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   BGH, 27.10.1998 - X ZB 20/98   

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https://dejure.org/1998,1051
BGH, 27.10.1998 - X ZB 20/98 (https://dejure.org/1998,1051)
BGH, Entscheidung vom 27.10.1998 - X ZB 20/98 (https://dejure.org/1998,1051)
BGH, Entscheidung vom 27. Oktober 1998 - X ZB 20/98 (https://dejure.org/1998,1051)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    ZPO § 233 Fc

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233
    Sorgfaltspflicht des Anwalts bei Anordnung einer nicht sofort auszuführenden fristwahrenden Maßnahme

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 233
    Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts im Hinblick auf die Einhaltung von Rechtsmittelfristen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 429
  • MDR 1999, 324
  • VersR 1999, 1386
  • AnwBl 1999, 174
  • JR 2000, 201
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 26.09.1995 - XI ZB 13/95

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verstoß einer Bürokraft gegen eine

    Auszug aus BGH, 27.10.1998 - X ZB 20/98
    Hierzu gehört insbesondere eine hinreichend sichere Ausgangskontrolle, durch die zuverlässig verhindert wird, daß fristwahrende Schriftstücke über den Fristablauf hinaus in der Kanzlei liegenbleiben (st. Rspr., z.B. BGH, Beschl. v. 26.09.1995 - XI ZB 13/95, NJW 1996, 130 m.w.N.).

    Der Bundesgerichtshof hat beispielsweise im Falle des kurz bevorstehenden Ablaufs der Berufungsfrist als ausreichend angesehen, eine zuverlässige Kanzleikraft anzuweisen, die fertiggestellte Berufungsschrift in die Ausgangsmappe für die OLG-Post zu legen (BGH, Beschl. v. 26.09.1995 - XI ZB 13/95, NJW 1996, 130).

  • BGH, 11.07.1985 - I ZR 63/83

    Großer Werbeaufwand

    Auszug aus BGH, 27.10.1998 - X ZB 20/98
    Da eine Prozeßpartei gemäß § 85 Abs. 2 ZPO für das Verhalten ihres Prozeßbevollmächtigten einzustehen hat, kommt gemäß § 233 ZPO eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur in Betracht, wenn ausgeschlossen werden kann (st. Rspr., z.B. BGH, Beschl. v. 18.10.1995 - I ZB 15/95, NJW 1986, 319), daß Rechtsanwalt T. die Versäumung der am 29. Mai 1998 ablaufenden Frist zur Einlegung der Berufung gegen das am 29. April 1998 zugestellte Urteil des Landgerichts Neuruppin durch ein vorwerfbares Fehlverhalten verursacht hat.
  • BGH, 18.10.1995 - I ZB 15/95

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Möglichkeit eines Verschuldens;

    Auszug aus BGH, 27.10.1998 - X ZB 20/98
    Da eine Prozeßpartei gemäß § 85 Abs. 2 ZPO für das Verhalten ihres Prozeßbevollmächtigten einzustehen hat, kommt gemäß § 233 ZPO eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur in Betracht, wenn ausgeschlossen werden kann (st. Rspr., z.B. BGH, Beschl. v. 18.10.1995 - I ZB 15/95, NJW 1986, 319), daß Rechtsanwalt T. die Versäumung der am 29. Mai 1998 ablaufenden Frist zur Einlegung der Berufung gegen das am 29. April 1998 zugestellte Urteil des Landgerichts Neuruppin durch ein vorwerfbares Fehlverhalten verursacht hat.
  • BAG, 21.01.1987 - 4 AZR 86/86

    Bevollmächtigter

    Auszug aus BGH, 27.10.1998 - X ZB 20/98
    Ein Prozeßbevollmächtigter, der die übliche Sorgfalt eines ordentlichen Rechtsanwalts walten läßt (vgl. zu diesem Maßstab BAG, Urt. v. 21.01.1987 - 4 AZR 86/86, NZA 1987, 357), hätte deshalb nicht allein auf die Einhaltung der Anweisung vertraut, sondern zusätzlich zu dieser durch eine geeignete Kontrollmaßnahme Sorge dafür getragen, daß die Einreichung der Berufungsschrift am letzten Tage der Berufungsfrist nicht aus dem genannten Grund übersehen würde.
  • BGH, 08.07.1992 - XII ZB 55/92

