag zwischen diesem Arzt und dem Patienten zustande kommt, und zwar auch dann, wenn lediglich "Zwischenleistungen" erbracht werden sollen und der Patient im Übrigen in der Behandlung des überweisenden Arztes verbleibt (grundlegend dazu: BGH Urteil vom 29.06.1999 - VI ZR 24/98 - Rn. 17, zit. nach juris = BGHZ 142, 126 m.w.N.; bestätigend: BGH mit Urteil vom 30.09.2003 - X ZR 10/02 - = BGH NJW-RR 2004, 140; vgl. ferner Laufs, Arztrecht, 5. Aufl., 1993, Rn. 97; ebenso schon früher Uhlenbruck in: Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztechts, 2. Aufl. 1999, § 41 Rn. 17 Anm. VII.; a.A. für den hier nicht einschlägigen Fall des durch ein Krankenhaus an einen ambulanten Arzt zur Durchführung von Wahlleistungen überwiesenen Privatpatienten: LG Kiel, Urteil vom 03.04.2003 - 8 S 102/02, zit. nach juris).

    Soweit der Beklagte anführt, dass der Privatpatient bei Annahme eines Vertragsschlusses mit dem Laborarzt aufgrund einer womöglich fehlerhaften Überweisung seines behandelnden Arztes das zusätzliche Prozessrisiko der Inanspruchnahme seines behandelnden Arztes aus Verletzung des Arztvertrages oder seiner Krankenversicherung auf Erfüllung des Versicherungsvertrages trüge, ändert dies nichts daran, dass die Annahme eines Vertragsschlusses zwischen dem Patienten und dem Laborarzt gerade auch dem wohlverstandenen Interesse des Patienten dient, denn der Patient kann gegen das Labor in aller Regel nur aufgrund eines eigenen Vertrages Auskunfts-, Einsichts- und Herausgaberechte geltend machen (vgl. dazu BGH Urteil vom 29.06.1999 - VI ZR 24/98 - Rn. 23 zit. nach juris = BGHZ 142, 126).

  • BGH, 29.05.2001 - VI ZR 120/00  

    Annahme eines groben Behandlungsfehlers im Arzthaftungsprozeß

    Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen es nicht, die Voraussetzungen als erfüllt anzusehen, die an das Eingreifen einer solchen Beweiserleichterung zu stellen sind: Der Verstoß gegen die Pflicht zur Erhebung eines medizinisch gebotenen Befundes, der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiges positives Ergebnis erbracht hätte, begründet dann eine Beweiserleichterung beim Nachweis der Kausalität des Behandlungsfehlers für den eingetretenen Gesundheitsschaden, wenn sich die Verkennung des Befundes als fundamental oder die Nichtreaktion auf ihn als grob fehlerhaft darstellen würde (vgl. hierzu z.B. BGHZ 132, 47, 50 ff.; Senatsurteile vom 6. Oktober 1998 - VI ZR 239/97 - VersR 1999, 60 f. m.w.N.; vom 29. Juni 1999 - VI ZR 24/98 - VersR 1999, 1241, 1243 und vom 6. Juli 1999 - VI ZR 290/98 - VersR 1999, 1282, 1283).
  • BGH, 16.01.2001 - VI ZR 408/99  

    Aufklärungspflicht des Richters bei lückenhaftem Sachverständigengutachten

    Ob eine solche Unterlassung schon für sich genommen grob fehlerhaft war oder jedenfalls nach den vom Senat entwickelten Grundsätzen über die unterlassene Befunderhebung zu Beweiserleichterungen führen könnte (vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 47 ff.; 138, 1 ff.; vom 6. Oktober 1998 - VI ZR 239/97 - NJW 1999, 860; vom 3. November 1998 - VI ZR 253/97 - NJW 1999, 862; vom 16. März 1999 - VI ZR 34/98 - NJW 1999, 1778; vom 29. Juni 1999 - VI ZR 24/98 - NJW 1999, 2731 und vom 6. Juli 1999 - VI ZR 290/98 - NJW 1999, 3408), bedarf weiterer Prüfung, so daß auch in diesem Punkt das Berufungsgericht seine tatsächlichen Feststellungen zu ergänzen haben wird.
  • OLG Köln, 17.12.2002 - 22 U 168/02  

    Mithaftung eines Rechtsanwalts als Mitglied einer Scheinsozietät

    Eine als Gemeinschaftskanzlei bezeichnete Verbindung stellt jedoch ebenso wie eine Gemeinschaftspraxis (BGH NJW 1999, 2731, 2734) zumindest scheinbar eine bürgerlich-rechtliche Gesellschaft bzw. Sozietät dar.

    Insofern dürfte der Kläger, als er - schon in erster Instanz unstreitig - Ende 1997 erstmalig die Kanzlei aufsuchte und um Beratung in seiner Mietangelegenheit bat, im Zweifel beide Beklagte als Mitglieder einer Scheinsozietät beauftragt haben (vgl. auch BGHZ 70, 247, 249 f., BGH NJW 1991, 1225; 1999, 3040, 3041; ferner BGH NJW 1999, 2731, 2734); mangels anderer konkreter Vereinbarungen gilt dies auch für Auftragserweiterungen, insbesondere dann, wenn sie gegenständlich miteinander verzahnt sind (vgl. auch BGHZ 70, 247, 250).

