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   BGH, 07.07.1999 - IV ZR 32/98   

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https://dejure.org/1999,1814
BGH, 07.07.1999 - IV ZR 32/98 (https://dejure.org/1999,1814)
BGH, Entscheidung vom 07.07.1999 - IV ZR 32/98 (https://dejure.org/1999,1814)
BGH, Entscheidung vom 07. Juli 1999 - IV ZR 32/98 (https://dejure.org/1999,1814)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    AGBG § 9 (Bk); ; VVG vor § 1 ff.

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AGBG § 9
    Wirksame Klausel über Ausschlußfrist für Anzeige der Berufsunfähigkeit in Vertrag über vorläufige Deckung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AGBG § 9; VVG vor § 1 ff.
    Formularmäßige Vereinbarung einer zeitlich begrenzten Eintrittspflicht in der Berufsunfähigkeit-Zusatzversicherung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 576 (Ls.)
  • NJW-RR 1999, 1571
  • MDR 1999, 1195
  • VersR 1999, 1266
  • BB 1999, 1729
  • DB 1999, 27
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 02.11.1994 - IV ZR 324/93

    Versäumung der Frist

    Auszug aus BGH, 07.07.1999 - IV ZR 32/98
    bb) § 1 Abs. 3 (c) AVB-VV bestimmt zwar eine Ausschlußfrist (vgl. zu § 1 Nr. 3 Satz 2 BB-BUZ Senatsurteil vom 2. November 1994 - IV ZR 324/93 - VersR 1995, 82), deren Versäumung einen vollständigen Leistungsausschluß bewirkt.

    Der Bundesgerichtshof hat bereits wiederholt entschieden, daß eine solche Auslegung des Ausschlußprinzips, sofern es auf die Untätigkeit des Versicherungsnehmers binnen bestimmter Frist abstellt, unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben im Interesse des sorgfältigen Versicherungsnehmers geboten ist (vgl. Senatsurteil vom 15. April 1992 - IV ZR 198/91 - VersR 1992, 819 unter II, 1; Senatsurteil vom 2. November 1994 aaO).

    Das hat der Senat bereits für eine ähnlich ausgestaltete Regelung entschieden (Senatsurteil vom 2. November 1994 aaO unter 3).

    cc) Das Berufungsgericht wird demgemäß zu prüfen haben, ob der Kläger - der geltend gemacht hat, vom Eintritt der Berufsunfähigkeit bis zu seiner Anzeige keine Kenntnis gehabt zu haben - wegen der Versäumung der Frist des § 1 Abs. 3 (c) AVB-VV den Entschuldigungsbeweis zu führen vermag (vgl. dazu Senatsurteil vom 2. November 1994 aaO unter 3 b, bb, cc); dabei wird den Parteien Gelegenheit zu geben sein, hierzu unter Berücksichtigung der aufgezeigten Rechtsprechung ergänzend vorzutragen.

  • BGH, 27.01.1993 - IV ZR 309/91

    Berufsunfähigkeit vor Abschluß des Versicherungsvertrages

    Auszug aus BGH, 07.07.1999 - IV ZR 32/98
    Die Leistungspflicht des Versicherers hängt demgemäß davon ab, daß sich beide Elemente der Definition von Berufsunfähigkeit während der Vertragszeit verwirklicht haben, daß also der Versicherte sowohl in seinem zuletzt ausgeübten als auch in einem Vergleichsberuf nicht mehr tätig sein kann (Senatsurteil vom 27. Januar 1993 - IV ZR 309/91 - VersR 1993, 469 unter 2).
  • BGH, 25.01.1995 - IV ZR 328/93

    Beendigung der vorläufigen Deckung durch Abschluß eines

    Auszug aus BGH, 07.07.1999 - IV ZR 32/98
    Der Vertrag über vorläufigen Versicherungsschutz stellt vielmehr einen vom späteren Versicherungsvertrag losgelösten, rechtlich selbständigen Vertrag dar, der schon vor dem Beginn eines endgültigen Versicherungsvertrages und unabhängig von ihm einen Anspruch auf Versicherungsschutz entstehen läßt (Senatsurteil vom 25. Januar 1995 - IV ZR 328/93 - VersR 1995, 409 unter 2 a).
  • BGH, 15.04.1992 - IV ZR 198/91