    Organisationsverschulden bei Fristüberwachung

    Auszug aus BGH, 27.10.1998 - X ZB 20/98
    Die hierzu erforderlichen organisatorischen Maßnahmen können in der Führung eines Fristenkalenders und der allgemeinen Anweisung bestehen, daß der Fristenkalender am Ende eines jeden Arbeitstages von einem Mitarbeiter des Prozeßbevollmächtigten kontrolliert wird (st. Rspr., z.B. BGH, Beschl. v. 09.06.1992 - VI ZB 9/92, NJW-RR 1992, 1277 m.w.N.), wenn der Rechtsanwalt diese Aufgaben einer bestimmten qualifizierten Person überträgt (BGH, Beschl. v. 08.07.1992 - XII ZB 55/92, NJW 1992, 3176) und deren Eignung und Zuverlässigkeit fortlaufend überwacht (BGH, Beschl. v. 10.02.1972 - III ZR 173/71, VersR 1972, 557).
  • BGH, 10.02.1972 - III ZR 173/71

    Organisationspflicht - Rechtsanwalt - Anforderung - Überwachung - Büroangestellte

    Auszug aus BGH, 27.10.1998 - X ZB 20/98
    Die hierzu erforderlichen organisatorischen Maßnahmen können in der Führung eines Fristenkalenders und der allgemeinen Anweisung bestehen, daß der Fristenkalender am Ende eines jeden Arbeitstages von einem Mitarbeiter des Prozeßbevollmächtigten kontrolliert wird (st. Rspr., z.B. BGH, Beschl. v. 09.06.1992 - VI ZB 9/92, NJW-RR 1992, 1277 m.w.N.), wenn der Rechtsanwalt diese Aufgaben einer bestimmten qualifizierten Person überträgt (BGH, Beschl. v. 08.07.1992 - XII ZB 55/92, NJW 1992, 3176) und deren Eignung und Zuverlässigkeit fortlaufend überwacht (BGH, Beschl. v. 10.02.1972 - III ZR 173/71, VersR 1972, 557).
  • BGH, 13.06.1996 - VII ZB 13/96

    Anforderungen an die Büroorganisation bei Übermittlung fristwahrender

    Auszug aus BGH, 27.10.1998 - X ZB 20/98
    Er ist gehalten, durch entsprechende organisatorische Maßnahmen Fehlerquellen bei der Behandlung von Fristsachen in größtmöglichem Umfang auszuschließen (st. Rspr., z.B. BGH, Beschl. v. 13.06.1996 - VII ZB 13/96, NJW 1996, 2513).
  • BGH, 09.06.1992 - VI ZB 9/92

    Sorgfaltspflichten bei Fristenkontrolle

    Auszug aus BGH, 27.10.1998 - X ZB 20/98
    Die hierzu erforderlichen organisatorischen Maßnahmen können in der Führung eines Fristenkalenders und der allgemeinen Anweisung bestehen, daß der Fristenkalender am Ende eines jeden Arbeitstages von einem Mitarbeiter des Prozeßbevollmächtigten kontrolliert wird (st. Rspr., z.B. BGH, Beschl. v. 09.06.1992 - VI ZB 9/92, NJW-RR 1992, 1277 m.w.N.), wenn der Rechtsanwalt diese Aufgaben einer bestimmten qualifizierten Person überträgt (BGH, Beschl. v. 08.07.1992 - XII ZB 55/92, NJW 1992, 3176) und deren Eignung und Zuverlässigkeit fortlaufend überwacht (BGH, Beschl. v. 10.02.1972 - III ZR 173/71, VersR 1972, 557).
  • BAG, 09.01.1990 - 3 AZR 528/89

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BGH, 27.10.1998 - X ZB 20/98
    Ein Prozeßbevollmächtigter kann auch mit einer genauen Einzelanweisung an eine zuverlässige Angestellte eine Fristwahrung gewährleisten (BAG, Urt. v. 09.01.1990 - 3 AZR 528/89, NJW 1990, 2707).
  • BGH, 22.04.1999 - IX ZR 364/98

    Zulässigkeit der Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil; Verschulden an der