  • BGH, 25.01.2012 - 1 StR 45/11  

    Abrechnungsbetrug eines privatliquidierenden Arztes für nicht persönlich

    Für einen zu einer solchen Forderung führenden Vertrag zwischen Laborarzt und Patient wäre jedenfalls erforderlich gewesen, dass der Angeklagte - wie dies bei regelkonform verlaufenden Fällen vermutet werden kann (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - III ZR 173/09; BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - III ZR 188/09; BGH, Urteil vom 29. Juni 1999 - VI ZR 24/98 jew. mwN) bei Beauftragung des Laborarztes als Stellvertreter des Patienten im Rahmen seiner Vertretungsmacht und mit dem Willen handelte, hierbei den Patienten zu vertreten; dies ist hier jedoch nicht der Fall.
  • BGH, 10.05.2007 - III ZR 291/06  

    Arztrecht - Einzelabrechnung der erbrachten Leistungen?

    Unter Bezugnahme auf das Urteil BGHZ 142, 126 geht das Berufungsgericht davon aus, dass zwischen dem Beklagten und dem Versicherungsnehmer der Klägerin ein Behandlungsvertrag zustande gekommen ist.
  • OLG Celle, 07.05.2001 - 1 U 15/00  

    Arzthaftung: Haftung von Ärzten im Zusammenhang mit der Behandlung von

    Vertragspartner der Klägerin wurden - unabhängig davon, mit welchem der beiden Beklagten die Klägerin anfangs konkret gesprochen haben sollte - beide Beklagte zu 1 und 2. Dies folgt daraus, dass sie eine Gemeinschaftspraxis betreiben, die von ihnen angebotenen Leistungen weithin austauschbar sind - beide Beklagte sind HNO-Fachärzte und unterhalten gemeinsam Belegbetten im ############## - und nicht ersichtlich ist, dass sie ihre ärztlichen Zuständigkeiten deutlich getrennt hätten oder dass die Klägerin aus besonderem Grunde nur einen der beiden mit der Behandlung des Klägers beauftragen wollte (vgl. zur Haftung von Mitgliedern einer Gemeinschaftspraxis Steffen/Dressler, a. a. O., Rn. 87 m. w. N.; ferner BGHZ 142, 126, 136; BGH MedR 2001, 197, 200).

    Das folgt daraus, dass die Beklagten zu 1 und 2 eine Gemeinschaftspraxis betreiben und beide Vertragspartner der Klägerin geworden sind (vgl. allgemein dazu Steffen/Dressler, a. a. O., Rn. 87 sowie BGHZ 142, 126, 136; BGH MedR 2001, 197, 200).

  • OLG Stuttgart, 19.09.2000 - 14 U 65/99  

    Geburtsleitung durch Belegarzt - Weiterleitung durch vertretenden Arzt -

  • BGH, 14.01.2010 - III ZR 173/09  

    Umfang einer von einem Patienten dem ihn behandelnden Arzt zum Zwecke der

  • OLG Hamm, 24.01.2001 - 3 U 107/00  

    Arzthaftung - 30.000 DM Schmerzensgeld für die Extraktion von acht

  • OLG Jena, 15.08.2007 - 4 U 437/05  

    Grober Behandlungsfehler durch unterlassene histologische Abklärung eines

  • OLG Köln, 16.12.2002 - 5 U 166/01  

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung bei Arbeitsteilung, Hinzuziehung

  • BGH, 26.09.2006 - VI ZR 7/06  

    Zustandekommen eines Behandlungsvertrages

  • OLG Koblenz, 24.06.2010 - 5 U 186/10  

    Pflicht des Arztes zur Erinnerung an den Termin einer empfohlenen

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.08.2002 - L 3 KA 161/02  

    Vertragsärztliche Versorgung - rechtliche Zulässigkeit einer Gemeinschaftspraxis

  • OLG Düsseldorf, 29.08.2002 - 8 U 190/01  

    Schmerzensgeld im Arzthaftungsprozess

  • OLG Frankfurt, 23.12.2003 - 8 U 140/99  

    Arzthaftung: Infektion mit AIDS und Hepatitis-C wegen mangelnder Hygiene bei

  • OLG Karlsruhe, 12.12.2001 - 7 U 90/00  

    Grundlegende Anforderungen an das Beweisverfahren im Arzthaftungsprozess

  • OLG Köln, 18.01.2006 - 5 U 178/04  

    Arzthaftung - Beweislastumkehr bei Überwachung Neugeborener

  • OLG Karlsruhe, 23.04.2004 - 7 U 1/03  

    Arzthaftung: Grober Befunderhebungsfehler eines Augenarztes bei der Untersuchung

  • KG, 13.11.2003 - 20 U 111/02  

    Arzthaftung: Grober Diagnoseirrtum nach Reitunfall; Schmerzensgeld bei

  • VerfGH Sachsen, 22.02.2007 - 86-IV-06  
  • LG Köln, 02.05.2007 - 25 O 250/03  
  • OLG Köln, 18.01.2006 - 15 U 178/04  

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Behandlung,

  • OLG Köln, 19.02.2002 - 5 U 122/02  
  • OLG Jena, 23.05.2007 - 437/05  
  • LG Tübingen, 21.12.2005 - 8 O 35/04  

    Arzt- und Krankenhaushaftung: Schmerzensgeld wegen verspäteter Diagnose eines

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