    Ausschlußfrist für nach Vertragsende gemeldete Fälle in der

    Auszug aus BGH, 07.07.1999 - IV ZR 32/98
    Der Bundesgerichtshof hat bereits wiederholt entschieden, daß eine solche Auslegung des Ausschlußprinzips, sofern es auf die Untätigkeit des Versicherungsnehmers binnen bestimmter Frist abstellt, unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben im Interesse des sorgfältigen Versicherungsnehmers geboten ist (vgl. Senatsurteil vom 15. April 1992 - IV ZR 198/91 - VersR 1992, 819 unter II, 1; Senatsurteil vom 2. November 1994 aaO).
  • BGH, 22.05.2019 - IV ZR 73/18

    Versicherung für fremde Rechnung; Informationsobliegenheit des

    Der Zweck der gesetzlichen Obliegenheit nach § 30 Abs. 1 VVG zur unverzüglichen Anzeige des Versicherungsfalles (vgl. zum Rechtscharakter der Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers BT-Drucks. 16/3945 S. 69 f.) besteht darin, dem Versicherer eine zeitnahe Prüfung sowie schnelle und zuverlässige Klärung des Eintritts des Versicherungsfalles zu ermöglichen (vgl. Senatsurteile vom 3. Mai 2000 - IV ZR 110/99, VersR 2000, 841 unter II 2 b bb [juris Rn. 14] zu einer vertraglichen Anzeigeobliegenheit; vom 7. Juli 1999 - IV ZR 32/98, VersR 1999, 1266 unter 2 d bb [juris Rn. 29] zu einer vertraglichen Ausschlussfrist).
  • OLG Stuttgart, 27.11.2008 - 7 U 89/08

    Berufshaftpflichtversicherung: Versagung des Deckungsschutzes wegen Versäumung

    Die Entscheidungen betrafen Ausschlussfristen in der Kraftfahrtversicherung, der Rechtsschutzversicherung und der Berufsunfähigkeitsversicherung (BGH VersR 1982, 567; BGH VersR 1992, 819; BGH VersR 1995, 82; BGH VersR 1999, 1266).
  • OLG Düsseldorf, 13.07.2018 - 4 U 47/17

    Arglistanfechtung eines privaten Krankenversicherungsvertrages wegen

    Die Entscheidungen betrafen Ausschlussfristen in der Kraftfahrtversicherung, der Rechtsschutzversicherung und der Berufsunfähigkeitsversicherung (BGH VersR 1982, 567; BGH VersR 1992, 819; BGH VersR 1995, 82; BGH VersR 1999, 1266).
  • OLG Brandenburg, 04.04.2013 - 11 U 94/12

    Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung: Frist zur Anzeige der Berufsunfähigkeit

    Eine solche Regelung, die durchgreifenden - insbesondere AGB-rechtlichen - Bedenken nicht begegnet, begründet nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, keine - bei Eintritt des Versicherungsfalles vom Versicherungsnehmer respektive von der versicherten Person zu erfüllende - vertragliche Obliegenheit, sondern enthält eine Ausschlussfrist, die regelmäßig objektiv eine verlässliche zeitliche Begrenzung der Leistungspflicht des Versicherers bezweckt, um diesem die alsbaldige Prüfung und zuverlässige Feststellung der geltend gemachten Berufsunfähigkeit zu ermöglichen, ihm rasch Klarheit über seine Leistungspflicht zu verschaffen und sicherzustellen, dass er nicht für - möglicherweise lange Zeit - vor dem Fristablauf begründete, jedoch zunächst unbekannt gebliebene Ansprüche einstehen muss, deren Ausmaß beträchtlich sein kann und bei denen die Sachaufklärung, speziell hinsichtlich der gesundheitlichen Verhältnisse des Versicherten und deren Auswirkungen auf dessen berufliche Tätigkeit, schon durch Zeitablauf prinzipiell schwieriger wird (vgl. insb. BGH, Urt. v. 02.11.1994 - IV ZR 324/93, LS und Rdn. 18 ff., VersR 1995, 82 = NJW 1995, 598; ferner BGH, Urt. v. 07.07.1999 - IV ZR 32/98, LS und Rdn. 28 f., VersR 1999, 1266 = NJW-RR 1999, 1571; Benkel/Hirschberg, ALB/BUZ, 2. Aufl., § 1 BUZ 2008 Rdn. 31 f.; Lücke in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., Teil III A, § 1 BU Rdn. 31; Voit/Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 2. Aufl., Abschn. L Rdn. 2; jeweils m.w. N.).