    Im Streitfall erscheint indes fraglich, ob es sich bei der schriftlichen Anweisung des Beklagten, "Frau H. gesondert o. A. T. notieren", um eine auf einen konkreten Einzelfall bezogene Einzelanweisung (vgl. BGH, Beschl. v. 26. September 1995 - XI ZB 13/95, NJW 1996, 130) an die Zeugin H. handelte und ob die Anordnung hinreichende Gewähr dafür bot, daß eine Terminsversäumung zuverlässig verhindert wurde (vgl. in diesem Zusammenhang BGH, Beschl. v. 27. Oktober 1998 - X ZB 20/98, z.V.b.).
  • BGH, 23.11.2000 - IX ZB 83/00

    Einzelanweisung an eine erfahrene Bürokraft; Büroorganisation hinsichtlich

    aa) Der Verkehrsanwalt der Beklagten hatte mit der seiner Ehefrau erteilten Einzelweisung, die Berufungsfrist auf den 10. Dezember 1999 im Fristenkalender zu notieren, die Wahrung der Berufungsfrist hinreichend gewährleistet (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 18. Februar 1998 - VIII ZB 1/98, NJW-RR 1998, 932; v. 27. Oktober 1998 - IX ZB 20/98, BGHR ZPO § 233 - Einzelanweisung 3).
  • BGH, 10.10.2001 - VIII ZB 25/01

    Anforderungen an die Ausgangskontrolle nach Erteilung eines Rechtsmittelauftrags

    Hierzu gehört insbesondere eine hinreichend sichere Ausgangskontrolle, durch die zuverlässig verhindert wird, daß fristwahrende Schriftstücke über den Fristablauf hinaus noch nicht gefertigt sind oder in der Kanzlei liegen bleiben (vgl. BGH, Beschluß vom 27. Oktober 1998 - X ZB 20/98, NJW 1999, 429 = BGHR ZPO § 233 Einzelanweisung 3; BGH, Beschluß vom 26. September 1995 - XI ZB 13/95, NJW 1996, 130 = BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 45).

    Nur solche Einzelweisungen können allgemeine organisatorische Maßnahmen zur Fristenkontrolle ersetzen, die über ihre Eignung, den gewünschten Erfolg herbeizuführen, hinaus hinreichende Gewähr bieten, daß eine Fristversäumung zuverlässig verhindert wird (BGH, Beschluß vom 27. Oktober 1998, aaO).

    Bei dieser Sachlage war die Gefahr, daß es am 8. November 2000 oder in den verbleibenden Tagen bis zum Ablauf der Berufungsfrist am 10. November 2000 bei einem der mehreren Schritte von der Herstellung des Berufungsschriftsatzes bis zu dessen Absendung zu Fehlern oder Verzögerungen kommen konnte, welche die Fristwahrung gefährdeten oder vereitelten, so naheliegend, daß eine effektive Organisation der Fristenkontrolle, die dieser Gefahr entgegenwirkte, insbesondere eine Eintragung der Berufungsfrist im täglich zu kontrollierenden Fristenkalender nicht entbehrlich war (vgl. auch BGH, Beschluß vom 27. Oktober 1998, aaO, in dem eine Einzelanweisung, eine bereits vorbereitete Berufungsschrift vier Tage später per Telefax an das Gericht zu übermitteln, als nicht ausreichend angesehen wurde, um ein Organisationsverschulden wegen unzureichender Ausgangskontrolle auszugleichen).

  • BGH, 15.04.2008 - VI ZB 29/07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verletzung der

    Ein Prozessbevollmächtigter kann Fristwahrungen auch durch genaue Einzelanweisungen an zuverlässige Angestellte gewährleisten (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 1998 - X ZB 20/98 - VersR 1999, 1386; BAG, Urteil vom 9. Januar 1990 - 3 AZR 528/89 - NJW 1990, 2707).

    Die letztlich nicht zu beseitigende Gefahr, dass auch einem ansonsten zuverlässigen Mitarbeiter im Umgang mit Fristen ein Fehler unterläuft (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 1998 - X ZB 20/98 - VersR 1999, 1386), wird bei mehreren einzutragenden Fristen nicht allein dadurch beseitigt, dass die Anzahl der dazu erteilten Anweisungen verringert wird.

