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   OLG Frankfurt, 09.04.1998 - 15 U 58/97   

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https://dejure.org/1998,22711
OLG Frankfurt, 09.04.1998 - 15 U 58/97 (https://dejure.org/1998,22711)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09.04.1998 - 15 U 58/97 (https://dejure.org/1998,22711)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09. April 1998 - 15 U 58/97 (https://dejure.org/1998,22711)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Kooperationsgesellschaft ohne gemeinsamen Gesellschaftssitz - Anwendbares Recht

  • unalex.eu

    Art. 4 EVÜ
    Anwendungsbereich

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    EGBGB Art. 28; BGB § 730 ff.; BGB § 259; ZPO § 253
    Anwendbares Recht auf Innengesellschaft zur Durchführung von Sprachkursen in England

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1999, 1428
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 26.06.1989 - II ZR 128/88

    Abgrenzung Innengesellschaft zum partiarischen Rechtsgeschäft; Auflösung einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.04.1998 - 15 U 58/97
    Ein solcher schuldrechtlicher Anspruch auf Abrechnung und Auszahlung stand der Klägerin nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für das zwischen den Parteien bestehende Gesellschaftsverhältnis in Form einer Innengesellschaft (siehe unten Seite 9) auch grundsätzlich zu (vgl. hierzu BGH NJW 1990, 573, 574; NJW 1982, 99, 100; WM 1976, 789; WM 1977, 973, 974).

    a) Von einer Außengesellschaft mit Geschäftssitz in einem der Wohnsitzländer der Parteien als Gesellschafter kann indessen im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, weil das Vertragsverhältnis der Parteien als Gelegenheitsgesellschaft im Sinne einer Innengesellschaft zu verstehen ist, die einen beschränkten einzelnen Zweck verfolgte und bei der jeder einzelne Gesellschafter im Rechtsverkehr nach außen allein auftrat und lediglich im Innenverhältnis für gemeinsame Rechnung der Parteien handelte (vgl. BGH NJW 1990, 573; Palandt/Thomas, aaO, § 705 Rn. 44).

    Es besteht nur ein Anspruch der Gesellschafter auf Abrechnung und Zahlung des Abfindungsguthabens (vgl. BGH NJW 1990, 573, 574; NJW 1982, 99, 100).

  • BGH, 22.06.1981 - II ZR 94/80

    Beteiligung an einem Geschäftsbereich im Innenverhältnis - Ausgleichspflicht im

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.04.1998 - 15 U 58/97
    Ein solcher schuldrechtlicher Anspruch auf Abrechnung und Auszahlung stand der Klägerin nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für das zwischen den Parteien bestehende Gesellschaftsverhältnis in Form einer Innengesellschaft (siehe unten Seite 9) auch grundsätzlich zu (vgl. hierzu BGH NJW 1990, 573, 574; NJW 1982, 99, 100; WM 1976, 789; WM 1977, 973, 974).

    Es besteht nur ein Anspruch der Gesellschafter auf Abrechnung und Zahlung des Abfindungsguthabens (vgl. BGH NJW 1990, 573, 574; NJW 1982, 99, 100).

  • OLG Köln, 29.05.1995 - 19 U 83/94

    Abgrenzung der (Innen-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts von der stillen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.04.1998 - 15 U 58/97
    Als Innengesellschaft ist das Vertragsverhältnis zu bewerten, weil die Parteien keine Regelungen über die Vertretungsmacht nach außen getroffen hatten und die Partner jeweils im eigenen Namen auftraten (vgl. OLG Köln NJW-RR 1996, 27; Palandt/Thomas, aaO, § 705 Rn. 26).
  • BGH, 03.05.1976 - II ZR 92/75

    Umwandlung von Einzelansprüchen eines Gesellschafters aus dem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.04.1998 - 15 U 58/97
    Ein solcher schuldrechtlicher Anspruch auf Abrechnung und Auszahlung stand der Klägerin nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für das zwischen den Parteien bestehende Gesellschaftsverhältnis in Form einer Innengesellschaft (siehe unten Seite 9) auch grundsätzlich zu (vgl. hierzu BGH NJW 1990, 573, 574; NJW 1982, 99, 100; WM 1976, 789; WM 1977, 973, 974).
  • BGH, 12.05.1977 - III ZR 91/75

    Anspruch eines Gesellschafters gegen die Gesellschaft auf das

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.04.1998 - 15 U 58/97
    Ein solcher schuldrechtlicher Anspruch auf Abrechnung und Auszahlung stand der Klägerin nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für das zwischen den Parteien bestehende Gesellschaftsverhältnis in Form einer Innengesellschaft (siehe unten Seite 9) auch grundsätzlich zu (vgl. hierzu BGH NJW 1990, 573, 574; NJW 1982, 99, 100; WM 1976, 789; WM 1977, 973, 974).
  • BGH, 10.02.2009 - VI ZR 28/08

    Annahme einer wechselseitigen Haftungsbeschränkung im Wege ergänzender

    Die Bereichsausnahme für gesellschaftsrechtliche Fragen gemäß Art. 37 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB gilt für Innengesellschaften, in denen die jeweiligen Vertragsparteien wie im Streitfall nach außen allein, im Innenverhältnis aber für die gemeinsame Rechnung der Parteien handeln (vgl. zur Innengesellschaft BGH, Urteil vom 26. Juni 1989 - II ZR 128/88 - NJW 1990, 573, 574) nicht (vgl. Spickhoff in Bamberger/Roth, aaO, Art. 37 EGBGB Rn. 4; OLG Frankfurt, VersR 1999, 1428, 1430).
  • LG München I, 20.11.2020 - 21 O 6612/19

    Leistungen, Wortmarke, Software, Rechtsanwaltskosten, Gesellschaft, Frist,

    Mit der Auflösung der Gesellschaft ist zu Gunsten der Klägerin ein Anspruch auf Rechenschaftslegung gemäß § 721 Abs. 1 BGB entstanden, der inhaltlich dem Anspruch aus §§ 713, 666 BGB entspricht (Palandt/Sprau, 79. Auflage 2020, § 713 BGB, Rn. 7 sowie § 721 BGB, Rn. 3; vgl. auch OLG Frankfurt, BeckRS 1998, 05143, Rn. 33).
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