    Auf die Versäumung der Anzeigefrist kann sich der Versicherer nach Treu und Glauben grundsätzlich nur dann nicht berufen, wenn den Versicherungsnehmer - was dieser zu beweisen hat - daran keinerlei Verschulden trifft, etwa weil er von dem Eintritt eines Zustands, der die Bejahung bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit rechtfertigt, unverschuldet nichts wusste; prinzipiell ist allerdings schon einfache Fahrlässigkeit schädlich (vgl. insb. BGH [IV ZR 324/93] aaO, LS sowie Rdn. 21, 27 und 29; ferner BGH [IV ZR 32/98] aaO, LS und Rdn. 28 ff.; Benkel/Hirschberg aaO, Rdn. 32; Lücke aaO; Voit/Neuhaus aaO; jeweils m.w.N.).

  • OLG Saarbrücken, 26.01.2011 - 5 U 136/10

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Leistungsfreiheit wegen Versäumung der

    Entgegen der Ansicht des Klägers entspricht es gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urt. v. 7.7.1999 - IV ZR 32/98 - VersR 1999, 1266; Urt. v. 2.11.1994 - IV ZR 324/93 - VersR 1995, 82; Urt. v. 15.4.1992 - IV ZR 198/91 - VersR 1992, 819; Urt. v. 24.3.1982 - IVa ZR 226/80 - VersR 1982, 567), der der Senat sich angeschlossen hat (vgl. Urt. v. 25.11.2009 - 5 U 116/09 - VersR 2010, 519), dass eine Anknüpfung der Leistungspflicht des Versicherers an die rechtzeitige Mitteilung des Versicherungsfalls keine Obliegenheit des Versicherungsnehmers zur Fristeinhaltung, sondern eine Ausschlussklausel beinhaltet.

    Der Bundesgerichtshof hat bereits wiederholt entschieden, dass eine solche Auslegung des Ausschlussprinzips, sofern es auf die Untätigkeit des Versicherungsnehmers binnen bestimmter Frist abstellt, unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben im Interesse des sorgfältigen Versicherungsnehmers geboten ist (zuletzt BGH, Urt. v. 7.7.1999 - IV ZR 32/98 - VersR 1999, 1266 m.w.N.; ebenso Voit/Neuhaus, 2. Aufl., Berufsunfähigkeitsversicherung, S. 403).

  • SG Saarbrücken, 15.01.2007 - S 24 KN 44/06

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Vergütung von Pflegeleistungen

    Zur Begründung hat das SG (unter Verweis auf BGH, Urt. vom 07.07.1999 - IV ZR 32/98) ausgeführt, die Versäumung einer Ausschlussfrist könne nur dann den vollständigen Leistungsausschluss bewirken, wenn der Entschuldigungsbeweis nicht möglich sei.
  • SG Düsseldorf, 15.01.2002 - S 24 KN 170/00

    Krankenversicherung

    Nach der Rechtsprechung des BGH in Zivilsachen (vgl. Urteil vom 07.07.1999 - IV ZR 32/98) bewirkt auch die Versäumung einer Ausschlussfrist nur dann den vollständigen Leistungsausschluss, wenn der Entschuldigungsbeweis nicht möglich ist.
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