  • BAG, 21.09.2000 - 2 AZR 163/00

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Ein Prozeßbevollmächtigter kann auch mit einer genauen Einzelanweisung an eine zuverlässige Angestellte eine wirksame Ausgangskontrolle bei der Versendung von Telekopien sicherstellen und damit eine Fristwahrung gewährleisten (BGH NJW 1999, 429).

    Nur beim Vorliegen besonderer Umstände (längerer Zeitraum zwischen Einzelanweisung und Erledigungsdatum, vgl. BGH NJW 1999, 429) ist eine weitere Überprüfung durch den Rechtsanwalt erforderlich.

  • BGH, 14.06.2006 - IV ZB 36/05

    Anforderungen an die Erteilung mündlicher Weisungen zur Fertigung fristwahrender

    Eine solche Einzelweisung bietet keine hinreichende Gewähr dafür, dass eine Fristversäumung zuverlässig verhindert wird (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 1998 - X ZB 20/98 - NJW 1999, 429 unter II 3).
  • BAG, 19.07.2007 - 6 AZR 432/06

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Versäumung der Revisionsbegründungsfrist

    Die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen können insbesondere in der Führung eines Fristenkalenders und der allgemeinen Anweisung bestehen, dass der Fristenkalender am Ende eines jeden Arbeitstags von einer hierfür bestimmten geeigneten Person kontrolliert wird (BGH 27. Oktober 1998 - X ZB 20/98 - NJW 1999, 429).
  • OLG Frankfurt, 01.02.2016 - 14 U 124/15

    Anforderungen an die Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes durch den

    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt gemäß § 233 ZPO nur dann in Betracht, wenn ausgeschlossen werden kann (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. Oktober 1998, NJW 1999, S. 429, [BGH 27.10.1998 - X ZB 20/98] juris Rn. 3 mit weiteren Nachweisen), dass der Kläger die Versäumung der am 29. August 2015 abgelaufenen Frist zur Einlegung der Berufung gegen das am 27. Juli 2015 zugestellte Urteil des Landgerichts Fulda durch ein vorwerfbares Fehlverhalten verursacht hat.
  • BAG, 07.07.2011 - 2 AZR 38/10

    Revision - Wiedereinsetzung

    Die erforderlichen Maßnahmen können insbesondere in der Führung eines Fristenkalenders und der allgemeinen Anweisung bestehen, dass dieser am Ende eines jeden Arbeitstags von einer hierfür bestimmten, geeigneten Person kontrolliert wird (BAG 2. November 2010 - 5 AZR 456/10 (F) - Rn. 4; 19. Juli 2007 - 6 AZR 432/06 - Rn. 10, AP ZPO 1977 § 233 Nr. 84 = EzA ZPO 2002 § 233 Nr. 7; BGH 27. Oktober 1998 - X ZB 20/98 - NJW 1999, 429) .
  • LAG Sachsen, 23.02.2007 - 4 Ta 8/07

    Nachträgliche Klagezulassung

    Denn ein Prozessbevollmächtigter kann auch mit einer genauen Einzelanweisung an eine zuverlässige Angestellte eine wirksame Ausgangskontrolle bei der Versendung von Telekopien sicherstellen und damit eine Fristwahrung gewährleisten (BGH NJW 1999, 429).

    Nur beim Vorliegen besonderer Umstände (längerer Zeitraum zwischen Einzelanweisung und Erledigungsdatum, vgl. BGH NJW 1999, 429) ist eine weitere Überprüfung durch den Rechtsanwalt erforderlich.

  • BGH, 08.03.2001 - V ZB 5/01

    Unvollständige Übermittlung der Berufungsschrift per Telefax

  • BGH, 28.01.2003 - X ZB 7/02

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen unrichtiger Adressierung

  • BGH, 20.04.2000 - VII ZB 11/00

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtbeachtung einer Einzelanweisung

  • OLG Zweibrücken, 19.05.2015 - 4 U 30/15

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist:

  • BGH, 23.11.2000 - IX ZB 83/00
  • OLG Hamm, 10.02.2005 - 28 U 133/03

    Unterzeichnung der Berufungsschrift durch nicht postulationsfähigen

  • LG Köln, 05.06.2014 - 10 S 80/14

    Beruhen einer Fristversäumung bzgl. der Berufung auf einem

  • BGH, 17.11.1999 - VIII ZR 232/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist;

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